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I. Teil. Allgemeines.
damit verbundenen wachsenden Verbitterung- und Entfremdung von
Arbeiter und Arbeitgeber Einhalt zu tun durch Beratung und Ver
ständigung über gemeinsame Angelegenheiten insbesondere aus dem
Arbeitsverhältnis; b) die Rechte und Interessen der Arbeiter sicher
zu stellen und zu fördern und so den Arbeiterstand in seinem Bestreben,
eine größere Anteilnahme an den geistigen und materiellen Gütern der
Kultur zu erlangen, wirksam zu unterstützen.“
„Es ist deshalb die Schaffung solcher Arbeitskammern als eine der
nächsten und wichtigsten Aufgaben der deutschen Sozialpolitik anzu
sehen. In diesem Sinne ersucht die Versammlung die Regierung und
die Volksvertreter, in den Parlamenten baldmöglichst die geeigneten
Schritte zur Verwirklichung der Arbeitskammern einzuleiten, und ver
pflichtet die Teilnehmer des Kongresses, für diesen Gedanken in ihren
Korporationen lebhafte Propaganda zu machen.“
Außerdem wurde noch in einem Zusatz ausgesprochen, daß die
Wahlen zu diesen Arbeitskammern nach den Grundsätzen der obli
gatorisch einzuführenden Verhältsniswahlen zu erfolgen haben.
Bemerkenswert ist, daß in den vorhergehenden Verhandlungen
der Gedanke einseitiger Arbeiterkammern als aussichtslos und den
Klassenkampf verschärfend entschieden abgelehnt wurde. Inwieweit
etwa die in den Gewerbegerichten vorhandenen Ansätze auszubauen
seien, läßt die Resolution unentschieden. Aus den Ausführungen des
Referenten ließ sich entnehmen, daß man da, wo sich Berührungs
punkte zwischen Arbeitskammer und Gewerbegericht befinden, ein Zu
sammenarbeiten beider für angezeigt hält. Das deutet darauf hin,
daß an sich die Arbeitskammern als selbständige Organisation neben
den Gewerbegerichten gedacht sind.
Die vorgeführten Tatsachen lassen erkennen, daß die Angelegen
heit große Schwierigkeiten bietet namentlich wegen der beruflichen
und der lokalen Verschiedenheiten der Interessen. Die lokalen In
teressenverschiedenheiten würden sich durch Bildung einer größeren
Zahl von Kammern für kleinere Bezirke berücksichtigen lassen. Den
beruflichen Interessen Verschiedenheiten würde in diesen lokalen Kammern
durch besondere Abteilungen in gewissem Umfange Rechnung getragen
werden können. Die einschlägigen Gesetze und Verordnung in Belgien,
den Niederlanden und Frankreich haben dem auch Ausdruck zu geben
gesucht; ebenso der obenerwähnte Vorschlag, berufliche Gewerbegerichts
sektionen zur Grundlage einer organisierten Interessenvertretung zu
machen. Auf dem ersten deutschen Arbeiterkongreß zu Frankfurt a. M.
(Oktober 1903) ist einer beruflichen Gliederung der lokalen Arbeits
kammern das Wort geredet worden. An sich würde, wie schon im
Eingang dieses Paragraphen dargelegt ist, die Zusammensetzung solcher
örtlichen Interessenvertretungen und ihrer beruflichen Abteilungen aus
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Versicherungsanstalten gegen Verluste, welche durch Viehsterben und
Feuer erwachsen. Wer ein Viertel oder mehr von seinem Vieh durch
die Seuche einbüßte, erhielt Ersatz von seinen Neppsgenossen. Im
nächsten halben Monate nach dem Aufhören der Seuche forderte er
seme fünf Nachbarn zur Schätzung seines Schadens auf und mußte
Fleisch (?) und Felle der gefallenen Thiere vorzeigen. Nach geschehener
Schatzung beschwor er in der Neppsvcrsammlung, daß er den ge
schätzten Schaden oder noch größeren erlitten habe und erhielt die
Hälfte ersetzt. Der Schaden wurde auf die Besitzer von Heerden über
100 Ellen repartirt. Doch durfte der ganze Jahresbeitrag auf nicht
mehr als 6 / 0 steigen. Wenn Mehrere Schaden erlitten hatten,
erhielten sie nach dem Verhältniß ihres Schadens, soweit die Beiträge
reichten, Ersatz. "
Diese Versicherungsanstalten des Mittelalters unterscheiden sich
dadurch wesentlich von den großen, namentlich Aktiengesellschaften
der Neuzeit, daß jene zur Grundlage nicht die Association, sondern
die Korporation*) gehabt haben. Sie wurden gebildet von fast
gleichen Mitgliedern, welche als Personen zusammenstehen; sie waren
von geringem Umfange, meist lokal und regierten sich selbst. Diesen
Charakter von Korporationen tragen zu ihrem Segen nur noch die
kleinsten Lokalvcrsicherungsvereine an sich. — Die großen Gesellschaften
haben dagegen die Association zur Grundlage: ihre Mitglieder sind
Vertreter bestimmter Kapitalien. Die Gesellschaften können räumlich
sehr ausgedehnt sein, umfassen Menschen der verschiedensten Klassen
haben ein genaues Statut, einen künstlichen Tarif, ein eigenes Be-
amtenpersonal nöthig.
Der absolut monarchische Polizcistaat*) vermittelt auch im
Viehversicherungswesen den Uebergang vom Mittelalter zur Neuzeit
Die Gilden hatten ihre Bedeutung verloren. Die Lücke mußte aus
gefüllt werden. Da die Privatindustrie noch nicht genügend erstarkt
oder sich aus Ungeübtheit mit dem Viehversicherungswesen noch
nicht befaßte, so konnte „eine Staatsregierung, welche geistig viel höher
steht als die Mehrzahl ihrer Unterthanen, durch Zwang zur Theil
nahme das wohlthätige Bedürfniß der Versicherung anerziehen und
lofort die zur wahren Sicherheit nöthige Ausdehnung der Anstalt
beschaffen."
Jahre 1764 wurde in Leipzig von einem nichtgenanntcn
Verfasser cm Entwurf**) ausgearbeitet, „wie die Assecuration des
Rindviehes bey graßirenden Keuchen einzurichten, und der Rindvieh
bestand eines Landes wieder herzustellen und zu erhalten seyn möchte."
Das Hauptsächliche soll in Folgendem mitgetheilt werden: „Zur Be
schleunigung und Erleichterung der Assecuration werden von Seiten
) Roscher: System der Volkswirthschast I. § 237