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I. Teil. Allgemeines.
damit verbundenen wachsenden Verbitterung- und Entfremdung von
Arbeiter und Arbeitgeber Einhalt zu tun durch Beratung und Ver
ständigung über gemeinsame Angelegenheiten insbesondere aus dem
Arbeitsverhältnis; b) die Rechte und Interessen der Arbeiter sicher
zu stellen und zu fördern und so den Arbeiterstand in seinem Bestreben,
eine größere Anteilnahme an den geistigen und materiellen Gütern der
Kultur zu erlangen, wirksam zu unterstützen.“
„Es ist deshalb die Schaffung solcher Arbeitskammern als eine der
nächsten und wichtigsten Aufgaben der deutschen Sozialpolitik anzu
sehen. In diesem Sinne ersucht die Versammlung die Regierung und
die Volksvertreter, in den Parlamenten baldmöglichst die geeigneten
Schritte zur Verwirklichung der Arbeitskammern einzuleiten, und ver
pflichtet die Teilnehmer des Kongresses, für diesen Gedanken in ihren
Korporationen lebhafte Propaganda zu machen.“
Außerdem wurde noch in einem Zusatz ausgesprochen, daß die
Wahlen zu diesen Arbeitskammern nach den Grundsätzen der obli
gatorisch einzuführenden Verhältsniswahlen zu erfolgen haben.
Bemerkenswert ist, daß in den vorhergehenden Verhandlungen
der Gedanke einseitiger Arbeiterkammern als aussichtslos und den
Klassenkampf verschärfend entschieden abgelehnt wurde. Inwieweit
etwa die in den Gewerbegerichten vorhandenen Ansätze auszubauen
seien, läßt die Resolution unentschieden. Aus den Ausführungen des
Referenten ließ sich entnehmen, daß man da, wo sich Berührungs
punkte zwischen Arbeitskammer und Gewerbegericht befinden, ein Zu
sammenarbeiten beider für angezeigt hält. Das deutet darauf hin,
daß an sich die Arbeitskammern als selbständige Organisation neben
den Gewerbegerichten gedacht sind.
Die vorgeführten Tatsachen lassen erkennen, daß die Angelegen
heit große Schwierigkeiten bietet namentlich wegen der beruflichen
und der lokalen Verschiedenheiten der Interessen. Die lokalen In
teressenverschiedenheiten würden sich durch Bildung einer größeren
Zahl von Kammern für kleinere Bezirke berücksichtigen lassen. Den
beruflichen Interessen Verschiedenheiten würde in diesen lokalen Kammern
durch besondere Abteilungen in gewissem Umfange Rechnung getragen
werden können. Die einschlägigen Gesetze und Verordnung in Belgien,
den Niederlanden und Frankreich haben dem auch Ausdruck zu geben
gesucht; ebenso der obenerwähnte Vorschlag, berufliche Gewerbegerichts
sektionen zur Grundlage einer organisierten Interessenvertretung zu
machen. Auf dem ersten deutschen Arbeiterkongreß zu Frankfurt a. M.
(Oktober 1903) ist einer beruflichen Gliederung der lokalen Arbeits
kammern das Wort geredet worden. An sich würde, wie schon im
Eingang dieses Paragraphen dargelegt ist, die Zusammensetzung solcher
örtlichen Interessenvertretungen und ihrer beruflichen Abteilungen aus