Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

5. Kapitel. Träger und Organe der Sozialpolitik. 83 
jährigen Arbeitern der Fabrik oder der in Frage kommenden Betriebs 
abteilung Gelegenheit zur Äußerung über den Inhalt der Arbeits 
ordnung zu geben sei, daß aber dieser Vorschrift für Fabriken, in 
denen ein „ständiger Arbeiterausschuß“ besteht, durch Anhörung des 
Ausschusses genügt sei. Darin lag eine gewisse Erleichterung, von 
der manche Unternehmer gern Gebrauch machen mochten. Als „stän 
dige Arbeiterausschüsse“ gelten nach § 134 h zunächst die als ständige 
Arbeiterausschüsse bestellten Vorstände der Betriebskrankenkassen 
oder anderer Kasseneinrichtungen für die Arbeiter der Fabrik, wenn 
die Vorstandsmitglieder in ihrer Mehrheit von den Arbeitern aus ihrer 
Mitte gewählt sind; weiter die als ständige Ausschüsse bestellten 
Knappschaftsältesten der Knappscliaftsvereine, welche die nicht den 
berggesetzlichen Bestimmungen unterstehenden Betriebe eines Unter 
nehmers umfassen, sodann die vor dem 1. Januar 1891. errichteten 
ständigen Arbeiterausschüsse, deren Mitglieder in ihrer Mehrzahl von 
den Arbeitern aus ihrer Mitte gewählt werden, und solche Vertretungen, 
deren Mitglieder in ihrer Mehrzahl von den volljährigen Arbeitern 
der Fabrik oder der betreffenden Betriebsabteilung aus ihrer Mitte 
in unmittelbarer und geheimer Wahl gewählt werden. Weitere Vor 
schriften über Arbeiterausschüsse enthält die Gewerbeordnung nicht. 
In Österreich legte 1891 die Regierung einen Gesetzentwurf vor, 
der für alle Fabriken Arbeiterausschüsse vorschrieb mit der Aufgabe, 
Wünsche und Beschwerden der Arbeiterschaft in bezug auf den Lohn 
vertrag und sonstige Arbeitsbedingungen dem Unternehmer und seinen 
Organen vorzutragen und die Beilegung der in dieser Hinsicht bestehen 
den Meinungsverschiedenheiten anzubahnen. Das aktive Wahlrecht 
sollten alle mindestens 1 Jahr in der beteiligten Fabrik beschäftigten 
volljährigen Arbeiter haben. Zur Erlangung der Wählbarkeit sollte 
es einer 3jährigen Zugehörigkeit zu dem Unternehmen bedürfen. In 
beiden Fällen war ein Alter von 25 Jahren als notwendig bezeichnet, 
ein Unterschied nach dem Geschlecht aber nicht gemacht. >) Der Ent 
wurf wurde nicht angenommen, ebenso ein späterer Entwurf, der einen 
Zwang zur Errichtung von Arbeiterausschüssen nicht enthielt, aber 
für deren Ausgestaltung bestimmte Regeln aufstellte. In Rußland ist 
1903 dem Reichsrat ein Gesetzentwurf vorgelegt worden, der den Fabrik 
arbeitern das Recht zur Wahl von „Ältesten“ gewährt; doch sollen 
diese wenn sie unfähig oder ungeeignet sind, von den Behörden ab 
gesetzt werden können. 
Im ganzen dringen in den letzten Jahren nur wenig Mitteilungen 
über die Wirksamkeit der Arbeiterausschüsse an die Öffentlichkeit. 
In Bayern und Baden hört man nach den Berichten der Gewerbe- 
irNähere Mitteilungen über den Inhalt des Entwurfs gibt Frankensiein, Der 
Arbeiterschntz, Leipzig 1896, S. 195 ff.
	        
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