Full text: Festschrift zum 25jährigen Bestehen des Verbandes deutscher Chokolade-Fabrikanten

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*) M. I. III Nr. 10 S. 105, 106. 
**) M. I. III Nr. 11 S. 112—115. 
***) M. I. III Nr. 10 S. 106-107. 
kaiserlichen Verordnung betr. der Chokolade-Industrie ausgesprochen, dabei 
ganz besonders die Anstrengungen des Verbandes auf dem Wege der 
Selbsthilfe hervorhebend. In seiner Erwiderung hatte damals der Direktor- 
Köhler vom Reichsgesundheitsamt u. A. gesagt: „Die beiden Gewerbe, 
Chokolade- und Bierindustrie, werden bei Gelegenheit der weiteren Ver 
ordnungen die verdiente Berücksichtigung finden." Bis dahin hatte mau 
also selbst an die Nothwendigkeit des Erlasses kaiserlicher Verordnungen 
zur Vervollständigung des Nahrungsmittelgesetzes in den Regierungskreisen 
geglaubt. Da trat plötzlich ein Umschwung der Meinungen ein. In der 
Reichstagssitzung vom 10. April 1883*) erklärte der Preußische Finanz 
minister Scholz: „Die Erfahrungen, die die verbündeten Regierungen in 
letzter Zeit gemacht haben, haben bereits zu der Ueberzeugung geführt, 
daß von den Ermächtigungen des Nahrungsmittelgesetzes in den §§ 5 
und 6 fortan wahrscheinlich kein Gebrauch mehr zu macheu sein wird. 
Es werden deshalb die verbündeten Regierungen voraussichtlich unter Ver 
zicht auf die Befugniß, die ihnen das Gesetz in dieser Beziehung einräumt, 
den viel umständlicheren, aber schließlich jeden Konflikt ausschließenden Weg 
beschreiten, Ihnen alles Material in Form von Gesetzentwürfen 
vorzulegen, um dahin zu gelangen, daß nur Bestimmungen in das 
Land gehen, die nicht vielleicht in den nächsten 14 Tagen wieder beseitigt 
werden." 
Nach den s. Zt. von dem Abg. Gold sch midt gegenüber dem 
Dr. Landgraf ausführlich gemachten Mittheilungen**) hat Direktor Köhler 
in der Sitzung des Budgetausschusses vom 6. Juni 1883 alles Ernstes 
die Scholze'schen Auslassungen wiederholt, daß nämlich zur Ausführung 
des Nahrnngsmittelgesetzes in Zukunft der Weg der Gesetz 
gebung beschritten werden solle. 
Direktor Köhler machte dabei besonders darauf aufmerksam, daß 
dem Reichsgesundheitsamt in dem § 5 nur die Möglichkeit gegeben sei, 
Bestimmungen zur Ueberwachung der Gesundheit zu treffen, daß aber § 10 
wirthschaftliche Fragen betreffe, welche außerhalb des Rahmens der Thätig 
keit dieser Behörde lägen. 
In gleiche Zeit, den 21. April 1883, fällt eine Mittheilung des 
Staatsanzeigers Nr. 99,***) durch welche wir erfuhren, daß der Reichs 
kanzler die von den Handelskammern eingelegten Beschwerden betr. Be 
handlung des Nahrungsmittelgesetzes einer eingehenden Prüfung unter 
worfen und auf Grund derselben die Ueberzeugung gewonnen habe, daß 
es sich nicht empfehle, damals bereits das Gesetz selbst abzuändern, daß 
dagegen nicht alle über die Anwendung und Ausführung des letzteren er 
hobenen Klagen unbegründet seien.
	        
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