Full text : Festschrift zum 25jährigen Bestehen des Verbandes deutscher Chokolade-Fabrikanten

26

*)  M.  I.  XV  Nr.  1  S.  7.
**)  M.  I.  XV  Nr.  4  S.  26.

Sobald  die  Erfahrung  zu  macheu  war,  daß  mit  den  Verbandsbestimmuugen
  sich  noch  nicht  sämmtliche  Reinheitsbestrebungen  deckten,  ist
man  zu  Verschärfungen  und  Klarstellungen  übergegangen,  so  z.  B.  wurde
auf  dem  Verbandstag  in  Thale  1894*)-  ausdrücklich  das  Fabrikat  Ueberzugsmasse
  dem  Begriff  Chokolade  gleichgestellt.
Einen  sehr  lebhaften  Kampf  hatte  der  Verband  gegen  eine  außerordentlich ­
  unheilvoll  zu  werden  drohende  Strömung  aufzunehnien,  welche
durch  die  Agitation  einer  sogenannten  Fachpresse  unterstützt  wurde.  —  Es
handelte  sich  um  die  Verwerthung  von  Kakaoschaalen,  welche  noch  Kleinigkeiten ­
  von  Kakaotheilen  enthielten,  sogenannten  Kakaoabfallen.  Es  wurde
die  Ansicht  vertreten,  daß,  wenn  man  Fabrikate  mit  Abfällen  unter  dem
Namen  „Chokolade-Surrogat"  oder  „Chokolade  mit  Zusatz"  anfertige,  man
hierbei  sogar  fremdes  Fett  verwenden  dürfe.  Andere  vertraten  die  Ansicht, ­
  daß  eine  derartige  Mischung  noch  viel  weniger  anfechtbar  sei,  wenn
man  dabei  den  Namen  „Chokolade"  ganz  vermeide  und  dabei  vielleicht
sage  „Gewürz-Block",  „Kakaoabfälle  mit  Zucker",  „Gewürz-  oder  Vanille-Plätzchen",
  „Cremestangen",  „Kinderzigarren"  u.  s.  w.
Es  leuchtet  unschwer  ein,  daß  derartige  Fabrikate  von  den  am  Eingang
dieses  Abschnittes  wiedergegebenen  Strafbestimmungen  der  Absätze  1  und  2  des
Z  10  nicht  allein  betroffen  werden  können,  sondern  betroffen  werden  müssen.
Fabrikanten,  die  sich  mit  derartigen  sauberen  Artikeln  befassen,  glauben
sich  gedeckt,  wenn  sie  z.  B.  in  die  Rechnung  setzen  „von  Abfällen",  „mit
Zusatz"  oder  einen  die  Bezeichnung  „Chokolade"  nicht  enthaltenden  Phantasienamen ­
  erwählen.  —  Dies  ist  ein  Irrthum,  denn  es  ist  doch  leicht
ersichtlich,  daß  es  sich  hier  um  „zum  Zwecke  der  Täuschung  nachgemachte"
Fabrikate  handelt,  die  unter  „einer  zur  Täuschung  geeigneten  Bezeichnung
feilgehalten"  werden.
Nicht  Derjenige,  welcher  zunächst  die  Waare  von  dem  Fabrikanten
erwirbt,  der  Händler,  hat  in  der  Regel  den  Nachtheil,  wenn  derartige
minderwerthige  Waare  in  die  Welt  gesetzt  wird.  Der  Händler  wird  zu
prüfen  haben,  wenn  ihm  zu  minderwerthigen  Preisen  Angebote  vorgelegt
werden,  ob  er  dafür  ein  einwandfreies  Fabrikat  erwerben  kann.  Thut  er
dies  nicht,  so  macht  er  sich  der  Fahrlässigkeit  schuldig.  Kauft  er  aber
Fabrikate,  deren  Bezeichnung  darauf  schließen  läßt,  daß  solche  auf  den
Namen  Chokolade  keinen  Anspruch  haben,  um  sie  als  solche  an  den  Mann
zu  bringen,  so  ist  er  jedenfalls  straffällig.  Beispielsweise  würde  dies  der
Fall  sein,  wenn  ihm  ein  Fabrikat  geliefert  wird,  welches  auf  der  Umhüllung ­
  als  „Chokolade-Surrogat"  bezeichnet  ist  und  er  unter  Entfernung
des  Etiquettes  den  Verkauf  als  Chokolade  vornimnit.
Sehr  zu  Unrecht  ist  in  der  vorerwähnten  Anfrage  des  Reichsamts
des  Innern  an  die  Einzelregierungen**)  die  Frage  aufgeworfen  worden:
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.