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*) M. I. XXI Nr. 11 S. 168.
**) M. I. XXI Nr. 12 S. 191.
„Der Reichstag möge die Reichsregierung auffordern,
dem ersteren baldmöglichst den Entwurf eines Reichsgesetzes
vorzulegen, welches die Ueberwachung des Verkehrs mit Nahrungs
und Genußmitteln auf Grund der bestehenden Reichsgesetze nach
einheitlichen Grundsätzen und durch Bestellung besonderer Be
amten hierfür erzielt."
Hierauf hat der Staatssekretär des Innern, Dr. Graf v. Posadvwsky-
Wehner, in seiner Entgegnung am Schluß ausgeführt:*)
„Ich hoffe dringend, daß diese Vorschrift des Gesetzes
(nämlich des Weingesetzes) einen Anstoß geben wird, in allen
Einzelstaaten eine Nahrungsmittelkontrole einzuführen, die per
sönlich unabhängig und außerdem auf der vollen Höhe der
modernen chemischen Wissenschaft dasteht."
Wohl bereits als Folge dieser Verhandlung ist es anzusehen, wenn
die Zeitungen vom Juni 1901 folgende Mittheilung brachten:
„Das Königlich Sächsische Ministerium des Innern hat int
Interesse der öffentlichen Gesundheitspflege und zur Wahrung
von Treu und Glauben im Geschäftsleben bestimmt, daß bis
1. Oktober d. I. in allen Gemeinden Sachsens eine amtliche
Nahrungsmittelkontrole, unter Zuziehung von Nahrungsmittel-
Chemikern, eingerichtet wird. Zu diesem Zwecke sind die Zen
tralstelle für öffentliche Gesundheitspflege in Dresden und die
bei deni Hygienischen Institut der Stadt Leipzig einzurichtende
Untersuchungsanstalt zur Verfügung gestellt, auch Vereinbarung
mit dem Verein öffentlicher analytischer Chemiker Sachsens zur
Erleichterung der Gemeinden getroffen worden. Es sind auf
1000 Einwohner mindestens 30 Proben Nahrungsmittel u. s. w.
zu untersuchen gegen einen Pauschalsatz, der nach der Kopfzahl
der Gemeinden gleichmäßig für das ganze Land bestimmt ist."**)
Bedeutet dies auch einen Fortschritt, so ist doch das Vorgehen des
Einzelstaates nicht im Stande, den Mangel eines Spezialgesetzes zu ersetzen.
Die mit den Prüfungen beauftragten Untersuchungsstellen können ein
Fabrikat als der Fälschung verdächtig bezeichnen, während der Richter
nicht genöthigt ist, den ihm unterbreiteten Anschauungen beizutreten. Und
welche Richtschnur hat der Richter zur Herbeiführung einer einheitlichen
Rechtsprechung ohne das Vorliegen eines Spezialgesetzes?
Sehr wichtig im Weingesetz von 1901 ist der § 9, welcher das Aus
hängen der Bestimmungen über das, was erlaubt und was verboten, in
den Arbeitsräumen anordnet.
Wenn der Gewerbsgehilfe weiß, was er thun darf und was er zu
unterlassen hat, sowie daß er für Nichtbeachtung der Bestimmungen mit