Full text : Organisierte Arbeit

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Die  Agitation  für  Schiedsgerichte  begann  in  Neuseeland  1890
mit  dem  Seearbeiterstreik,  welcher  auf  die  anderen  Industrien
übersprang  und  die  Gesellschaft  des  Kontinents  in  zwei  feindliche
Lager  spaltete.  Um  solche  Dinge  in  Zukunft  zu  vermeiden,  machte
der  Arbeitsminister  Spezialstudien  über  die  Versuche  in  England,
Frankreich,  Deutschland  und  den  Vereinigten  Staaten  und  kam
zu  dem  Schluss,  dass  weder  Vermittlung  (conciliation)  noch  freiwilliges ­
  Schiedsverfahren,  sondern  nur  Zwangsschiedsverfahren
(compulsory  arbitration)  zum  Ziele  führen  werde.  Die  Gesetze
zur  Einführung  derselben  wurden  1892  und  1893  abgelehnt,  aber
1894  vom  Parlamente  angenommen.
In  seiner  heutigen  Form  gilt  dies  Gesetz  nur  für  Industrien,
in  denen  Gewerkschaften  bestehen,  sieht  aber  deren  Gründung  durch
je  sieben  Arbeiter  vor.  In  jedem  der  sieben  Distrikte  des  Landes
ist  als  erste  Instanz  ein  vier-  bis  sechsköpfiger  Schiedsrat  (board
of  conciliation)  von  Gewerkschaften  und  Unternehmern  gewählt,
der  sich  einen  eigenen  Vorsitzenden  mit  der  entscheidenden
Stimme  von  ausserhalb  sucht.  Der  Landesgouverneur  ernennt  als
Appellinstanz  auf  drei  Jahre  ein  dreiköpfiges  Schiedsgericht  (court
of  arbitration),  dessen  eines  Mitglied  von  den  Gewerkschaften,
eines  von  den  Unternehmern  vorgeschlagen  und  dessen  drittes  ein
Dichter  des  Oberlandesgerichtes  ist.  Dazu  kann  von  jeder  Seite
ein  technischer  Sachverständiger  für  schwierige  Fälle  gestellt
werden.  Die  Entscheidung  dieses  Gerichtes  ist  endgültig  und
keinem  anderen  Gerichte  des  Landes  unterworfen.
Keine  der  beiden  Instanzen  kann  die  Initiative  ergreifen,  sie
handeln  nur  auf  Antrag,  aber  jeder  einzelne  betroffene  Arbeiter
kann  denselben  stellen.  Die  Entscheidung  trifft  aber  das  ganze
Gewerbe  des  Distriktes  oder  Landes,  und  auf  diese  Art  werden
für  Perioden  von  ein  bis  drei  Jahren  einheitliche  Bestimmungen
für  die  ganze  Industrie  geschaffen.  Der  Spielraum  für  diese  Art
der  Regelung  ist  seit  1894  noch  ausgedehnt  worden,  so  dass  heute
Minimallöhne,  Maximalarbeitszeiten,  Beziehung  zwischen  Organisierten ­
  und  Nichtorganisierten,  Sonntagsarbeit,  Sicherheits-  und
Gesundheitsbestimmungen  geregelt  sind,  d.  h.  also  sämtliche  Fragen
des  Arbeitskontraktes.
Niemand  darf  seine  Leute  entlassen,  weil  sie  sich  an
das  Schiedsgericht  gewandt  haben;  niemand  ist  genötigt,  einer
Gewerkschaft  beizutreten,  aber  der  Austritt  erfordert  dreimonatliche ­
  Kündigung.  Das  interessanteste  aber:  wo  dies  den  Gewöhn-
            
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