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Die Agitation für Schiedsgerichte begann in Neuseeland 1890
mit dem Seearbeiterstreik, welcher auf die anderen Industrien
übersprang und die Gesellschaft des Kontinents in zwei feindliche
Lager spaltete. Um solche Dinge in Zukunft zu vermeiden, machte
der Arbeitsminister Spezialstudien über die Versuche in England,
Frankreich, Deutschland und den Vereinigten Staaten und kam
zu dem Schluss, dass weder Vermittlung (conciliation) noch freiwilliges
Schiedsverfahren, sondern nur Zwangsschiedsverfahren
(compulsory arbitration) zum Ziele führen werde. Die Gesetze
zur Einführung derselben wurden 1892 und 1893 abgelehnt, aber
1894 vom Parlamente angenommen.
In seiner heutigen Form gilt dies Gesetz nur für Industrien,
in denen Gewerkschaften bestehen, sieht aber deren Gründung durch
je sieben Arbeiter vor. In jedem der sieben Distrikte des Landes
ist als erste Instanz ein vier- bis sechsköpfiger Schiedsrat (board
of conciliation) von Gewerkschaften und Unternehmern gewählt,
der sich einen eigenen Vorsitzenden mit der entscheidenden
Stimme von ausserhalb sucht. Der Landesgouverneur ernennt als
Appellinstanz auf drei Jahre ein dreiköpfiges Schiedsgericht (court
of arbitration), dessen eines Mitglied von den Gewerkschaften,
eines von den Unternehmern vorgeschlagen und dessen drittes ein
Dichter des Oberlandesgerichtes ist. Dazu kann von jeder Seite
ein technischer Sachverständiger für schwierige Fälle gestellt
werden. Die Entscheidung dieses Gerichtes ist endgültig und
keinem anderen Gerichte des Landes unterworfen.
Keine der beiden Instanzen kann die Initiative ergreifen, sie
handeln nur auf Antrag, aber jeder einzelne betroffene Arbeiter
kann denselben stellen. Die Entscheidung trifft aber das ganze
Gewerbe des Distriktes oder Landes, und auf diese Art werden
für Perioden von ein bis drei Jahren einheitliche Bestimmungen
für die ganze Industrie geschaffen. Der Spielraum für diese Art
der Regelung ist seit 1894 noch ausgedehnt worden, so dass heute
Minimallöhne, Maximalarbeitszeiten, Beziehung zwischen Organisierten
und Nichtorganisierten, Sonntagsarbeit, Sicherheits- und
Gesundheitsbestimmungen geregelt sind, d. h. also sämtliche Fragen
des Arbeitskontraktes.
Niemand darf seine Leute entlassen, weil sie sich an
das Schiedsgericht gewandt haben; niemand ist genötigt, einer
Gewerkschaft beizutreten, aber der Austritt erfordert dreimonatliche
Kündigung. Das interessanteste aber: wo dies den Gewöhn-