Full text: Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

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v ) Brentano: Gesammelte Aufsätze loc. cit. S. 316. 
Die allgemeine und zwangsweise Anwendung des durch 
Ausbedingung einer unablösbaren Rente begründeten Äbhängig- 
keitsverhältnisses widerspricht vollständig der modernen Rechts 
anschauung; bei der inneren Colonisation, wo der Staat die 
Schaffung und die Erhaltung eines deutschen Bauernstandes in 
den polnischen Landestheilen anstrebt, ist sie aber, zwecks 
Sicherung eines ständigen Einflusses auf das überlassene Grund 
stück, nicht unbegründet. Die auf die theilweise Unablösbarkeit 
bezügliche Bestimmung des Posener Ansiedelungsgesetzes vom 
Jahre 1886 kann von diesem Gesichtspunkte aus nicht bemän 
gelt werden; die dispositiven Bestimmungen der allgemein gel 
tenden Rentengutsgesetze vom Jahre 1890 und 1891 haben die 
unablösbare Rente nicht ins Leben übertragen, sind daher in 
der Praxis nicht bedenklich. 
Nach dem Entwurf des österreichischen Rentengutsge 
setzes und nach dem small holdings-Gesetzes ist die Rente ■ 
im Gegensatz zu der preussischen Verfügung — auch wider 
den Willen des Gläubigers stets ablösbar. Die liberalere Regelung 
der Rechtsstellung des Rentengutsbesitzers ist auf die ab 
weichenden Zwecke der Rentengutsgesetze zurückzuführen; denn 
während der österreichische Entwurf und das englische Ge 
setz ausschliesslich wirtschaftliche Zwecke verfolgen, ist dage 
gen das preussische Gesetz vom Jahre 1886 eminent aus nationa 
lem Gesichtspunkte geregelt, denn der Gesetzgeber begnügt sich 
nicht, eine lebensfähige Bauernstelle zu schaffen, sondern sein 
Bestreben geht dahin, dass dieselbe in deutscher Hand sei und 
auch als solche erhalten bleibe. 
Brentano bezeichnet ‘dies als aus der Feudalzeit herrüh 
rend und bemängelt 1 ) die — im Übrigen-auch bei der Regelung 
der englischen und österreichischen Rentengüter vorhandene — 
Verfügung des preussischen Gesetzes, wonach der Rentenguts 
besitzer ohne Zustimmung des Rentengutsbegründers das Ren 
tengut nicht, zertheilen und Theile desselben nicht verkaufen 
darf; und vergisst, dass dieses Recht auch dem modernen Hypo 
thekargläubiger zusteht. 
Ein Fehler der preussischen Rentengutsgesetzgebung ist, dass 
sie die Gründung Von, für ländliche Arbeiter geeigneten kleinen 
Rentengütern in der Praxis ausschliesst. Das Gesetz vom Jahre 
1890 lässt nämlich die Gründung von Rentengütern mit einem 
beliebigen, also auch mit kleinstem Flächeninhalt zu; im Sinne 
des Gesetzes vom Jahre 1891 können aber nur die auf Renten-
	        
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