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v ) Brentano: Gesammelte Aufsätze loc. cit. S. 316.
Die allgemeine und zwangsweise Anwendung des durch
Ausbedingung einer unablösbaren Rente begründeten Äbhängig-
keitsverhältnisses widerspricht vollständig der modernen Rechts
anschauung; bei der inneren Colonisation, wo der Staat die
Schaffung und die Erhaltung eines deutschen Bauernstandes in
den polnischen Landestheilen anstrebt, ist sie aber, zwecks
Sicherung eines ständigen Einflusses auf das überlassene Grund
stück, nicht unbegründet. Die auf die theilweise Unablösbarkeit
bezügliche Bestimmung des Posener Ansiedelungsgesetzes vom
Jahre 1886 kann von diesem Gesichtspunkte aus nicht bemän
gelt werden; die dispositiven Bestimmungen der allgemein gel
tenden Rentengutsgesetze vom Jahre 1890 und 1891 haben die
unablösbare Rente nicht ins Leben übertragen, sind daher in
der Praxis nicht bedenklich.
Nach dem Entwurf des österreichischen Rentengutsge
setzes und nach dem small holdings-Gesetzes ist die Rente ■
im Gegensatz zu der preussischen Verfügung — auch wider
den Willen des Gläubigers stets ablösbar. Die liberalere Regelung
der Rechtsstellung des Rentengutsbesitzers ist auf die ab
weichenden Zwecke der Rentengutsgesetze zurückzuführen; denn
während der österreichische Entwurf und das englische Ge
setz ausschliesslich wirtschaftliche Zwecke verfolgen, ist dage
gen das preussische Gesetz vom Jahre 1886 eminent aus nationa
lem Gesichtspunkte geregelt, denn der Gesetzgeber begnügt sich
nicht, eine lebensfähige Bauernstelle zu schaffen, sondern sein
Bestreben geht dahin, dass dieselbe in deutscher Hand sei und
auch als solche erhalten bleibe.
Brentano bezeichnet ‘dies als aus der Feudalzeit herrüh
rend und bemängelt 1 ) die — im Übrigen-auch bei der Regelung
der englischen und österreichischen Rentengüter vorhandene —
Verfügung des preussischen Gesetzes, wonach der Rentenguts
besitzer ohne Zustimmung des Rentengutsbegründers das Ren
tengut nicht, zertheilen und Theile desselben nicht verkaufen
darf; und vergisst, dass dieses Recht auch dem modernen Hypo
thekargläubiger zusteht.
Ein Fehler der preussischen Rentengutsgesetzgebung ist, dass
sie die Gründung Von, für ländliche Arbeiter geeigneten kleinen
Rentengütern in der Praxis ausschliesst. Das Gesetz vom Jahre
1890 lässt nämlich die Gründung von Rentengütern mit einem
beliebigen, also auch mit kleinstem Flächeninhalt zu; im Sinne
des Gesetzes vom Jahre 1891 können aber nur die auf Renten-