Full text: Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

Kommission stimmte darin überein, 1 ) dass das Haupthinderniss 
des Aufblühens, der Entwickelung der durch Zertheilung von 
grösseren Grundstücken errichteten Kleinstellen darin zu suchen 
ist, dass .zur Aufführung der Gebäude Kapital aufgewendet wer 
den muss, was gerade bei den kleineren Grundbesitzen mit 
verhältnissmässig grösseren Opfern verbunden ist, und empfiehlt 
dass der Staat die Beförderung der Errichtung von Kleinbe 
sitzen durch Gewährung von billigen, leicht amortisirbaren und 
langfristigen Darlehen unterstütze. 
Dort, wo die natürlichen Vorbedingungen fehlen, kann mit 
künstlichen Mitteln, lediglich durch Massregeln kein Bauern 
stand geschaffen, beziehentlich wiederauf gerichtet werden. 
England konnte mit der institutsweisen Sicherung des den 
Charakter eines Rentengutes tragenden small holding keine Er 
folge aufweisen; auch bezüglich Österreichs waren wir gezwun 
gen, die Erfolglosigkeit der Bestrebungen nach Errichtung von 
Rentengütern zu konstatiren. Denn, wie sehr auch das Ziel der 
österreichischen Gesetzgebung, Welches sie durch Errichtung von 
Rentengütern zu erreichen bestrebt war, würdigenswerth sei, 
sind die Vorschriften des Gesetzentwurfes im Allgemeinen nicht 
entsprechend und hinsichtlich des zu erreichenden Zieles 
grösstentheils verfehlt. 
Der Gesetzentwurf bestimmt als Werth der Grundstücke 
das 20fache, beziehentlich das 25fache des Katastralreinertrages 
und hlur wenn das Land für die Rentenbriefe haftet, kann über 
den 25fachen Betrag hinaus gegangen werden. Dies ist die 
Grenze, bis zu welcher die Landesgenossenschaft bei den Feil 
bietungen mit ihrem Anbot gehen kann. Nachdem aber dieser 
Werth unter dem normalen Verkehrs- (Verkaufs-) Werth bleibt 
— da. wie dies Schiff beweist, der Feilbietungskaufpreis 
im Durchschnitte dem 54.6fachen Betrag des Katastralreinertra 
ges entspricht — ist alle Wahrscheinlichkeit vorhanden, dass 
infolge höheren Angebotes von anderer Seite, die Landesgenos- 
senschaft, nur selten im Subhastationswege zu Grundstücken und 
somit zu Rentengutsgründungen kommt; sollte es dagegen,infolge 
mangelnder Nachfrage, der Genossenschaft gelingen, unter der 
festgesetzten Werthgrenze ein Gut zu erstehen, so werden die 
unbefriedigten Gläubiger durch den unter dem thatsächlichen 
x ) Final R. e p o r t of her Majest y’s eommissioners ap- 
pointed to inquire into the subject of agricultural de- 
pression. Royal Commission on. Agriculture. London. 1898. (S. 131.)
	        
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