Full text: Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

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Anhänger dieser Auffassung — die Form der Kapitalsverschul- 
dung unzulässig, nachdem der Grundbesitz, als Rentenfonds, der 
Anforderung auf Rückerstattung des Kapitals nicht Genüge leisten 
kann. Dem. Rentenfondscharakter des Grundbesitzes, wonach er 
als ein jährlich rentenproduzirender Fonds erscheint, entspricht 
— nach Rodbertus Lehre — nicht die Kapitalsschuld, sondern 
die Rentenschuld. Nur wenn mit Aufhebung des Prinzips der 
Kapitalsschuld und der Kapitalshypothek die einzig zulässige 
Form der Grundbesitzverschuldung die Rentenschuld sein wird, 
werden, — so meinen die Anhänger der obberufenen Auffas 
sung — die Uebel und Anomalien der Grundbesitzverschuldung 
ein Ende nehmen. 
Die Rodbertus’sche Theorie wurde von der preussischen Re 
gierung in der Institution der Rentengüter zum Teile verwirk 
licht, indem sie im Gesetze betreffend die Beförderung deutscher 
Ansiedelungen in den Provinzen Westpreussien und Posen, vom 
26. April 1886 die eigenthümliche Uebertragung von Grund 
stücken in den bezeichneten Provinzen gegen Uebernahme einer 
festen Geldrente ermöglichte. Die Gesetze vom 27. Juni 1890 
und 7. Juli 1891 veraUgemeinten die Institution der Rentengüter 
für ganz Preussen. Unter der Einwirkung der preussischen Ge 
setzgebung verwirklichte auch England das Rentenprinzip, in 
der Small Holdings Act. vom 27. Juni 1892, welche die Erwer 
bung von Kleingrundbesitzen gegen theilweise Rentenabgabe zu 
lässig machte, wodurch diese Kleingrundbesitze einen Renten 
gutscharakter gewannen. Auch Oesterreich strebte die Institution 
der Rentengüter zu verwirklichen, in jenem Gesetzentwürfe, 
welchen die Regierung betreffend die Begründung von Renten 
gütern am 10. Oktober 1893 vorlegte, welchen sie jedoch am 
17. Dezember 1895 zurückzuziehen gezwungen war. 
In dem System des ungarischen Grundbesitzrechtes ist das 
Rentenprinzip institutionsweise nicht gesichert. Der Zweck 
unserer Arbeit ist zu erforschen, ob die Verwirklichung dieses 
Prinzips in unserem Lande wünschenswerth und nöthig sei? 
Unsere Aufgabe und der Gegenstand unserer Untersuchun 
gen ist somit in 1 erster Reihe: das Rentenprinzip. Was 
ist das Wesen, die Bestimmung, die Bedeutung dessel 
ben, gegenüber dem Kapitalprinzip, welches die Veräusse- 
rung, Verschuldung, Erbtheilung des Grundbesitzes auf Basis 
von Kapitalleistung und Kapitalpfandbriefkredit regelt. Nachdem 
die praktische Gesetzgebung das Rentenprinzip- in der Institution 
des Rentengutes verwirklichte, wollen wir das Rentengut, sein 
Wesen, seine Bestimmung und Bedeutung erörtern.
	        
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