4
Anhänger dieser Auffassung — die Form der Kapitalsverschul-
dung unzulässig, nachdem der Grundbesitz, als Rentenfonds, der
Anforderung auf Rückerstattung des Kapitals nicht Genüge leisten
kann. Dem. Rentenfondscharakter des Grundbesitzes, wonach er
als ein jährlich rentenproduzirender Fonds erscheint, entspricht
— nach Rodbertus Lehre — nicht die Kapitalsschuld, sondern
die Rentenschuld. Nur wenn mit Aufhebung des Prinzips der
Kapitalsschuld und der Kapitalshypothek die einzig zulässige
Form der Grundbesitzverschuldung die Rentenschuld sein wird,
werden, — so meinen die Anhänger der obberufenen Auffas
sung — die Uebel und Anomalien der Grundbesitzverschuldung
ein Ende nehmen.
Die Rodbertus’sche Theorie wurde von der preussischen Re
gierung in der Institution der Rentengüter zum Teile verwirk
licht, indem sie im Gesetze betreffend die Beförderung deutscher
Ansiedelungen in den Provinzen Westpreussien und Posen, vom
26. April 1886 die eigenthümliche Uebertragung von Grund
stücken in den bezeichneten Provinzen gegen Uebernahme einer
festen Geldrente ermöglichte. Die Gesetze vom 27. Juni 1890
und 7. Juli 1891 veraUgemeinten die Institution der Rentengüter
für ganz Preussen. Unter der Einwirkung der preussischen Ge
setzgebung verwirklichte auch England das Rentenprinzip, in
der Small Holdings Act. vom 27. Juni 1892, welche die Erwer
bung von Kleingrundbesitzen gegen theilweise Rentenabgabe zu
lässig machte, wodurch diese Kleingrundbesitze einen Renten
gutscharakter gewannen. Auch Oesterreich strebte die Institution
der Rentengüter zu verwirklichen, in jenem Gesetzentwürfe,
welchen die Regierung betreffend die Begründung von Renten
gütern am 10. Oktober 1893 vorlegte, welchen sie jedoch am
17. Dezember 1895 zurückzuziehen gezwungen war.
In dem System des ungarischen Grundbesitzrechtes ist das
Rentenprinzip institutionsweise nicht gesichert. Der Zweck
unserer Arbeit ist zu erforschen, ob die Verwirklichung dieses
Prinzips in unserem Lande wünschenswerth und nöthig sei?
Unsere Aufgabe und der Gegenstand unserer Untersuchun
gen ist somit in 1 erster Reihe: das Rentenprinzip. Was
ist das Wesen, die Bestimmung, die Bedeutung dessel
ben, gegenüber dem Kapitalprinzip, welches die Veräusse-
rung, Verschuldung, Erbtheilung des Grundbesitzes auf Basis
von Kapitalleistung und Kapitalpfandbriefkredit regelt. Nachdem
die praktische Gesetzgebung das Rentenprinzip- in der Institution
des Rentengutes verwirklichte, wollen wir das Rentengut, sein
Wesen, seine Bestimmung und Bedeutung erörtern.