Full text: Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

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Regel die Hälfte desselben, also eine nach' dem Ergebnisse der 
Ernte sich ändernde Na tur al - G e g enl ei stung. 
Sowohl die Zeit- als auch die Halbpacht hat vom Gesichts 
punkte der inneren Colonisation den Nachtheil, dass bei dem An 
siedler das ständige Interesse für das Ansiedelungsgut fehlt, wes 
halb der pachtende Ansiedler nach Verbesserung und Hebung sei 
nes Betriebes nie ein solches Bestreben bekunden wird, wie der 
Eigenthümer, der sich dessen bewusst ist, dass .jede in das An 
siedelungsgut investirte Arbeit und Kapital ihm und seinen Rechts 
nachfolgern zu Gute kommt. Die wirtschaftliche Gebarung der 
pachtenden Ansiedler ist nicht auf die Steigerung der Ertragsfä 
higkeit des Bodens, sondern auf die Ausbeutung desselben gerich 
tet, da wir es bei den kleinen Pachtungen mit einer, aus der länd 
lichen Arbeiterklasse zu Pächtern emporgekommenen, also mit 
einer solchen niedrigen, weniger intelligenten Volksschichte zu 
thun haben, die ihr eigenes wohlaufgefasstes Interesse mit den 
Interessen des ansiedelnden Pachtgebers in Einklang zu bringen 
unfähig sind. Ein weiterer Nachtheil des Pachtsystems vom Ge 
sichtspunkte der inneren Colonisation ist, dass der Colonisirende 
das ganze Ansiedelungsgut für den pachtenden Ansiedler auszurü 
sten und für die Beschaffung des Baukapitals Sorge zu tragen hat, 
was Private in vielen Fällen nicht unternehmen könnten und 
somit würde, falls die ausschliessliche Form der inneren Colonisa 
tion die Pacht wäre, eine Privatansiedelung, sei diese vom volks 
wirtschaftlichem und sozialpolitischem Gesichtspunkte noch so 
erwünscht, unmöglich sein. Zu all dem kommt noch, dass auch 
die Werthsteigerung des Grundbesitzes nicht zu Gunsten des 
pachtenden Ansiedlers, sondern des in Pacht gebenden Colonisi- 
renden entfällt. Bei dem Ansiedler fehlt ferner die Sicherheit des 
Verbleibens im Gute. Aber das Pachtsystem befriedigt auch den 
Landhunger nicht, welcher nach Eigenthum strebt; der ungarische 
Bauernstand erhebt — wie dies B e k s i c s betont — Anspruch 
auf das Eigenthum des von ihm bewirtschafteten Bodens und 
würde somit auch das Eigenthumsrecht des gepachteten Bodens 
fordern. 1 ) 
Wenn wir die Bedeutung eines Instituts vom Gesichtspunkte 
eines gewissen Zieles in Erwägung ziehen, so dürfen wir auch 
die Vortheile nicht verschweigen, welche diesem Institut eigen 
Gustav B e k s i cs: A bagyar politika u j a 1 a p j a i kap- 
csolatban a magyar faj terjeszkedö kepessegevel es a 
földbirtok v i szonyokkal. (Die neuen Grundlagen der ungarischen 
Politik in Verbindung mit der Expansibilität des Ungarnthums und den Grund- 
'besitzverhältriissen.) Budapest, 1899. (S. 118.)
	        
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