154
Regel die Hälfte desselben, also eine nach' dem Ergebnisse der
Ernte sich ändernde Na tur al - G e g enl ei stung.
Sowohl die Zeit- als auch die Halbpacht hat vom Gesichts
punkte der inneren Colonisation den Nachtheil, dass bei dem An
siedler das ständige Interesse für das Ansiedelungsgut fehlt, wes
halb der pachtende Ansiedler nach Verbesserung und Hebung sei
nes Betriebes nie ein solches Bestreben bekunden wird, wie der
Eigenthümer, der sich dessen bewusst ist, dass .jede in das An
siedelungsgut investirte Arbeit und Kapital ihm und seinen Rechts
nachfolgern zu Gute kommt. Die wirtschaftliche Gebarung der
pachtenden Ansiedler ist nicht auf die Steigerung der Ertragsfä
higkeit des Bodens, sondern auf die Ausbeutung desselben gerich
tet, da wir es bei den kleinen Pachtungen mit einer, aus der länd
lichen Arbeiterklasse zu Pächtern emporgekommenen, also mit
einer solchen niedrigen, weniger intelligenten Volksschichte zu
thun haben, die ihr eigenes wohlaufgefasstes Interesse mit den
Interessen des ansiedelnden Pachtgebers in Einklang zu bringen
unfähig sind. Ein weiterer Nachtheil des Pachtsystems vom Ge
sichtspunkte der inneren Colonisation ist, dass der Colonisirende
das ganze Ansiedelungsgut für den pachtenden Ansiedler auszurü
sten und für die Beschaffung des Baukapitals Sorge zu tragen hat,
was Private in vielen Fällen nicht unternehmen könnten und
somit würde, falls die ausschliessliche Form der inneren Colonisa
tion die Pacht wäre, eine Privatansiedelung, sei diese vom volks
wirtschaftlichem und sozialpolitischem Gesichtspunkte noch so
erwünscht, unmöglich sein. Zu all dem kommt noch, dass auch
die Werthsteigerung des Grundbesitzes nicht zu Gunsten des
pachtenden Ansiedlers, sondern des in Pacht gebenden Colonisi-
renden entfällt. Bei dem Ansiedler fehlt ferner die Sicherheit des
Verbleibens im Gute. Aber das Pachtsystem befriedigt auch den
Landhunger nicht, welcher nach Eigenthum strebt; der ungarische
Bauernstand erhebt — wie dies B e k s i c s betont — Anspruch
auf das Eigenthum des von ihm bewirtschafteten Bodens und
würde somit auch das Eigenthumsrecht des gepachteten Bodens
fordern. 1 )
Wenn wir die Bedeutung eines Instituts vom Gesichtspunkte
eines gewissen Zieles in Erwägung ziehen, so dürfen wir auch
die Vortheile nicht verschweigen, welche diesem Institut eigen
Gustav B e k s i cs: A bagyar politika u j a 1 a p j a i kap-
csolatban a magyar faj terjeszkedö kepessegevel es a
földbirtok v i szonyokkal. (Die neuen Grundlagen der ungarischen
Politik in Verbindung mit der Expansibilität des Ungarnthums und den Grund-
'besitzverhältriissen.) Budapest, 1899. (S. 118.)