161
schroffen Standpunkt vertreten, dass in der Zukunft die aus
schliessliche Grundlage der inneren Colonisation das Renten-
•System sei. Die Mannigfaltigkeit der einheimischen Verhältnisse,
die Verschiedenheit d'er Lehensgestaltungen können von Fall zu
Fall die Anwendung des Pachtsystems oder des Systems der
Kaufschillingskapitalleistung als begründet erscheinen lassen.
Aber die institutsweise Sicherung des Rentensystems ist im’
Dienste der inneren Colonisation unbedingt nothwendig. Unserer
Ansicht nach ist es allein die Erbpacht, die nicht anzuwenden
wäre, denn es kann kein Bedürfniss gedacht werden, welches
ausschliesslich durch diese veraltete Rechtsform befriedigt wer
den könnte, wenn im Dienste der inneren Colonisation das System
der langfristigen Zeitpacht, der Kaufschillingskapitalleistung und
der Rentenleistung institutsweise gesichert ist.
Die Colonisirungsaktion soll nicht auf der bisherigen Grund
lage, auf der ausschliesslichen Basis des Kapitalprinzips und
des Kapitalhypothekarkredits, sondern unter Zugrundelegung des
Rentenprinzips und des Rentenhypothekarkredits durchgeführt
werden. Nur mit Hilfe des Rentenprinzips, also durch Auflassung
der bisherigen Grundlage können in grösserem Masse kleine Leute
zu Grundbesitz gelangen und ihr Bestehen gesichert werden.
III. ABSCHNITT.
Die Regelung und Organisirung der Rentengüter in Ungarn.
1. Die Regelung der Rentengüter.
Die vielseitige Bestimmung des Rentengutssystems auf dem
Gebiete der ungarischen Bodenkredit- und Grundbesitzpolitik er
fordert die Einschaltung des Instituts, des Rentengutes in un
ser Rechtssystem. Unsere Aufgabe ist somit die Erforschung und
Bezeichnung der Art und Weise, wie dieses Rechtsinstitut in
den Rahmen unseres Rechtssystems einzustellen, unseres wirt
schaftlichen Organisation .anzupassen und seiner Bestimmung ent
sprechend zu regeln sei.
Wenn das Rentengut in unser Rechtssystem eingestellt wird,
so kann Grundbesitz zu Eigentbäum nicht nur gegen Zahlung
des Kaufschillingskapitals, sondern auch gegen Leistung einer
den Grundbesitz dinglich belastenden dauernden Rente erwor
ben werden. Es fragt sich, in welcher Form die Rente abzufüh
ren sei, in Geld, oder in Körnern. Die Rente kann nämlich ent
weder eine unmittelbare Geldirente sein, welche auf Grund des
.Durchschnittes des Gmndbe,Sitzreinertrages mehrerer Jahre fest-
11