Full text: Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

161 
schroffen Standpunkt vertreten, dass in der Zukunft die aus 
schliessliche Grundlage der inneren Colonisation das Renten- 
•System sei. Die Mannigfaltigkeit der einheimischen Verhältnisse, 
die Verschiedenheit d'er Lehensgestaltungen können von Fall zu 
Fall die Anwendung des Pachtsystems oder des Systems der 
Kaufschillingskapitalleistung als begründet erscheinen lassen. 
Aber die institutsweise Sicherung des Rentensystems ist im’ 
Dienste der inneren Colonisation unbedingt nothwendig. Unserer 
Ansicht nach ist es allein die Erbpacht, die nicht anzuwenden 
wäre, denn es kann kein Bedürfniss gedacht werden, welches 
ausschliesslich durch diese veraltete Rechtsform befriedigt wer 
den könnte, wenn im Dienste der inneren Colonisation das System 
der langfristigen Zeitpacht, der Kaufschillingskapitalleistung und 
der Rentenleistung institutsweise gesichert ist. 
Die Colonisirungsaktion soll nicht auf der bisherigen Grund 
lage, auf der ausschliesslichen Basis des Kapitalprinzips und 
des Kapitalhypothekarkredits, sondern unter Zugrundelegung des 
Rentenprinzips und des Rentenhypothekarkredits durchgeführt 
werden. Nur mit Hilfe des Rentenprinzips, also durch Auflassung 
der bisherigen Grundlage können in grösserem Masse kleine Leute 
zu Grundbesitz gelangen und ihr Bestehen gesichert werden. 
III. ABSCHNITT. 
Die Regelung und Organisirung der Rentengüter in Ungarn. 
1. Die Regelung der Rentengüter. 
Die vielseitige Bestimmung des Rentengutssystems auf dem 
Gebiete der ungarischen Bodenkredit- und Grundbesitzpolitik er 
fordert die Einschaltung des Instituts, des Rentengutes in un 
ser Rechtssystem. Unsere Aufgabe ist somit die Erforschung und 
Bezeichnung der Art und Weise, wie dieses Rechtsinstitut in 
den Rahmen unseres Rechtssystems einzustellen, unseres wirt 
schaftlichen Organisation .anzupassen und seiner Bestimmung ent 
sprechend zu regeln sei. 
Wenn das Rentengut in unser Rechtssystem eingestellt wird, 
so kann Grundbesitz zu Eigentbäum nicht nur gegen Zahlung 
des Kaufschillingskapitals, sondern auch gegen Leistung einer 
den Grundbesitz dinglich belastenden dauernden Rente erwor 
ben werden. Es fragt sich, in welcher Form die Rente abzufüh 
ren sei, in Geld, oder in Körnern. Die Rente kann nämlich ent 
weder eine unmittelbare Geldirente sein, welche auf Grund des 
.Durchschnittes des Gmndbe,Sitzreinertrages mehrerer Jahre fest- 
11
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.