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besitz in den Verkehr und im Vererbungsfalle zur Übernahme
.Steigt der Zinsfuss auf 5%, so wird der Ertrag nicht mehr mit
dem 25-fachen, sondern nur mit dem 20-fachen kapitalisirt, der
Werth fällt daher auf 100.000 K., geht sonach mit 25.000 K.
zurück Hingegen, sinkt der Zinsfuss auf 31/2 %, so beträgt der
Kapitalisirungscoefficient 28Vr, während der Werth, des Grund
besitzes auf 142.857.42 K., demnach mit 17.857.42 K. stieg. —
Der Kaufschillingsrest, oder die Erbantheile der Miterben blei
ben jedoch mit unverändertem Betrage eingetragen. Bei sin
kendem Zinsfusse im Falle von Erbtheilungen ist der Zusatz,
werth aus der Werthsteigerung des Grundbesitzes unter den
Miterben pro rata zu vertheilen, demnach ist der Be
sitz in entsprechendem Verhältnisse mehr zu belasten; bei
Veräusserungen gewinnt der bisherige Besitzer, während der
neue Annehmer bis zur Höhe des fictiven Zusatzwerthes in
solchem Masse verschuldet bleibt, wie viel dem Verkäufer zu
Gute kam. Bei Steigen des Zinsfusses bleiben die Erbanfälle
der Miterben, trotzdem der Kapitalwerth des Grundbesitzes zu
rückgeht, unverändert, während der Erbantheil des Besitzers in
entsprechendem Masse sich vermindert, eventuell zu Null re-
duzirt;. es kann sich sogar der Fall ergeben, dass die einge
tragene Schuld eventuell in dem verminderten Werthe des Grund
besitzes überhaupt keine Deckung mehr findet, aus dem Grunde
weil seinerzeit fictiver (Kapital-) Werth als realer (Ertrags-) Werth
belastet wurde, die hohen Eintragungen aber aus der Zeit des
gesunkenen Zinsfusses und des diesem folgenden gestiegenen Ivapi-
talwerthes bleiben aufrecht stehen, dessen ungeachtet, dass der
Kapitalwerth des Grundbesitzes in der Zeit des neuerlich gestiege
nen Zinsfusses wieder abnahm und die Eintragungen sich nicht
von selbst wieder diesen veränderten Wirkungen des Zinsfusses
entsprechend zusammenziehen. 1 ) Im Falle Kündbarkeit der ein
getragenen Kapitalverpflichtungen gestaltet sich die durch Kapi-
talisirung des Grundbesitzwerth.es mit dem laufenden Zinsfuss
geschaffene Lage noch viel ungünstiger. Denn fällt der Zins
fuss, so ist es der Grundbesitzer, der das ihm gewährte Dar
lehen Zwecks Aufnahme eines billigeren kündigt, um durch
Zinsersparniss seinen Rentenantheil zum Nachtheil seiner Mil
erben oder des Verkäufers zu erhöhen; gleichzeitig kann der
Grundbesitz, zufolge des dem sinkenden Zinsfuss folgenden
Kapitalwerthzusatzes, auch für ein neues Darlehen Hypothekar
sicherstellung bieten, indem sein Verpfändungslocus sich er-
1 ) C r e d. i t n o t h S. 19.