Full text : Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

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nach  seinem  Kapitalvverth  verkauft  und.  der  Kapitalist,  der  das
Gut  ankauft,  wenn  der  Zinsfuss  6°/o  ist,  wird  sein  Geld  nicht  niedriger ­
  anlegen  wollen.  Wenn  also  das  Gut  noch  immer  4000
Rente  bringt,  der  Kapitalwerth  des  Gutes  beträgt  jetzt  doch  nur
noch  66.666  und,  wenn  kein  praetium  affectionis  vorhanden
ist,  kann  auch  der  Käufer  nicht  mehr  geben.  Dann  fallen  also,
aller  Segnungen  der  Unkündbarkeit  ungeachtet,  gegen  10.000  der
eingetragenen  Hypothekenschuld  aus  und  mit  der  Rente  des
früheren  Besitzers  hat  es  gleichfalls  sein  Ende. 1 )
Aus  alldem  folgt  —  sagt  Rodbertus  —•  dass  die  kapitalistische ­
  Grundverschuldung  für  den  Grundbesitz  nachtheilig  ist
und  insofeme  dies  zwecks  Besitzerwerb  erfolgt,  kann  sie  auch
nicht  von  Erfolg  sein,  denn  das  zu  Besitzerwerb  verwendete
Hypothekenkapital  ist  so  zu  betrachten,  als  wenn)  es  dem  Grundbesitze ­
  entzogen  wäre. i)  2 )  Wenn  aber  die  Kaufpreisreste  und  Erbantheile
  als  Ewigrent©  auf  dem  Grundbesitze  eingetragen  würden,
so  hat  —  welch  eine  Zinsfussschwankung  auch  immer  eintrete ­
  —  weder  der  Grundbesitzer  vom'  Gläubiger  Etwas,  noch
der  Gläubiger  den  Verlust  seiner  Forderung  zu  befürchten,  da
eine  Kündbarkeit  nicht  eintreten  kann  und  der'  Ertragswerth  von
Zinsfussschwankungen  unabhängig  ist;  mit  einem  Worte,  er  hat
von  den  bezeichneten  Gefahren  nichts  zu  befürchten,  denn  die
Lage  des  Grundbesitzers  ist  auf  dem  Ertragswerthe  basirt.
Rodbertus  ist  der  Ansicht,  das  einzige  Mittel  gegen  die
vorher  bezeichneten  Übel,  die  unter  dem  Kapitalprinzip  entstehen,
sei  das  Rentenprinzip  und  seine  Anwendung  bei  Grundabschätzungen ­
  und  allen  den  Grundbesitz  betreffenden  Rechtsgeschäften.
«Das  Rentenprinzip  besteht  darin  —  sagt  Rodbertus  —  dass
der  landwirtschaftliche  Grundbesitz  in  allen  ihn  betreffenden
Rechtsgeschäften  nur  als  Das  behandelt  wird,  was  er  ist,  als
immerwährender  Rentenfonds.» 3 )  Aus  diesem  Prinzipe  fliesst,  dass
die  Abschätzung  des  Grundbesitzes  nach  dem  Ertragswerth,  nach
dem  Rentenbetrage  geschieht,  d.  h.  der  Rentenbetrag  an  sich  repräsentirt
  unmittelbar  den  Grundwerth  und  ist  diese  Werthunterlage
keinen  Zinsfussschwankungen  unterworfen;  die  Kapitalisirung
der  Rente  mit  dem  laufendem  Zinsfusse  würde  also  unter  dem
Rentenprinzip  entfallen  und  das  Erträgniss  an  sich  den  Rentenwerth ­
  des  Besitzes  repräsentiren.  Und  nachdem  der  Renteni)
  «Die  Unkündbarkeit  der  Kapitalschulden  beseitigt  nur  die  Lüge  die
im  Kapitalprinzip  liegt,  der  Gefahr  und  der  Spielchance,  die  auch  noch  seine
Mitgift  sind  tritt  sie  gar  nicht  entgegen.»  (Creditnoth  II.  S.  117.)
2 )  «...  es  ist  nur  Fleisch  aus  seinem  Fleisch..  .»  (Creditnoth  S.  24.)
3 )  Creditnoth  S.  129.
            
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