Full text: Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

26 
und Bodens vom laufenden Zinsfuss wird zu einem Regulator der 
Kreditverpflichtungen und wirkt deshalb eher wohlthätig, als nach 
theilig.» 1 ) Conrad macht wieder darauf aufmerksam, 2 ) dass die 
Zinsfussschwankungen dem Grundbesitzer auch erhebliche Vor 
theile bieten können und dass man nicht ausser Acht lassen 
darf, dass bei der Schätzung des Grund und. Bodens eine Menge 
Umstände Berücksichtigung finden, welche die Schwankungen 
des Zinsfusses nicht zur vollen Geltung kommen lassen, ihre 
Bedeutung also abschwächen. 3 ) Aus praktischem Gesichtspunkte 
muss wieder berücksichtigt werden, dass eine im Verhältnisse 
des Kapitalwefthes des Grundbesitzes zum Kapitalwerthe der 
Schuldenlast, anlässlich der Zinsfussschwankungen eintretendc 
Veränderung nur bei einer kurzfristigen kündbaren Kapitalschuld 
von Bedeutung ist; bei einem langfristigen kündbaren Darlehen 
erleidet das Verhältniss zwischen Kapitalwerth der Schuld und 
zwischen Grundbesitzwerth keine bedeutende, bei amortisirbaren 
Hypothekardarlehen beinahe gar keine Veränderung. 
Rodbertus’ Ansicht ferner, wonach die Überschuldung 
des Grund und Bodens nur durch Anwendung des Rentenprinzips 
verhindert werden kann, ist auch irrig; denn im Endresultate 
ist es für die Lage des Grundbesitzers gleichgiltig, ob er einen 
gewissen Theil seines Einkommens aus dem Bodenertrag als 
Rentenantheile, oder als Kapitalszinsen, dritten Personen hinzu 
zahlen hat. Vielmehr eben unter dem System der Ewig 
rente muss infolge, der zur Übernahme neuer Rentenlasten zwin 
genden, unvermeidlichen Umstände (im Falle einer jeden neuen 
Vererbung) die Überschuldung nothwendigerweise eintreten, 
welcher das heute geltende und mit Rückzahlungszwang ver 
bundene kapitalistische Verschuldungsprinzip immerwährend 
Schranken zu setzen bestrebt ist. In diesem Sinne äussern sich 
Buchenberger, Knies, Jentsch und von den ungarischen 
Schriftstellern Földes und Rath 4 ) Mit anderen Worten, auch 
unter dem Rentenschuldsystem könne es Grundbesitzer geben, 
*) Buchenberger: Agrarwesen und Agrarpolitik. II. S. 104. 
2 ) Conrad: Rentenprinzip. (Handwörterbuch d. Staatswiss. V. Jena, 1893. 
;S. 429.) 
3 ) Conrad: eit. Abhandl. das Rentenprinzip nach Rodbertus’ Vor 
schlag etc. Hildebrand Jahrbücher. XIV. Jena, 1870. S. 165. 
4 ) Buchenberger (ibid S. 105) meint dass: «... das System der 
Ewigrente» «... sehr wohl mit der Zeit eine «Rentenknechtschaft» zur Folge 
.haben könnte, die von der «Zinsknechtschaft» des kapitalistischen Verschul- 
dungssystems in Nichts verschieden wäre»; Knies: ibid S. 353 und 354; 
Jentsch: Rodbertus. Stuttgart, 1899. S. 216; Földes: Tärsadalmi gazda-, 
sägtan. (Socialwirtschaftslehre.) II. Budapest, 1894. S. 67 und Rath Z o 1-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.