Full text: Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

■deren, ganzes Grundeigenthum als fremdes Vermögen erscheint 
und die auf ihrem [Boden für Andere zu wirtschaften gezwungen 
sind. R o d b e r t u s’ Irrthum rührt aus dem Verkennen jener 
Thatsache her, dass nicht nur die Art der Kreditverbindlichkeit, 
sondern schon allein die unrationelle Verwendung des Grund 
besitzkredites geeignet ist, den Grundbesitz in eine Nothlage 
zu versetzen, zu deren Milderung anstatt Kapitalzinsen, die Ab 
führung von Rentenantheilen nicht dienen kann. 
Die Anwendung des Rentenprinzips ist auch dann mit 
Schwierigkeiten verbunden, wenn das Darlehen nicht zwecks 
Grundbesitzerwerb, sondern zu Bau- und Ameliorationszwecken 
in Anspruch genommen wird, alsdann die zu errichtenden Ge 
bäude und Meliorationen als Pfandobjekte zu betrachten sind; 
denn in diesen fällen kann der Gläubiger auf die Tilgung nicht 
verzichten, nachdem das Pfandobjekt mit der Zeit von seinem 
Werthe verliert, während doch das R o d b e r tu s’sche Renten 
prinzip die Tilgung gänzlich ausschliesst. Rodbertus wich 
später (in seinem Briefe vom 1. Mai 1871P) von seinem schroffen 
Standpunkt und anerkannte auch die Nothwendigkeit der araor- 
tisirbaren Rentenschulden. Eine Rentenschuld mit Tilgungs 
zwang kann selbstredend auch schon in den erwähnten Fällen 
zur Anwendung gelangen. 
Daraus, dass der Grundbesitz nur Ertrag, nur Rente abwirft, 
der Rentenfonds an sich jedoch in den Ergebnissen der Bewirt 
schaftung nicht inbegriffen ist, folgerte Rodbertus, dass der 
Grundbesitzer bei Grundbesitzerwerb mittelst Kapitalschuld eine 
\ erpflichtung auf theilweise, oder gänzliche Rückerstattung der 
Kapitalsschuld nicht auf sich nehmen kann; die Unhaltbarkeit 
dieser Ansicht liegt klar, wenn wir in Anbetracht nehmen, dass 
— abgesehen von der Verschuldung bis zur vollen Werthgrenze, 
für welchen Ausnahmsfall Rodbertus’ Folgerung richtig ist 
—- der Grundbesitzer seine Kapitalschuld jederzeit konvertiren, 
beziehungsweise durch Aufnahme einer neuen Schuld, die alte 
Last tilgen kann. 
Trotz der in den R o d b e r t u s’schen Lehren über die 
tän: A földbirtokososztäly hitelszükseglete s annak kielegitese (Der Kredit 
bedarf der Grundbesitzerklasse und seine Befriedigung) (Nemzetgazdasägi 
szemle [Volkswirtschaftliche Revue] 1891. S. 934 und 935). Letzterer hält 
eben dieser Überschuldung halber die Anwendung des 11 o d b e r t u s sehen 
Rentenschuldprinzips mit den Interessen der Grundbesitzerklasse unvereinbar. 
l) Briefe und sozialpolitische Aufsätze von Dr. Rod- 
bertus-Jagetzow, herausgegeben von Dr. Rudolph Mayer. Bd. I. 
Berlin, 1882. (S. 71 und ff.)
	        
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