Full text: Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

sind also in Irrthum, indem sie behaupten, dass die Renten 
schuld, gegenüber den Miterben, nur dem Anerben zu Gute 
kommt, die anstatt des ihnen zustehenden Kapitalwerthes, sich 
mit Renten begnügen müssen; sie sind in Irrthum, denn sie 
dachten nicht an die Ablösung der Renten durch bankmässige 
Vermittelung. Buchenberger liess jedoch in seiner neueren 
Arbeit diese Bemängelung bereits fallen. 1 ) Das Rentenprinzip sucht 
also die Stellung des Anerben zu sichern, dadurch, dass es ihn 
vor den aus Verkennung der Natur des ländlichen Grundbe 
sitzes entstehenden Nachtheilen schützt und dies ohne ihm den 
Miterben gegenüber oder zum Nachtheile derselben besondere 
Vortheile einzuräumen. 1 2 ) 
Nachdem die Rentenhypothek, dem Kapitalhypothek gegen 
über, nicht nur Vortheile, sondern auch Nachtheile hat, müssen 
wir als übertrieben, ja sogar als schädlich jede solche von R o d- 
bertus und seinen Anhängern verfolgte Bestrebung hinstellen, 
welche die kapitalistische Verschuldungsform prinzipiell auszu- 
schliessen bezweckt und durch zwangsweisen Ersatz derselben als 
rechtlich einzig zulässige Verschuldungsform ausschliesslich nur 
die Rentenschuld betrachtet, welche Bestrebung sonach mit Un 
terdrückung der kapitalistischen Verschuldung zur Grundlage 
des gesammten landwirtschaftlichen Kreditwesens das Rentenprin 
zip machen will. Verfehlt ist diese Bestrebung, weil feie zwischen 
Kapitalprinzip und Rentenprinzip einen Gegensatz erblickt, 
während doch diese beiden einander ergänzen, ersetzen, be 
richtigen; nicht aufheben soll man das Eine zum Nachtheile 
des Anderen, sondern es soll durch gleichzeitige Anwen 
dung beider Prinzipe dafür Sorge getragen werden, dass 
im Dienste der bezüglichen verschiedenen Bedürfnisse ihre eigen 
artigen Vortheile zur Geltung gelangen. Die Rentenhypothek als 
Grundlage des Gesammten landwirtschaftlichen Kreditwesens 
anzunehmen, wäre somit eben solch ein Fehler, als densel 
ben aus der landwirtschaftlichen Kreditorgänisation gänzlich 
auszuschliessen. «Wenn heute die Rente die einzige Rechtsform 
für den Kredit des Grundbesitzers wäre, so müsste die Ilypo- 
1 ) S. cit. Grundzüge der deutschen Agrarpolitik etc. Berlin, 1S97. 
S. 115. 
2 ) Conrad: Die Verwerthung des Rentenprinzips zur Sicherung unse 
rer Grundbesitzverhältnisse. (Jahrbücher f. Nationalökonomie und Statistik. 
III. F. Band II. 1893. S. 3.)
	        
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