Full text: Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

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1850 betreffend die Ablösung der Reallasten — vertragsmässig 
nur für einen, 30 Jahre nicht übersteigenden Zeitraum aus 
bedungen werden und bei der erblichen Überlassung des Grund 
besitzes war nur die Übertragung zu vollem Eigenthum zuläs 
sig, wodürch die Möglichkeit der Begründung eines Erbpacht 
verhältnisses, welches zu getheiltem Eigenthum führte und dem 
Erbpächter Nutzeigenthum (dominium utile) sicherte, ausge 
schlossen war. Somit wurde durch dad Gesetz vom 2. März 1850 
die Wiedereinführung der Erbpacht, als Rechtsinstitut, unmög 
lich; was deshalb ein bedeutendes Moment ist, weil sowohl 
in der Theorie als auch in der Praxis sich ansehnliche Stim 
men für das Inslebenrufen, beziehungsweise für die Wieder 
herstellung dieses Instituts, an Stelle der zu ungetheiltem und 
vollem Eigenthum führenden Rentengüter erhoben. 1 ) Die Re 
gierung nahm jedoch in ihrer im Jahre 1885 über die Renten 
güter veröffentlichten Denkschrift gegen die Erbpacht Stellung’): 
«Eine Wiedereinführung des sogenannten getheilten Eigenthums 
oder erblicher dinglicher Nutzungsrechte (Erbzins, Erbpacht 
u. s. w.) würde juristisch unausführbar und wirtschaftlich höchst 
bedenklich sein.» 
Der überwiegend nationalitätenpolitische Charakter des 
Gesetzes vom 26. April 1886 äusserte sich darin, dass es in 
Westpreussen Und Posen die massenhafte Ansiedelung deutscher 
Bauern und ländlicher Arbeiter ermöglichte und hiedurch zum 
Werkzeuge jener Bestrebung wurde, welche eine weiter© Ver 
schiebung der Nationalitätenverhältnisse zu Ungunsten des 
Deutschthums zu verhindern als ihre Aufgabe betrachtete. 
Nach diesem Gesetze wurden der Regierung 100 Millionen 
Mark zur Verfügung gestellt, um behufs Colonisation zu oban- 
gedeutetem Zwecke («...zur Stärkung des deutschen Elements... 
gegen polonisirende Bestrebungen...») im Kaufwege Grund 
stücke erwerben und nach Bedarf jene Spesen decken zu kön 
nen, welche aus der erstmaligen Einrichtung und aus der erst 
maligen Regelung der Gemeinde-, Kirchen- und Schulverhält 
nisse auf den kleinen, mittelgrossen, oder eine ganze Gemeinde 
bildenden neuen Ansiedelungen erwachsen. Dieser Fonds von 
x ) P aas che: Erbpacht und Rentengüter als Mittel zur Schaffung und 
Erhaltung eines ländlichen Mittel- und Kleinbesitzes (Jahrbücher für National 
ökonomie und Statistik. N. F. XIV. 1887. S. 217); ferner D r. H. Thiel: 
Die Verhandlungen der letzten Jahre über innere Colonisation etc. (Schriften 
des Vereins für Socialpolitik. XXXII. 1886. S. 48, 83 und passim.) 
2 ) Denkschrift betreffend Rentengüter. (Abgedruckt in 
extenso Schriften des Vereins für Socialpolitik. XXXII. 1886; S. 95.)
	        
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