38
1850 betreffend die Ablösung der Reallasten — vertragsmässig
nur für einen, 30 Jahre nicht übersteigenden Zeitraum aus
bedungen werden und bei der erblichen Überlassung des Grund
besitzes war nur die Übertragung zu vollem Eigenthum zuläs
sig, wodürch die Möglichkeit der Begründung eines Erbpacht
verhältnisses, welches zu getheiltem Eigenthum führte und dem
Erbpächter Nutzeigenthum (dominium utile) sicherte, ausge
schlossen war. Somit wurde durch dad Gesetz vom 2. März 1850
die Wiedereinführung der Erbpacht, als Rechtsinstitut, unmög
lich; was deshalb ein bedeutendes Moment ist, weil sowohl
in der Theorie als auch in der Praxis sich ansehnliche Stim
men für das Inslebenrufen, beziehungsweise für die Wieder
herstellung dieses Instituts, an Stelle der zu ungetheiltem und
vollem Eigenthum führenden Rentengüter erhoben. 1 ) Die Re
gierung nahm jedoch in ihrer im Jahre 1885 über die Renten
güter veröffentlichten Denkschrift gegen die Erbpacht Stellung’):
«Eine Wiedereinführung des sogenannten getheilten Eigenthums
oder erblicher dinglicher Nutzungsrechte (Erbzins, Erbpacht
u. s. w.) würde juristisch unausführbar und wirtschaftlich höchst
bedenklich sein.»
Der überwiegend nationalitätenpolitische Charakter des
Gesetzes vom 26. April 1886 äusserte sich darin, dass es in
Westpreussen Und Posen die massenhafte Ansiedelung deutscher
Bauern und ländlicher Arbeiter ermöglichte und hiedurch zum
Werkzeuge jener Bestrebung wurde, welche eine weiter© Ver
schiebung der Nationalitätenverhältnisse zu Ungunsten des
Deutschthums zu verhindern als ihre Aufgabe betrachtete.
Nach diesem Gesetze wurden der Regierung 100 Millionen
Mark zur Verfügung gestellt, um behufs Colonisation zu oban-
gedeutetem Zwecke («...zur Stärkung des deutschen Elements...
gegen polonisirende Bestrebungen...») im Kaufwege Grund
stücke erwerben und nach Bedarf jene Spesen decken zu kön
nen, welche aus der erstmaligen Einrichtung und aus der erst
maligen Regelung der Gemeinde-, Kirchen- und Schulverhält
nisse auf den kleinen, mittelgrossen, oder eine ganze Gemeinde
bildenden neuen Ansiedelungen erwachsen. Dieser Fonds von
x ) P aas che: Erbpacht und Rentengüter als Mittel zur Schaffung und
Erhaltung eines ländlichen Mittel- und Kleinbesitzes (Jahrbücher für National
ökonomie und Statistik. N. F. XIV. 1887. S. 217); ferner D r. H. Thiel:
Die Verhandlungen der letzten Jahre über innere Colonisation etc. (Schriften
des Vereins für Socialpolitik. XXXII. 1886. S. 48, 83 und passim.)
2 ) Denkschrift betreffend Rentengüter. (Abgedruckt in
extenso Schriften des Vereins für Socialpolitik. XXXII. 1886; S. 95.)