Full text : Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

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ständigkeit  des  Grundstücks  überwiegende  gemeinwirtschaftliche-Interessen
  entgegenstehen  (§§.  5—6).  In  beiden  Fällen  kann  der
Rentenberechtigte  die  Ablösung  der  ganzen  Rente  zum  fünfundzwanzigfachen ­
  Betrage  verlangen.
Zur  Leitung  des  Ansiedelungsverfahrens  wurde  durch  das
Gesetz  eine  besondere  Kommission:  die  Ansiedelungskommission ­
  eingesetzt;  sie  begründet  die  Ansiedelungsstellen,  indem  siedie
  einzelnen  Güter  parzellirt,  auf  denselben  Gebäude  errichtet,
die  hinsichtlich  Vermögens-  und  sonstiger  Verhältnisse  geeigneten ­
  Colonisten  aussucht,  die  Hypothekenverhältnisse  voraus
ordnet,  schliesslich  dem  Ansiedler  auf  Verlangen  drei  Freijahre ­
  und  wenn  nothwendig  Darlehen  gewährt,  damit  er  in  den
ersten  Jahren  vorwärtskomme  und  wirtschaftlich  sich  consolidire.
  Von  der  Rente  sind  9 /io  ablösbar,  während  die  Ablösbarkeit ­
  des  letzten  Zehntels  von  der  Zustimmung  des  Fiscus  abhängig ­
  gemacht  ist,  um  diesem  auf  den  Stand  und  auf  die  Besiedelung
  der  Rentengüter  ständigen  Einfluss  zu  sicherii.
Das  Gesetz  vom  26.  April  1886  machte  sich  die  Stärkung
des  deutschen  Elements  zur  Aufgabe,  aber  —-  wie  wir  dies  bei
der  Behandlung  der  thatsächlichen  Ergebnisse  sehen  werden 1 )
—  nachdem  dieses  Gesetz  seineh  nationalplolitischen  Zweck  in
zufriedenstellender  Weise  nicht  erreichte,  gab  die  preussische
Gesetzgebung  im  Gesetz  vom  10.  August  1904 2 )  ein  wirksameres
Kampfmittel  in  die  Hand  der  Regierung,  indem  sie  verfügte,  dass
die  Ansiedelungsgenehmigung  im  Geltungsgebiete  des  Gesetzes
vom  26.  April  1886  zu  versagen  ist,  solange  nicht  eine  Bescheinigung ­
  des  Regierungspräsidenten  vorliegt,  dass  die  Ansiedelung ­
  mit  den  Zielen  des  bezeichnten  Gesetzes  nicht  im  Widerspruch ­
  steht.  (§.  13  b.)  Mit  dieser  Verfügung  will  das  Gesetz,
die  polnische  Ansiedelung  nicht  verhindern,  nur  unter  scharfe-Controlle
  stellen.
Das  Gesetz  vom  26.  April  1886  systemisirte  die  staatliche ­
  Colonisation.  Die  Interessen  des  Grossgundbesitzes  erforderten ­
  jedoch  auch  die  private  Colonisation,  durch  welche  nicht
nur  dem  Staate,  sondern  einem  jeden  einzelnen  Grundbesitzer
die  Möglichkeit  geboten  wird,  sein  Gut  zu  Renten  gütern  auszuthun  -
und  dies  kommt  dem  Grundbesitzer  in  allen  jenen  Fällen  zu

O  S.  vor!  Arbeit  S.  66.
2 )  Gesetz  betreffend  die  Gründung  neuer  Ansiedelungen ­
  in  den  Provinzen  Ostpreussen,  Westpreussen,
Brandenburg,  Pommern,  Posen,  Schlesien,  Sachsen  und
Westfahlen.  Vom  10.  August  1904.  (Gesetz-Sammlung  für  die  königl.
Preussischen  Staaten.  1904.  Nr.  10.541.)
            
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