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berechtigte erhält also in. beiden Fällen etwa 5 1 /2% Rentenbrief
zinsen weniger, als die Summe der abgelösten Rente betrug. 1 )
Derzeit dürfen nur 3V2 0 /oige Rentenbriefe ausgegeben werden. 2 )
Die Abfindung wird seitens des Rentengutsbesitzers durch
Zahlung einer Rentenbankrente verzinst und getilgt; mit ande
ren Worten, der Staat streckt den Kaufschilling der neuzu
errichtenden Ansiedelungsstellen in sofort verwerthbaren Staats
schuldverschreibungen vor und wird somit seinerseits zum
Gläubiger des Ansiedlers. Zur erstmaligen Einrichtung des Ren
tenguts durch Aufführung der nothwendigen Wohn- und Wirt
schaftsgebäude kann die Rentenbank den Rentengutsbesitzern
Darlehen in 3V2°/oigen oder 4°/oigen Rentenbrdefen, oder soweit
dies durch solche nicht geschehen kann, in barem Gelde ge
währen; die Darlehen werden durch Zahlung einer Rentenbank
rente verzinst und getilgt und sind seitens der Rentenbank un
kündbar; letztere hat jedoch das Recht, das Darlehen, be
ziehentlich dessen ungetilgten Rest sofort zurückzufordern, wenn
der Schuldner den Auflagen zur ordnungsmässigen Unterhal
tung und Versicherung der Gebäude nicht nachkommt, oder
wenn derselbe in Konkurs gerät, oder durch Zwangsvoll
streckung zur Zahlung der rückständigen Rentenbankrente an
gehalten werden muss (eilt. Ges. §. 2). Die seitens des Renten
gutsbesitzers an die Rentenbank zu entrichtende Rentenbank
rente (welche aus Zinsen und Amortisationsquote besteht) be
trägt: falls 3V2%ige Rentenbriefe als Abfindung, oder Darlehen
gegeben sind, 4°/o des Nennwierthes der Rentenbriefe und des
zur Ergänzung gegebenen baren Geldes; und falls die Renten
briefe 4°/oig sind, 4V2% des Nennwertes der Rentenbriefe und
des zur Ergänzung gegebenen baren Geldes) Die 4%ige Renten
bankrente ist während einer Tilgungsperiode von 6OV2 Jahren
und die Rentenbankrente von 4V2 0 /o während einer Tilgungs
periode von 567i2 zu entrichten; die Amortisationsquote be
trägt somit V2°/o des Nennwertes der Rentenbriefe und hat der
Renten gutsbesitzer nach der Massgabe, als 3V2°/oige oder 4°/oige
Rentenbriefe ausgegeben wurden, die Bankrente von 4% oder
von 4V2°/o zu .entrichten. 3 ) Die Bestimmung dessen, ob 3V2°/oige
oder 4%ige Rentenbriefe gegeben werden sollen, ist den Ressort
ministern Vorbehalten (cit. Ges. §. 6) und insolange der Cours
der 4°/oigen Rentenbriefe an der Berliner Börse dauernd auf
dem Nennwerth, oder darunter steht, dürfen 3V2%ige Renten-
D Cit. Entwurf Nr. 233. Begründung S. 12.
! ) Ministerial anweisung. Vom 16. November 1891. Punkt 5.
3 ) Cit. Entwurf S. 13.