Full text: Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

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berechtigte erhält also in. beiden Fällen etwa 5 1 /2% Rentenbrief 
zinsen weniger, als die Summe der abgelösten Rente betrug. 1 ) 
Derzeit dürfen nur 3V2 0 /oige Rentenbriefe ausgegeben werden. 2 ) 
Die Abfindung wird seitens des Rentengutsbesitzers durch 
Zahlung einer Rentenbankrente verzinst und getilgt; mit ande 
ren Worten, der Staat streckt den Kaufschilling der neuzu 
errichtenden Ansiedelungsstellen in sofort verwerthbaren Staats 
schuldverschreibungen vor und wird somit seinerseits zum 
Gläubiger des Ansiedlers. Zur erstmaligen Einrichtung des Ren 
tenguts durch Aufführung der nothwendigen Wohn- und Wirt 
schaftsgebäude kann die Rentenbank den Rentengutsbesitzern 
Darlehen in 3V2°/oigen oder 4°/oigen Rentenbrdefen, oder soweit 
dies durch solche nicht geschehen kann, in barem Gelde ge 
währen; die Darlehen werden durch Zahlung einer Rentenbank 
rente verzinst und getilgt und sind seitens der Rentenbank un 
kündbar; letztere hat jedoch das Recht, das Darlehen, be 
ziehentlich dessen ungetilgten Rest sofort zurückzufordern, wenn 
der Schuldner den Auflagen zur ordnungsmässigen Unterhal 
tung und Versicherung der Gebäude nicht nachkommt, oder 
wenn derselbe in Konkurs gerät, oder durch Zwangsvoll 
streckung zur Zahlung der rückständigen Rentenbankrente an 
gehalten werden muss (eilt. Ges. §. 2). Die seitens des Renten 
gutsbesitzers an die Rentenbank zu entrichtende Rentenbank 
rente (welche aus Zinsen und Amortisationsquote besteht) be 
trägt: falls 3V2%ige Rentenbriefe als Abfindung, oder Darlehen 
gegeben sind, 4°/o des Nennwierthes der Rentenbriefe und des 
zur Ergänzung gegebenen baren Geldes; und falls die Renten 
briefe 4°/oig sind, 4V2% des Nennwertes der Rentenbriefe und 
des zur Ergänzung gegebenen baren Geldes) Die 4%ige Renten 
bankrente ist während einer Tilgungsperiode von 6OV2 Jahren 
und die Rentenbankrente von 4V2 0 /o während einer Tilgungs 
periode von 567i2 zu entrichten; die Amortisationsquote be 
trägt somit V2°/o des Nennwertes der Rentenbriefe und hat der 
Renten gutsbesitzer nach der Massgabe, als 3V2°/oige oder 4°/oige 
Rentenbriefe ausgegeben wurden, die Bankrente von 4% oder 
von 4V2°/o zu .entrichten. 3 ) Die Bestimmung dessen, ob 3V2°/oige 
oder 4%ige Rentenbriefe gegeben werden sollen, ist den Ressort 
ministern Vorbehalten (cit. Ges. §. 6) und insolange der Cours 
der 4°/oigen Rentenbriefe an der Berliner Börse dauernd auf 
dem Nennwerth, oder darunter steht, dürfen 3V2%ige Renten- 
D Cit. Entwurf Nr. 233. Begründung S. 12. 
! ) Ministerial anweisung. Vom 16. November 1891. Punkt 5. 
3 ) Cit. Entwurf S. 13.
	        
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