Full text: Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

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briefe nur mit Zustimmung des Empfängers ausgegeben wer 
den. Wie bereits erwähnt, haben die Ressortminister bis’ auf 
Weiteres die Ausgabe von 3V2°/oigen Rentenbriefen angeordnet. 1 ) 
Nach Ablauf der Tilgungsperiode von 6OV2, beziehungsweise 
56Vi2 Jahren, nachdem die Ablösung der ursprünglichen Rente 
und die Tilgung des Darlehens erfolgte, ist das Rechtsverhält- 
niss zwischen Rentenbank und Rentengutsbesitzer gelöst. 
So lange eine Rentenbankrente auf dem Rentengute haftet, 
kann die Aufhebung der wirtschaftlichen Selbständigkeit (z. E. 
Zusammenlegung von Grundstücken zwecks gemeinschaftlicher 
Rewirtschaftung) und die Zertheilung des Rentenguts, sowie die 
Abschreibung von Trennstücken desselben rechtswirksam nur 
mit Genehmigung der Generälkommission erfolgen. Dem Renten 
gutsbesitzer steht es frei, die auf seinem Grundbesitze haf 
tende Rentenban krönte auch vor Ablauf der regelmässigen Til 
gungsperiode durch Kapitalzahlung zu tilgen; die volle Ablö 
sung ist jedoch innerhalb der ersten zehn Jahre nach Begrün- 
dung des Rentenguts nur mit Genehmigung der Generalkommis 
sion zulässig. Das Gesetz bestrebt mit dieser Restimmung die 
spekulative Ausnützung der Rentengüter zu verhindern, wozu 
es durch die Stempelfreiheit und sonstige Regünstigungen 
geeignet erscheint. Nach Sering wäre es erwünscht, bezüg 
lich selbständiger Rentengüter, die Ablösung in einem Betrage 
überhaupt auszuschliessen, denn hiedurch wäre ein Mittel 
gegeben, den Bestand der 1 neuen Rauemgüter für die ganze 
regelmässige Tilgungsperiöde, d. i. für zwei Generationen zu 
sichern. 2 ) Um dem Rentengutsbesitzer die Schwierigkeiten des 
Anfanges zu erleichtern, räumt das Gesetz die Begünstigung 
ein (§. 5), dass falls die Ablösung der Rente oder die Ge 
währung des Darlehens zugleich mit der Begründung des Ren 
tengutes erfolgt, die Zahlung der Rentenbankrente auf Antrag 
des Rentengutsbesitzers für das erste Jahr unterbleiben könne; 
dies ist das sogenannte Freijahr. Der hiedurch der Rentenbank 
entstehende Ausfall wird dadurch gedeckt, dass das abzu 
lösende Kapital um die einjährigen Zinslen der Rentenbriefe 
und des zur Ergänzung gegebenen baren Geldes erhöht und von 
dieser Summe während der Tilgungsperiode die Rentenbank 
rente gezahlt wird. Mit anderen Worten, der freibleibende Be 
trag wird zum ablösenden Kapital hinzugerechnet und die jähr- 
] ) Cit. Ministerialanweisung, Punkt 5. 
2 ) Sering: Referat über die Bodenbesitzvertheilung und die Sicherung 
des Klein grün dbesitzes. (Schriften des Vereins für Socialpolitik. LVIII. 1893. 
S. 141.)
	        
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