Full text: Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

50 
Antrag des Rentenberechtigten nach Ermessen der Generalkom- 
mission auch die Übernahme eines solchen Rentenbetrages 
erfolgen könne. Der Rentenberechtigte wird durch Rentenbriefe: 
entschädigt, während der Rentengutsbesitzer diesen Rententheil 
an die Rentenbank zu zahlen hat. Um die Zahlung dieser Ren- 
tentheile nicht zu verewigen, räumt das Gesetz dem Staat das 
Recht ein, diese Renten in Rentenbankrenten umzuwandcln. 
Durch Übernahme der Rente tritt der Staat in alle dem Ren 
tenberechtigten aus dem Rentengutsvertrage zustehenden Rechte. 
Die Begründung des Rentenguts kann auf Antrag eines Be 
theiligten durch Vermittelung der Generalkommission erfolgen. 
Zur Ausführung der Rentengutsgesetze wurden die Generalkom- 
missionen eingesetzt. Auch diese sind — gleich den Rentenban 
ken — bereits organisirte Institutionen. Die Generalkommis 
sionen sind nach zahlreichen gesetzlichen Vorschriften zur 
Durchführung der Agrargesetze berufen. 1 ) Der Antrag auf Be 
gründung des Rentenguts ,ist zurückzuweisen, sofern der Be 
gründung des Rentenguts rechtliche oder thatsächliche Bedenken 
entgegenstehen. Die Generalkommission bestätigt die Verträge 
über die Begründung des Rentenguts, über die Ablösung der 
Rente und über die Gewährung des Darlehens. Den bestätigten 
Vertrag hat die Generalkommission dem zuständigen Grund 
buchrichter mit dem Ersuchen um Umschreibung des Eigen 
thums einzureichen; das Eigenthum an dem Rentengut wird durch 
Eintragung des Eigenthumsübergangs im Grundbuch erworben. 
Die Generalkommission hat sofort, nachdem sie den Antrag auf 
Begründung des Rentenguts für zulässig erachtet, den Grund 
buchrichter zu ersuchen, eine Vormerkung über die eingeleitete 
Begründung des Rentenguts einzutragen. Die Vormerkung hat 
die Wirkung, dass die später eingetragenen privatrechtlichen 
Belastungen dem Rentenguts Übernehmer gegenüber rechtsun 
wirksam sind. Mit der Umschreibung des Eigenthums an dem 
Rentengute ist die Vormerkung zu löschen (§. 12). 
Die gesetzgeberischen Verfügungen über die Rentengüter 
sind mit dem Gesetze vom Jahre 1891 nicht erschöpft. 
Anlässlich der Bildung von auf Grund des Gesetzes vom. 
Jahre 1891 errichteten Rentengütern wurde oft beobachtet, dass 
sowohl bei Befreiung von Belastungen des zu Rentengütern aus- 
zuthuenden Grundstückes, als auch bei Aufführung der Wohn- 
und Wirtschaftsgebäude zur erstmaligen. Einrichtung der Ren- 
] ) Waldhecker: ibid. S. 45.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.