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Antrag des Rentenberechtigten nach Ermessen der Generalkom-
mission auch die Übernahme eines solchen Rentenbetrages
erfolgen könne. Der Rentenberechtigte wird durch Rentenbriefe:
entschädigt, während der Rentengutsbesitzer diesen Rententheil
an die Rentenbank zu zahlen hat. Um die Zahlung dieser Ren-
tentheile nicht zu verewigen, räumt das Gesetz dem Staat das
Recht ein, diese Renten in Rentenbankrenten umzuwandcln.
Durch Übernahme der Rente tritt der Staat in alle dem Ren
tenberechtigten aus dem Rentengutsvertrage zustehenden Rechte.
Die Begründung des Rentenguts kann auf Antrag eines Be
theiligten durch Vermittelung der Generalkommission erfolgen.
Zur Ausführung der Rentengutsgesetze wurden die Generalkom-
missionen eingesetzt. Auch diese sind — gleich den Rentenban
ken — bereits organisirte Institutionen. Die Generalkommis
sionen sind nach zahlreichen gesetzlichen Vorschriften zur
Durchführung der Agrargesetze berufen. 1 ) Der Antrag auf Be
gründung des Rentenguts ,ist zurückzuweisen, sofern der Be
gründung des Rentenguts rechtliche oder thatsächliche Bedenken
entgegenstehen. Die Generalkommission bestätigt die Verträge
über die Begründung des Rentenguts, über die Ablösung der
Rente und über die Gewährung des Darlehens. Den bestätigten
Vertrag hat die Generalkommission dem zuständigen Grund
buchrichter mit dem Ersuchen um Umschreibung des Eigen
thums einzureichen; das Eigenthum an dem Rentengut wird durch
Eintragung des Eigenthumsübergangs im Grundbuch erworben.
Die Generalkommission hat sofort, nachdem sie den Antrag auf
Begründung des Rentenguts für zulässig erachtet, den Grund
buchrichter zu ersuchen, eine Vormerkung über die eingeleitete
Begründung des Rentenguts einzutragen. Die Vormerkung hat
die Wirkung, dass die später eingetragenen privatrechtlichen
Belastungen dem Rentenguts Übernehmer gegenüber rechtsun
wirksam sind. Mit der Umschreibung des Eigenthums an dem
Rentengute ist die Vormerkung zu löschen (§. 12).
Die gesetzgeberischen Verfügungen über die Rentengüter
sind mit dem Gesetze vom Jahre 1891 nicht erschöpft.
Anlässlich der Bildung von auf Grund des Gesetzes vom.
Jahre 1891 errichteten Rentengütern wurde oft beobachtet, dass
sowohl bei Befreiung von Belastungen des zu Rentengütern aus-
zuthuenden Grundstückes, als auch bei Aufführung der Wohn-
und Wirtschaftsgebäude zur erstmaligen. Einrichtung der Ren-
] ) Waldhecker: ibid. S. 45.