Full text : Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

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Antrag  des  Rentenberechtigten  nach  Ermessen  der  Generalkommission
  auch  die  Übernahme  eines  solchen  Rentenbetrages
erfolgen  könne.  Der  Rentenberechtigte  wird  durch  Rentenbriefe:
entschädigt,  während  der  Rentengutsbesitzer  diesen  Rententheil
an  die  Rentenbank  zu  zahlen  hat.  Um  die  Zahlung  dieser  Rententheile
  nicht  zu  verewigen,  räumt  das  Gesetz  dem  Staat  das
Recht  ein,  diese  Renten  in  Rentenbankrenten  umzuwandcln.
Durch  Übernahme  der  Rente  tritt  der  Staat  in  alle  dem  Rentenberechtigten ­
  aus  dem  Rentengutsvertrage  zustehenden  Rechte.
Die  Begründung  des  Rentenguts  kann  auf  Antrag  eines  Betheiligten ­
  durch  Vermittelung  der  Generalkommission  erfolgen.
Zur  Ausführung  der  Rentengutsgesetze  wurden  die  Generalkommissionen
  eingesetzt.  Auch  diese  sind  —  gleich  den  Rentenbanken ­
  —  bereits  organisirte  Institutionen.  Die  Generalkommissionen ­
  sind  nach  zahlreichen  gesetzlichen  Vorschriften  zur
Durchführung  der  Agrargesetze  berufen. 1 )  Der  Antrag  auf  Begründung ­
  des  Rentenguts  ,ist  zurückzuweisen,  sofern  der  Begründung ­
  des  Rentenguts  rechtliche  oder  thatsächliche  Bedenken
entgegenstehen.  Die  Generalkommission  bestätigt  die  Verträge
über  die  Begründung  des  Rentenguts,  über  die  Ablösung  der
Rente  und  über  die  Gewährung  des  Darlehens.  Den  bestätigten
Vertrag  hat  die  Generalkommission  dem  zuständigen  Grundbuchrichter ­
  mit  dem  Ersuchen  um  Umschreibung  des  Eigenthums ­
  einzureichen;  das  Eigenthum  an  dem  Rentengut  wird  durch
Eintragung  des  Eigenthumsübergangs  im  Grundbuch  erworben.
Die  Generalkommission  hat  sofort,  nachdem  sie  den  Antrag  auf
Begründung  des  Rentenguts  für  zulässig  erachtet,  den  Grundbuchrichter ­
  zu  ersuchen,  eine  Vormerkung  über  die  eingeleitete
Begründung  des  Rentenguts  einzutragen.  Die  Vormerkung  hat
die  Wirkung,  dass  die  später  eingetragenen  privatrechtlichen
Belastungen  dem  Rentenguts  Übernehmer  gegenüber  rechtsunwirksam ­
  sind.  Mit  der  Umschreibung  des  Eigenthums  an  dem
Rentengute  ist  die  Vormerkung  zu  löschen  (§.  12).
Die  gesetzgeberischen  Verfügungen  über  die  Rentengüter
sind  mit  dem  Gesetze  vom  Jahre  1891  nicht  erschöpft.
Anlässlich  der  Bildung  von  auf  Grund  des  Gesetzes  vom.
Jahre  1891  errichteten  Rentengütern  wurde  oft  beobachtet,  dass
sowohl  bei  Befreiung  von  Belastungen  des  zu  Rentengütern  auszuthuenden
  Grundstückes,  als  auch  bei  Aufführung  der  Wohnund
  Wirtschaftsgebäude  zur  erstmaligen.  Einrichtung  der  Ren-]

 )  Waldhecker:  ibid.  S.  45.
            
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