Full text: Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

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tengüter sich insoferne Schwierigkeiten ergeben, als die Interes 
senten im gegebenen Zeitpunkte über ausreichende Kapitalien 
nicht verfügen. Die als Ablösung der Rente dem Rentenguts 
begründer kommenden Rentenbriefe bestimmt dieser in der Regel 
zur Deckung der Hypothekenschulden und der sonstigen Re- 
lastungen, damit die Rentengüter, den Anforderungen des Ge 
setzes vom Jahre 1890 entsprechend* frei von Hypotheken- und 
Grundschulden begründet und abgetrennt, wie auch die Renten 
bankrenten als erster Satz eingetragen werden können. Die Be 
freiung des Stammgutes von Belastungen muss der Bestätigung 
des Renten gutsvertrages vorausgehen. Die Realgläubiger willi 
gen jedoch weder in die Löschung ihrer Forderungen, noch in 
die Abschreibung der zu Rentengütern bestimmten Grundstücken 
ein, ohne vorher Deckung erhalten zu haben. Nachdem nun der 
Renten gutsbegründer diese Deckung durch 1 Rentenbriefe zu be 
schaffen gedenkt, die Verabfolgung derselben aber nur nach 
erfolgter Übernahme der Rente auf die Rentenbank geschieht 
und nachdem ferner die Übernahme der Rente nur auf Grund 
der Genehmigung der Auseinandersetzungsbehörde zur Abschrei 
bung erfolgen kann, —- wird 1 die Fortsetzung des Rentengüterbil 
dungsverfahrens durch Verzögerungen und Komplikationen ver 
hindert und unmöglich gemacht, wenn nur nicht der Renten 
gutsbegründer eine andere Art der Befriedigung seiner Real 
gläubiger findet. Dies ist die Ursache, weshalb sich überall die 
Notliwendigkeit der Schaffung eines Zwischenkredits zur Be 
freiung von Belastungen des auszuthuenden Grundstückes ergab. 
Dieser Zwischenkredit wurde in der Regel von staatlichen oder 
anderen öffentlichen Kreditinstituten oder Privatbanken gewährt; 
und obzwar die Regelung der Hypothekenverhältnisse dem Ren 
tengutsbegründer obliegt, nahmen dennoch die Generalkommis 
sionen die Vertnittelung des Zwischenkredits auf sich. Das Ver 
fahren ist das folgende: Der Rentengutsbegründer cedirt an 
den, einen Zwischenkredit gewährenden Gläubiger sein An 
recht auf die ihm kommenden .Rentenbriefe und auf die vom 
Rentengutsnehmer zu leistenden Bahrzahlungen und die Ge 
neralkommission gibt dem Gläubiger —• falls der Bestätigung 
des Rentengutsvertrages nichts im Wege liegt — eine Bescheini 
gung über den Betrag der ihm kommenden Rentenbriefe und 
darüber, dass zufolge der Übereignung die Rentenbriefe an 
ihn ausgefolgt werden, vorausgesetzt, dass er die zu Renten 
gütern bestimmten Grundstücke lastenfrei abschreiben lässt. 
Die Bedingungen des Zwischenkredits wurden jedoch durch den 
hohen Zinsfuss und durch sonstige Nebengebühren (Provision, 
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