51
tengüter sich insoferne Schwierigkeiten ergeben, als die Interes
senten im gegebenen Zeitpunkte über ausreichende Kapitalien
nicht verfügen. Die als Ablösung der Rente dem Rentenguts
begründer kommenden Rentenbriefe bestimmt dieser in der Regel
zur Deckung der Hypothekenschulden und der sonstigen Re-
lastungen, damit die Rentengüter, den Anforderungen des Ge
setzes vom Jahre 1890 entsprechend* frei von Hypotheken- und
Grundschulden begründet und abgetrennt, wie auch die Renten
bankrenten als erster Satz eingetragen werden können. Die Be
freiung des Stammgutes von Belastungen muss der Bestätigung
des Renten gutsvertrages vorausgehen. Die Realgläubiger willi
gen jedoch weder in die Löschung ihrer Forderungen, noch in
die Abschreibung der zu Rentengütern bestimmten Grundstücken
ein, ohne vorher Deckung erhalten zu haben. Nachdem nun der
Renten gutsbegründer diese Deckung durch 1 Rentenbriefe zu be
schaffen gedenkt, die Verabfolgung derselben aber nur nach
erfolgter Übernahme der Rente auf die Rentenbank geschieht
und nachdem ferner die Übernahme der Rente nur auf Grund
der Genehmigung der Auseinandersetzungsbehörde zur Abschrei
bung erfolgen kann, —- wird 1 die Fortsetzung des Rentengüterbil
dungsverfahrens durch Verzögerungen und Komplikationen ver
hindert und unmöglich gemacht, wenn nur nicht der Renten
gutsbegründer eine andere Art der Befriedigung seiner Real
gläubiger findet. Dies ist die Ursache, weshalb sich überall die
Notliwendigkeit der Schaffung eines Zwischenkredits zur Be
freiung von Belastungen des auszuthuenden Grundstückes ergab.
Dieser Zwischenkredit wurde in der Regel von staatlichen oder
anderen öffentlichen Kreditinstituten oder Privatbanken gewährt;
und obzwar die Regelung der Hypothekenverhältnisse dem Ren
tengutsbegründer obliegt, nahmen dennoch die Generalkommis
sionen die Vertnittelung des Zwischenkredits auf sich. Das Ver
fahren ist das folgende: Der Rentengutsbegründer cedirt an
den, einen Zwischenkredit gewährenden Gläubiger sein An
recht auf die ihm kommenden .Rentenbriefe und auf die vom
Rentengutsnehmer zu leistenden Bahrzahlungen und die Ge
neralkommission gibt dem Gläubiger —• falls der Bestätigung
des Rentengutsvertrages nichts im Wege liegt — eine Bescheini
gung über den Betrag der ihm kommenden Rentenbriefe und
darüber, dass zufolge der Übereignung die Rentenbriefe an
ihn ausgefolgt werden, vorausgesetzt, dass er die zu Renten
gütern bestimmten Grundstücke lastenfrei abschreiben lässt.
Die Bedingungen des Zwischenkredits wurden jedoch durch den
hohen Zinsfuss und durch sonstige Nebengebühren (Provision,
4*