vor, 1 ) welcher Entwurf unterm 12. Juli 1900 auch Gesetz
wurde. 2 )
Nach dem Gesetze vom Jahre 1900 betreffend die Ge-
währng von Zwischenkredit bei Rentenguts'gründungen ist, inso-
feme die Begründung der Rentengüter durch Vermittelung der
Generalkommission erfolgt, der Zwischenkredit zur Abtragung
der Schulden und der Belastungen des auseinanderzusetzenden
Grundbesitzes und zur ersten Einrichtung der Rentengüter mit
den erforderlichen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden aus den
Reservefonds beständen der Rentenbanken zu gewähren. Der
Fonds kann zu diesem Zwecke bis zum Betrage von 10 Millionen
Mark in Anspruch genommen werden.
Indem die Gesetzgebung zu Zwecken des Zwischenkredits
staatliche; Mittel zur Verfügung stellt, verfolgt sie den Zweck,
der Hemmung des Rentengüterbildungs-Verfahrens bei mehr
oder weniger andauernder Versteifung des Geldmarktes entgegen
zutreten. Eben deshalb wird auch der Zinsfuss des staatlichen
Zwischenkredits zu normalen Bedingungen festgestellt und dem
Kreditnehmer keinerlei materieller Vortheil zu Lasten des Staates
gesichert. 3 ) Der staatliche Zwischenkredit kann ebenso dem Ren
tengutsbegründer als auch dem Rentengutsnehmer gewährt wer
den. Die Darlehen sind durch endgiltige Übernahme der Renten
auf die Rentenbank rückzahlbar, und zwar nach Thunlichkeit
durch Übereignung der ausgehändigten Rentenbriefe.
In den bezüglichen Bestimmungen der Grundgesetze über
die Rentengüter vom Jahre 1890 und 1891, betreffend die Con-
solidirung der Renten auf eine geraumere Zeit mittelst der Un
kündbarkeit ; die Verfügungsbeschränkungen bei der Veräusse-
rung und der Zertheilung des Rentengutes; die Obliegenheiten
zur ordnungsmässigen Herstellung der Gebäude und Erhaltung
des landwirtschaftlichen Inventars, ist zwar eine ausreichende
Sicherheit der Aufrechterhaltung des Rentenguts unter Lebenden,
aber nicht für den Todesfall gegeben. Die Gesetzgebung hat für
den Fall des Ablebens des Rentengutsbesitzers in den Grund
gesetzen keinerlei Verfügung getroffen; demzufolge richtete sich
die Vererbung der Rentengüter nach den Vorschriften des allge-
*) Entwurf eines Gesetzes betreffend die Gewährung
von Zwischenkredit bei Rentengutsgründungen. Nr. 269.
Haus der Abgeordneten. 19. Legislaturperiode. I. Session. 1899.
2 ) Gesetz betreffend die Gewährung von Zwischen
kredit bei Rentengutsgründungen. Vom 12. Juli 1900. (Ges.-
Sammlung für die königl. Preussischen Staaten. Nr. 10.222.)
s ) Cit. E n t w u r f S. 9.