Full text: Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

vor, 1 ) welcher Entwurf unterm 12. Juli 1900 auch Gesetz 
wurde. 2 ) 
Nach dem Gesetze vom Jahre 1900 betreffend die Ge- 
währng von Zwischenkredit bei Rentenguts'gründungen ist, inso- 
feme die Begründung der Rentengüter durch Vermittelung der 
Generalkommission erfolgt, der Zwischenkredit zur Abtragung 
der Schulden und der Belastungen des auseinanderzusetzenden 
Grundbesitzes und zur ersten Einrichtung der Rentengüter mit 
den erforderlichen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden aus den 
Reservefonds beständen der Rentenbanken zu gewähren. Der 
Fonds kann zu diesem Zwecke bis zum Betrage von 10 Millionen 
Mark in Anspruch genommen werden. 
Indem die Gesetzgebung zu Zwecken des Zwischenkredits 
staatliche; Mittel zur Verfügung stellt, verfolgt sie den Zweck, 
der Hemmung des Rentengüterbildungs-Verfahrens bei mehr 
oder weniger andauernder Versteifung des Geldmarktes entgegen 
zutreten. Eben deshalb wird auch der Zinsfuss des staatlichen 
Zwischenkredits zu normalen Bedingungen festgestellt und dem 
Kreditnehmer keinerlei materieller Vortheil zu Lasten des Staates 
gesichert. 3 ) Der staatliche Zwischenkredit kann ebenso dem Ren 
tengutsbegründer als auch dem Rentengutsnehmer gewährt wer 
den. Die Darlehen sind durch endgiltige Übernahme der Renten 
auf die Rentenbank rückzahlbar, und zwar nach Thunlichkeit 
durch Übereignung der ausgehändigten Rentenbriefe. 
In den bezüglichen Bestimmungen der Grundgesetze über 
die Rentengüter vom Jahre 1890 und 1891, betreffend die Con- 
solidirung der Renten auf eine geraumere Zeit mittelst der Un 
kündbarkeit ; die Verfügungsbeschränkungen bei der Veräusse- 
rung und der Zertheilung des Rentengutes; die Obliegenheiten 
zur ordnungsmässigen Herstellung der Gebäude und Erhaltung 
des landwirtschaftlichen Inventars, ist zwar eine ausreichende 
Sicherheit der Aufrechterhaltung des Rentenguts unter Lebenden, 
aber nicht für den Todesfall gegeben. Die Gesetzgebung hat für 
den Fall des Ablebens des Rentengutsbesitzers in den Grund 
gesetzen keinerlei Verfügung getroffen; demzufolge richtete sich 
die Vererbung der Rentengüter nach den Vorschriften des allge- 
*) Entwurf eines Gesetzes betreffend die Gewährung 
von Zwischenkredit bei Rentengutsgründungen. Nr. 269. 
Haus der Abgeordneten. 19. Legislaturperiode. I. Session. 1899. 
2 ) Gesetz betreffend die Gewährung von Zwischen 
kredit bei Rentengutsgründungen. Vom 12. Juli 1900. (Ges.- 
Sammlung für die königl. Preussischen Staaten. Nr. 10.222.) 
s ) Cit. E n t w u r f S. 9.
	        
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