Full text: Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

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meinen bürgerlichen Rechts, was in der Zerstückelung, Zer 
splitterung der Rentengütler von ohnehin kleinem Umfange und 
beziehentlich darin zum Ausdrucke gelangte, dass das Renten 
gut zufolge seiner nothgedrungenen hypothekarischen Über 
lastung lebensunfähig wurde. Der Zweck der ganzen Institution 
wurde durch die Anwendung des gemeinen Erbrechts bei Ilen- 
tengütem gefährdet. 
Nehmen wir einen Rentengutsbesitzer, der ein Viertel des 
Kaufpreises bar anzahlen und ausserdem das todte und lebende 
Inventar aus eigenen Mitteln anschaffen kann. Wenn nun dieser 
sehr entsprechende und finanziell günstig fundirte Rentenguts 
besitzer nach Ablauf von 10 Jahren, wo die Amortisation der 
Renten schon vorwärts gegangen ist, stirbt, so gestaltet sich die 
Sache folgendermassen: Der Übemahmspreis des Rentenguts 
von 50 Joch beträgt pro Joch 150 M., zusammen 7500 M.; mit 
seinem Barvermögen von (2500 M. hat er den Aufbau der noth- 
wendigsten Gebäude beschafft und sein Inventar, das er schon 
hatte, ergänzt. Der Gesammtwerth des Rentenguts repräsentirt 
nunmehr also 10.000 M. (7500 + 2500), wovon drei Viertel, 
7500 M., auf die Rentenbank übernommen werden. Diese 7500 M. 
hat der Rentengutsbesitzer mit 3V2°/o zu verzinsen und zu ys 0 /« 
zu amortisiren, so (dass er' pro Joch 6 M. Rente zu zahlen hat. 
Er stirbt, nachdem er 10 Jahre im Besitz gewesen ist und die 
Rente bezahlt hat und hinterlässt seine Frau und 5 Kinder. Be 
kanntlich amortisirt sich die 6OV2 Jahre hindurch zu entrich 
tende Rentenbankrente in den ersten Jahren ausserordentlich 
langsam, dermassen, dass nach Ablauf der ersten 10 Jahre von 
je 100 M. nur erst 5.87 M., insgesammt somit 440.25 M. durch 
Amortisation getilgt sind; es bleibt also als Rentenkapitalschuld 
noch 7059.75 M. übrig. Nun will sich die Wittwe mit den Kin 
dern auseinandersetzen und es, soll der Werth des Gutes zur 
Zeit der Auseinandersetzung ermittelt werden. Nehmen wir an, 
dass ordentlich gewirtschaftet wurde und dass der Gesammt 
werth des Gutes, nachdem sich derselbe um 500 M. gehoben 
hat, auf 10.500 M. geschätzt iwird. Die Rentenkapitalschuld be 
trägt 7059.75 M. und diese abgezogen von den 10.500.— M., so 
beziffert sich der ganze Nachlass auf 3450.25 M. Dieser Betrag 
ist nun im Sinnei des Erbrechtes so zu vertheilen, dass zur einen 
Hälfte, 1725.12 M., auf die in Gütergemeinschaft lebende Ehe 
frau, die andere Hälfte auf die fünf Kinder, also auf jedes Kind 
345.02 M. entfällt. Offensichtlich wird selbst die am besten gestellte 
Wittwe kaum in der Lage sein, das Gut, welches nunmehr eine 
Kapitalschuld von (7059.75 + 1725.12=) 8784.87 belastet, für
	        
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