1894 legte sie einen Gesetzentwurf betreffend das Anerbenrecht
bei Renten- und Ansiedelungsgütern 1 ) vor, welcher unterm 8. Juni
1896 Gesetz wurde 2 ) und am 1. Oktober desselben Jahres auch
in Kraft trat. Durch dieses Gesetz wurde die preussische Ren
tenguts- und Ansiedelungsgesetzgebung ergänzt und deren vor
her dargelegten Mängel behoben.
Das Gesetz unterwirft dem Anerbenrecht alle Renten- und
Ansiedelungsgüter, deren Anerbengutseigenschaft im Grundbuche-
eingetragen wird. Das Anerbenrecht ist somit nicht obligato
risch, sondern fakultativ und stellt sich als ein persönlicher
Anspruch des Anerben dar, vermöge dessen dieser bei der Erb-
theilung von den Miterben, die eine dem Werthe ihrer Erb
portion entsprechende Abfindung erhalten, die Überlassung des
Gutes nach Massgabe der Bestimmungen des Gesetzes verlan
gen kann.. Das Gesetz regelt hiernach die Erbtheilung für Erb
fälle, bei denen ein Renten- oder Ansiedelungsgut in Betracht
kommt, und zwar für Intestaterbfälle (cit. Ges. §§. 6 und 10). 3 )
Mit anderen Worten, die Vorschriften des Gesetzes treten nur
dann in Rechtswirksamkeit, falls der Erblasser bezüglich des
Nachlasses keine letztwillige Verfügung getroffen hat.
Die Eintragung der Anerbengutseigenschaft im Grundbuche
erfolgt auf Ersuchen der zuständigen Behörde (Generalkommis
sion, Ansiedelungskommission). Der Rentengutsbesitzer ist anzu
hören, kann jedoch nicht widersprechen. 4 ) Hiedurch wird der
fakultative Charakter der Eintragung rein illusorisch; und wenn
auch das Anerbenrecht dem Namen nach facultativ ist, in der
Wirklichkeit kann es als obligatorisch angesehen werden. Die*
Eintragung der Anerbengutseigenschaft ist nicht nachzusuchen,,
wenn die Renten- und Ansiedelungsgüter ausnahmsweise eine-
wirtschaftliche Selbständigkeit nicht besitzen, oder der Auf
rechterhaltung ihrer wirtschaftlichen Selbständigkeit überwie
gende gemein wirtschaftliche Interessen entgegenstehen. Über das
Vorhandensein dieser Fälle entscheidet die nämliche Behörde,
welche die Eintragung nachsucht. Es ist zu bemerken, dass
falls die Eintragung trotz Ermangelung ihrer Vorbedingungen
0 Entwurf eines Gesetzes betreffend das Anerben
recht bei Renten- und Ansiedelungsgütern nebst Begrün
dung. Berlin, 1895.
2 ) Gesetz betreffend das Anerbenrecht bei Renton-
und Ansiedelungsgütern. Vom 8. Juni 1896. (Gesetz-Sammlung
S. 124.)
3 ) Cit. Entwurf S. 31.
4 ) «Die zuständige Behörde hat nach. Anhörung des Eigentümers die
Eintragung von Amtswegen nachzusuchen.» (Cit. Ges. §. 2 Abs. 3.)