Full text: Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

1894 legte sie einen Gesetzentwurf betreffend das Anerbenrecht 
bei Renten- und Ansiedelungsgütern 1 ) vor, welcher unterm 8. Juni 
1896 Gesetz wurde 2 ) und am 1. Oktober desselben Jahres auch 
in Kraft trat. Durch dieses Gesetz wurde die preussische Ren 
tenguts- und Ansiedelungsgesetzgebung ergänzt und deren vor 
her dargelegten Mängel behoben. 
Das Gesetz unterwirft dem Anerbenrecht alle Renten- und 
Ansiedelungsgüter, deren Anerbengutseigenschaft im Grundbuche- 
eingetragen wird. Das Anerbenrecht ist somit nicht obligato 
risch, sondern fakultativ und stellt sich als ein persönlicher 
Anspruch des Anerben dar, vermöge dessen dieser bei der Erb- 
theilung von den Miterben, die eine dem Werthe ihrer Erb 
portion entsprechende Abfindung erhalten, die Überlassung des 
Gutes nach Massgabe der Bestimmungen des Gesetzes verlan 
gen kann.. Das Gesetz regelt hiernach die Erbtheilung für Erb 
fälle, bei denen ein Renten- oder Ansiedelungsgut in Betracht 
kommt, und zwar für Intestaterbfälle (cit. Ges. §§. 6 und 10). 3 ) 
Mit anderen Worten, die Vorschriften des Gesetzes treten nur 
dann in Rechtswirksamkeit, falls der Erblasser bezüglich des 
Nachlasses keine letztwillige Verfügung getroffen hat. 
Die Eintragung der Anerbengutseigenschaft im Grundbuche 
erfolgt auf Ersuchen der zuständigen Behörde (Generalkommis 
sion, Ansiedelungskommission). Der Rentengutsbesitzer ist anzu 
hören, kann jedoch nicht widersprechen. 4 ) Hiedurch wird der 
fakultative Charakter der Eintragung rein illusorisch; und wenn 
auch das Anerbenrecht dem Namen nach facultativ ist, in der 
Wirklichkeit kann es als obligatorisch angesehen werden. Die* 
Eintragung der Anerbengutseigenschaft ist nicht nachzusuchen,, 
wenn die Renten- und Ansiedelungsgüter ausnahmsweise eine- 
wirtschaftliche Selbständigkeit nicht besitzen, oder der Auf 
rechterhaltung ihrer wirtschaftlichen Selbständigkeit überwie 
gende gemein wirtschaftliche Interessen entgegenstehen. Über das 
Vorhandensein dieser Fälle entscheidet die nämliche Behörde, 
welche die Eintragung nachsucht. Es ist zu bemerken, dass 
falls die Eintragung trotz Ermangelung ihrer Vorbedingungen 
0 Entwurf eines Gesetzes betreffend das Anerben 
recht bei Renten- und Ansiedelungsgütern nebst Begrün 
dung. Berlin, 1895. 
2 ) Gesetz betreffend das Anerbenrecht bei Renton- 
und Ansiedelungsgütern. Vom 8. Juni 1896. (Gesetz-Sammlung 
S. 124.) 
3 ) Cit. Entwurf S. 31. 
4 ) «Die zuständige Behörde hat nach. Anhörung des Eigentümers die 
Eintragung von Amtswegen nachzusuchen.» (Cit. Ges. §. 2 Abs. 3.)
	        
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