nachgesucht wird, eine Abhilfe nicht Platz greifen kann; denn
der Grundbuchrichter ist weder von Amtswegen, noch auf
Antrag des Eigenthümers berechtigt, noch verpflichtet, das An
suchen zu versagen. Von Amtswegen nicht, weil er durch
keinerlei Gesetz gehalten ist, über die fehlende wirtschaftliche
Selbständigkeit, oder die gemeinwirtschaftlichen Interessen Er
hebungen zu pflegen, nachdem die Entscheidung dieser Fragen
besonderen landwirtschaftlichen richterlichen Behörden (Gene
ralkommissionen etc.) Vorbehalten ist. Aber auch auf Antrag
des Eigenthümers ist der Grundbuchsrichter nicht befugt, das
Ansuchen auf Eintragung zu versagen, nicht nur gleichfalls aus
letzterem Grunde, sondern auch darum, weil die Eintragung
ausschliesslich auf Ansuchen einer zuständigen Behörde erfol
gen kann. 1 )
Die Aufhebung der Anerbengutseigenschaft erfolgt durch
Löschung im Grundbuche, auf Ersuchen der Generalkommission,,
welche nach Anhörung des Eigenthümers die Löschung nur
dann nachsucht, wenn das Gut die wirtschaftliche Selbständig
keit verloren hat, oder der Aufrechterhaltung der wirtschaft
lichen Selbständigkeit überwiegende gemeinwirtschaftliche Inter
essen entgegenstehen.
Wenn zu einem Nachlass ein Anerbengut gehört und der
Erblasser von mehreren Personen beerbt wird, so steht, in Erman
gelung einer entgegenstehenden Verfügung von Todeswegen, das
Anerbengut nebst Zubehör als Erbantheil kraft Gesetzes —
einem Erben (dem Anerben) allein zu. Eine letztwillige Ver
fügung des erblassenden Rentengutsbesitzers aber, wonach das
Rentengut, als Anerbengut, unter allen seinen Erben zu zer-
1 heilen sei, ist unzulässig, da doch die Rentengüter unzer-
theilbar sind und somit das Gut thatsächlich nur von einem
Erben vererbt werden kann. Die Befugniss des Erblassers be
schränkt sich somit allein darauf, die Person des Anerben zu
bestimmen und diesen mit der Ausfolgung der den Miterbeu
anfallenden Erbportionen zu belasten. Auch dieser Umstand
spricht dafür, dass wenn auch nach dem Wortlaute des Ge
setzes das Anerbenrecht bei den Rentengütern dem Namen nach,
facultativ, in der Praxis aber thatsächlich obligatorisch ist.
Anerbe kann nur jener sein, der gleichzeitig Erbe des Erb
lassers ist; demnach sein Descendent, seine Geschwister, deren
Descendenten, oder Ehegatte. Das Gesetz bestimmt ausführlich:
die Reihenfolge, in welcher die Descendenten des Erblassers.
1 ) Stier-Somlo: Ibid. S. 71.