Full text: Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

nachgesucht wird, eine Abhilfe nicht Platz greifen kann; denn 
der Grundbuchrichter ist weder von Amtswegen, noch auf 
Antrag des Eigenthümers berechtigt, noch verpflichtet, das An 
suchen zu versagen. Von Amtswegen nicht, weil er durch 
keinerlei Gesetz gehalten ist, über die fehlende wirtschaftliche 
Selbständigkeit, oder die gemeinwirtschaftlichen Interessen Er 
hebungen zu pflegen, nachdem die Entscheidung dieser Fragen 
besonderen landwirtschaftlichen richterlichen Behörden (Gene 
ralkommissionen etc.) Vorbehalten ist. Aber auch auf Antrag 
des Eigenthümers ist der Grundbuchsrichter nicht befugt, das 
Ansuchen auf Eintragung zu versagen, nicht nur gleichfalls aus 
letzterem Grunde, sondern auch darum, weil die Eintragung 
ausschliesslich auf Ansuchen einer zuständigen Behörde erfol 
gen kann. 1 ) 
Die Aufhebung der Anerbengutseigenschaft erfolgt durch 
Löschung im Grundbuche, auf Ersuchen der Generalkommission,, 
welche nach Anhörung des Eigenthümers die Löschung nur 
dann nachsucht, wenn das Gut die wirtschaftliche Selbständig 
keit verloren hat, oder der Aufrechterhaltung der wirtschaft 
lichen Selbständigkeit überwiegende gemeinwirtschaftliche Inter 
essen entgegenstehen. 
Wenn zu einem Nachlass ein Anerbengut gehört und der 
Erblasser von mehreren Personen beerbt wird, so steht, in Erman 
gelung einer entgegenstehenden Verfügung von Todeswegen, das 
Anerbengut nebst Zubehör als Erbantheil kraft Gesetzes — 
einem Erben (dem Anerben) allein zu. Eine letztwillige Ver 
fügung des erblassenden Rentengutsbesitzers aber, wonach das 
Rentengut, als Anerbengut, unter allen seinen Erben zu zer- 
1 heilen sei, ist unzulässig, da doch die Rentengüter unzer- 
theilbar sind und somit das Gut thatsächlich nur von einem 
Erben vererbt werden kann. Die Befugniss des Erblassers be 
schränkt sich somit allein darauf, die Person des Anerben zu 
bestimmen und diesen mit der Ausfolgung der den Miterbeu 
anfallenden Erbportionen zu belasten. Auch dieser Umstand 
spricht dafür, dass wenn auch nach dem Wortlaute des Ge 
setzes das Anerbenrecht bei den Rentengütern dem Namen nach, 
facultativ, in der Praxis aber thatsächlich obligatorisch ist. 
Anerbe kann nur jener sein, der gleichzeitig Erbe des Erb 
lassers ist; demnach sein Descendent, seine Geschwister, deren 
Descendenten, oder Ehegatte. Das Gesetz bestimmt ausführlich: 
die Reihenfolge, in welcher die Descendenten des Erblassers. 
1 ) Stier-Somlo: Ibid. S. 71.
	        
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