Object: Die Krankenversicherung

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den ist. So gehören z.B. nach schwedischem Recht Klagen aus 
ttel Leistungsansprüchen vor das örtlich zuständige ordent- 
abl- liche Gericht erster Instanz, wenn die Satzung nicht einen 
che oder mehrere Schiedsrichter bezeichnet. Nach schweize- 
hm rischen Bundesrecht sind privatrechtliche Streitigkeiten 
der Kassen mit ihren Mıtgliedern vom ordentlichen Richter 
eit- zu entscheiden, es wäre denn, dass die kantonale Gesetz- 
ten gebung oder die Statuten anders bestimmen. Insgesamt 
ich 9 Kantone haben kantonale Versicherungsgerichte bestellt. 
als In den anderen gelten die allgemeinen Zivilprozessvor- 
schriften ; aber auch die Kassen selber können in den 
wir Statuten über die Gerichtsbarkeit durch Bestellung von 
gS- Schiedsgerichten oder Bezeichnung eines Kassenorganes, 
ach meist der Generalversammlung, als Organ der Recht- 
ne sprechung für Streitigkeiten mit den Mitgliedern befinden. 
en Von Staaten mit Pflichtversicherung hat Deutschland 
es die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte im Jahr 1914 
= aufgehoben. In Grossbritannien kommt die Zuständigkeit 
A des «County Court » oder des « Court of Summary Juris- 
1 dietion » nur bei solchen eine Minderheit bildenden Hilfs- 
ns vereinen, deren Satzung kein Schiedsgericht vorgesehen 
hat sowie in Fällen in Betracht, wo der satzungsmässige 
CM Schiedsrichter über einen Anspruch innerhalb 40 Tagen 
N nicht entschieden hat. In Estland können Zivilgerichte 
857 wahlweise neben der Generalversammlung der Kran- 
I kenkasse und dem Arbeiterversicherungsrat angerufen 
he werden. 
1€- 
Ys- bj Schiedsrichter oder Schiedsstellen. — Nach Gesetz 
nd ist bei jedem Versicherungsträger eine Schiedsstelle zu 
errichten in Bulgarien, Grossbritannien, Norwegen, Öster- 
reich und Polen. Hinsichtlich Bestellung, Zusammen- 
ler setzung und Verfahren der Schiedsstellen und der Rechts- 
‚ht kraft ihrer Erkenntnisse. bestehen erhebliche Unter- 
en Schiede.
	        
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