einigen können, so ist die Generalkommission gehalten, unter
•den Betheiligten eine friedliche Verständigung anzustreben und
dahin zu wirken, dass die Erhaltung der wirtschaftlichen Selb
ständigkeit und der Leistungfähigkeit des Anerbenguts gesichert
werde. Wird eine Vereinbarung auch dann nicht erzielt, so kön
nen die Miterben ihre Erbantheile vom Betrage des festgestellten
Anrechnungswerthes, welcher nach Abzug des Voraus und des
etwaigen Mehrbetrags der Erbschaftsschulden übrig bleibt, nur
in fester, ihrerseits unkündbarer Geldrente (Erbabfindungs
rente) beanspruchen. Für den Fall aber, als die Erbantheile im
einzelnen den Betrag von 30 M., oder insgesammt den Betrag des
jährlichen, nachhaltigen Reinertrages nicht übersteigen, ist den
Miterben das Recht auf Kapitalabfindung belassen. Mit anderen
Worten, die Miterben erhalten ihre Erbantheile nicht in Kapital,
sondern sie haben, soweit dieselben den Betrag von 30 M. über
steigen, Anrecht auf eine dem Kapitalwerth ihrer Erbantheile
entsprechende Jahresrente, welche jedoch — wie wir dies
später sehen werden — in Kapital, durch bankmässige Vermit
telung ablösbar ist. Die Erbabfindungsrente entspricht dem
25. Theile des den Erbantheil ausmachenden Kapitals; sie
läuft vom Todestage des Erblassers und ist mit Ablauf eines
jeden Vierteljahrs zahlbar. In Ermangelung einer anderweiten
Vereinbarung der Betheiligten hat die Tilgung der Erbabfin
dungsrente durch Zuschlag eines jährlichen Amortisationsbe
trags von lV2°/o des Abfindungskapitals zu der Erbabfindungs-
rente zu erfolgen. Die Rente ist nach vorgängiger dreimonat
licher Kündigung durch Kapitalzahlung seitens des Übernehmers
des Anerbenguts ablösbar. Im Interesse der durch unkündbare
Rente befriedigten Miterben kann, nach dem Gesetze, die Ren
tenbank die Rentenansprüche der Miterben übernehmen, d. h.
die Erbabfindungsrente ist durch Vermittelung der Rentenbank
ablösbar. Der Rentenberechtigte erhält als Abfindung entweder
den 24V2fachen Betrag der Erbabfindungsrente in 3 % %, oder den
26fachen Betrag in 3°/o Rentenbriefen nach deren Nennwerth,
■oder, soweit dies durch solche nicht geschehen kann, in barem
Gelde. Derzeit geschieht die Abfindung —- wie bekannt — in
.3V2°/o Rentenbriefen. Bei wesentlichen Zinsfussveränderungen
kann, für spätere Abfindungen, durch königliche Verordnung
■ein anderes Vielfache der Erbabfindungsrente festgestellt wer
den. Der Anerbe zahlt an die Rentenbank eine Rentenbankrente,
welche, falls 3V2 0 /o Rentenbriefe als Abfindung gegeben sind,
5°/o, und falls 3% Rentenbrdefe gegeben sind, 4V2°/o des Nenn-
werthes der Rentenbriefe und des zur Ergänzung gegebenen