Full text: Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

einigen können, so ist die Generalkommission gehalten, unter 
•den Betheiligten eine friedliche Verständigung anzustreben und 
dahin zu wirken, dass die Erhaltung der wirtschaftlichen Selb 
ständigkeit und der Leistungfähigkeit des Anerbenguts gesichert 
werde. Wird eine Vereinbarung auch dann nicht erzielt, so kön 
nen die Miterben ihre Erbantheile vom Betrage des festgestellten 
Anrechnungswerthes, welcher nach Abzug des Voraus und des 
etwaigen Mehrbetrags der Erbschaftsschulden übrig bleibt, nur 
in fester, ihrerseits unkündbarer Geldrente (Erbabfindungs 
rente) beanspruchen. Für den Fall aber, als die Erbantheile im 
einzelnen den Betrag von 30 M., oder insgesammt den Betrag des 
jährlichen, nachhaltigen Reinertrages nicht übersteigen, ist den 
Miterben das Recht auf Kapitalabfindung belassen. Mit anderen 
Worten, die Miterben erhalten ihre Erbantheile nicht in Kapital, 
sondern sie haben, soweit dieselben den Betrag von 30 M. über 
steigen, Anrecht auf eine dem Kapitalwerth ihrer Erbantheile 
entsprechende Jahresrente, welche jedoch — wie wir dies 
später sehen werden — in Kapital, durch bankmässige Vermit 
telung ablösbar ist. Die Erbabfindungsrente entspricht dem 
25. Theile des den Erbantheil ausmachenden Kapitals; sie 
läuft vom Todestage des Erblassers und ist mit Ablauf eines 
jeden Vierteljahrs zahlbar. In Ermangelung einer anderweiten 
Vereinbarung der Betheiligten hat die Tilgung der Erbabfin 
dungsrente durch Zuschlag eines jährlichen Amortisationsbe 
trags von lV2°/o des Abfindungskapitals zu der Erbabfindungs- 
rente zu erfolgen. Die Rente ist nach vorgängiger dreimonat 
licher Kündigung durch Kapitalzahlung seitens des Übernehmers 
des Anerbenguts ablösbar. Im Interesse der durch unkündbare 
Rente befriedigten Miterben kann, nach dem Gesetze, die Ren 
tenbank die Rentenansprüche der Miterben übernehmen, d. h. 
die Erbabfindungsrente ist durch Vermittelung der Rentenbank 
ablösbar. Der Rentenberechtigte erhält als Abfindung entweder 
den 24V2fachen Betrag der Erbabfindungsrente in 3 % %, oder den 
26fachen Betrag in 3°/o Rentenbriefen nach deren Nennwerth, 
■oder, soweit dies durch solche nicht geschehen kann, in barem 
Gelde. Derzeit geschieht die Abfindung —- wie bekannt — in 
.3V2°/o Rentenbriefen. Bei wesentlichen Zinsfussveränderungen 
kann, für spätere Abfindungen, durch königliche Verordnung 
■ein anderes Vielfache der Erbabfindungsrente festgestellt wer 
den. Der Anerbe zahlt an die Rentenbank eine Rentenbankrente, 
welche, falls 3V2 0 /o Rentenbriefe als Abfindung gegeben sind, 
5°/o, und falls 3% Rentenbrdefe gegeben sind, 4V2°/o des Nenn- 
werthes der Rentenbriefe und des zur Ergänzung gegebenen
	        
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