Full text: Die Eingliederung der vertriebenen Elsass-Lothringer in das deutsche Wirtschaftsleben im Augenblick seines Tiefstandes

W ANDEREN GS VERL AUF UND GETROFFENE MASSNAHMEN. 151 
die Zahlung der allgemeinen Verdrängungsbeihilfe als ausgeglichen 
gelten kann. 
2. Außerdem ist eine allgemeine Verdrängungsbeihilfe zu ge 
währen nach folgenden Grundsätzen; 
a) einer männlichen Person über 25 Jahren 1200 M. 
b) „ „ „ von 18—25 „ 800 „ usw. usw. 
3. Den nach Verlust ihres Einkommens in Elsaß-Lothringen 
zurückgebliebenen Angehörigen von Vertriebenen ist der Betrag zu 
ersetzen, den sie zur Bestreitung ihres notwendigen Lebensunterhaltes 
verbraucht haben. 
4. Die Kosten, die entstanden sind durch das Verlassen des 
Landes und die Wegschaffung des Besitzes, sind zu erstatten. 
5. Grundsätzlich gilt bei der Bemessung der Entschädigung für 
sachliche Verluste: Sachwert gegen Sachwert, d. h. die Ent 
schädigung ist im Falle des Ersatzes so zu bemessen, daß ein gleich 
wertiger Ersatz beschafft werden kann.“ 
Da sich der Beirat darüber Mar war, daß die Aus 
arbeitung und Inkraftsetzung eines solchen Gesetzes Monate 
beanspruchen würde, beschloß er von der Regierung zu 
verlangen, unverzüglich eine Verordnung zu erlassen, auf 
Grund deren bis zum Inkrafttreten des Entschädigungs 
gesetzes den Flüchtlingen Vorschüsse auf die erlittenen 
Schäden gewährt werden sollten, soweit diese entsprechend 
dem Eeichsgesetz vom 31. August 1919 oder entsprechend 
den vom Beirat beschlossenen Richtlinien zum Entschädi 
gungsgesetz angemeldet würden. Bei dieser Vorentschädi- 
gung sollten die folgenden Grundsätze beachtet werden, die 
der Beirat in einer dritten Resolution zusammenfaßte; 
„Der Beirat kann die von der Regierung vorgelegten Eichtlinien 
für die Gewährung von Vorschüssen usw. für Schäden Deutscher in 
Elsaß-Lothringen nicht annehmen, weil sie den besonderen Verhält 
nissen der Flüchtlinge nicht genügend Rechnung tragen. Unverzüg 
lich ist auf dem Verordnungswege zu veranlassen, daß bis zum In 
krafttreten des besonderen Entschädigungsgesetzes für die vertriebenen 
Elsaß-Lothringer diese Vorschüsse auf die erlittenen Schäden gewährt 
werden, soweit sie auf Grund des Eeichsgesetzes vom 31. August 1919 
oder auf Grund der vom Beirat beschlossenen Eichtlinien zum Ent 
schädigungsgesetz angemeldet sind. Hierbei sind folgende Grundsätze 
zu beachten: 
1. Für Liquidationsschäden drei Viertel des Betrages, welcher 
voraussichtlich dem Deutschen Reiche auf die zu zahlende Kriegs 
entschädigung ungerechnet werden wird.
	        
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