W ANDEREN GS VERL AUF UND GETROFFENE MASSNAHMEN. 151
die Zahlung der allgemeinen Verdrängungsbeihilfe als ausgeglichen
gelten kann.
2. Außerdem ist eine allgemeine Verdrängungsbeihilfe zu ge
währen nach folgenden Grundsätzen;
a) einer männlichen Person über 25 Jahren 1200 M.
b) „ „ „ von 18—25 „ 800 „ usw. usw.
3. Den nach Verlust ihres Einkommens in Elsaß-Lothringen
zurückgebliebenen Angehörigen von Vertriebenen ist der Betrag zu
ersetzen, den sie zur Bestreitung ihres notwendigen Lebensunterhaltes
verbraucht haben.
4. Die Kosten, die entstanden sind durch das Verlassen des
Landes und die Wegschaffung des Besitzes, sind zu erstatten.
5. Grundsätzlich gilt bei der Bemessung der Entschädigung für
sachliche Verluste: Sachwert gegen Sachwert, d. h. die Ent
schädigung ist im Falle des Ersatzes so zu bemessen, daß ein gleich
wertiger Ersatz beschafft werden kann.“
Da sich der Beirat darüber Mar war, daß die Aus
arbeitung und Inkraftsetzung eines solchen Gesetzes Monate
beanspruchen würde, beschloß er von der Regierung zu
verlangen, unverzüglich eine Verordnung zu erlassen, auf
Grund deren bis zum Inkrafttreten des Entschädigungs
gesetzes den Flüchtlingen Vorschüsse auf die erlittenen
Schäden gewährt werden sollten, soweit diese entsprechend
dem Eeichsgesetz vom 31. August 1919 oder entsprechend
den vom Beirat beschlossenen Richtlinien zum Entschädi
gungsgesetz angemeldet würden. Bei dieser Vorentschädi-
gung sollten die folgenden Grundsätze beachtet werden, die
der Beirat in einer dritten Resolution zusammenfaßte;
„Der Beirat kann die von der Regierung vorgelegten Eichtlinien
für die Gewährung von Vorschüssen usw. für Schäden Deutscher in
Elsaß-Lothringen nicht annehmen, weil sie den besonderen Verhält
nissen der Flüchtlinge nicht genügend Rechnung tragen. Unverzüg
lich ist auf dem Verordnungswege zu veranlassen, daß bis zum In
krafttreten des besonderen Entschädigungsgesetzes für die vertriebenen
Elsaß-Lothringer diese Vorschüsse auf die erlittenen Schäden gewährt
werden, soweit sie auf Grund des Eeichsgesetzes vom 31. August 1919
oder auf Grund der vom Beirat beschlossenen Eichtlinien zum Ent
schädigungsgesetz angemeldet sind. Hierbei sind folgende Grundsätze
zu beachten:
1. Für Liquidationsschäden drei Viertel des Betrages, welcher
voraussichtlich dem Deutschen Reiche auf die zu zahlende Kriegs
entschädigung ungerechnet werden wird.