Object: Geld-, Bank- und Börsenwesen

Das Hypothekenbankgesetz will Schuldner und Gläubiger schützen: den 
Schuldner, indem die allgemeinen Darlehnsbedingungen der Bank der 
Genehmigungspflicht unterliegen; den Gläubiger durch Abgren 
zung des Geschäftskreises der Hypothekenbank und durch Deckungsvor- 
schriften (Höhe der Beleihung usw.). 
Die von den Hypothekenbanken ausgegebenen Pfandbriefe müssen 
in gleichem Nennbeträge durch Hypotheken gedeckt sein, die einzeln in ein 
Register einzutragen sind, dessen Führung von dem durch die Aufsichts 
behörde bestellten Treuhänder überwacht wird. Die Beleihung ist 
grundsätzlich nur zur ersten Stelle zulässig und darf 60 °/ 0 des Wertes des 
Grundstückes (dieser Höchstsatz soll nur für besonders günstig gelagerte Fälle 
gelten) — bei landwirtschaftlichen Grundstücken 66 2 / 3 °/o — "ichl über 
steigen. 
Aufgabe der Hypothekenbanken ist: Förderung des Grundkredits. Sie 
wollen die nicht vertretbare Hypothek durch vertretbare Wertpapiere er 
setzen. Als Erwerbsinstitute fordern sie von den Schuldnern einen höheren 
Zins, als sie auf ihre Pfandbriefe und Obligationen gewähren, und für 
die Kapitalbeschaffung lassen sie sich eine Provision bewilligen. 
Die Nachfrage nach Darichen entspricht nicht immer der Nachfrage 
nach Pfandbriefen; bald fehlen Sparknpitalien, bald wieder haben die 
Banken hierfür keine nutzbringende Verwendung. Die Pfandbriefe, die 
die Besitzer verkaufen (abstoßen), nimmt die Hypothekenbank, die sie aus 
gegeben hat sin der Regel durch Vermittlung des Maklers), an der Börse 
auf, da sie sonst nicht in der Lage wäre, den Kurs zu regulieren. Meist 
wird nur auf die zuletzt ausgegebene Serie an Banken und Bankiers, 
die die Pfandbriefe als dauernde Kapitalanlage unterbringen, eine Ver- 
gütung (Bonifikation) gewährt; diese ist teilweise oder voll zurückzu 
vergüten, wenn die Stücke vorzeitig wieder an den Markt kommen. 
Hypothekenbanken, die neben dem Hypothekengeschäft unbeschränkt Bank 
geschäfte aller Art betreiben — es sind dies Institute, die bereits vor 
dem 1. Mai 1893 statutarisch solch einen erweiterten Geschäftsbetrieb ge 
habt haben , nennt man gemischte Banken. Einige von ihnen haben 
ihre Hypothekenabteilungen vom reinen Bankgeschäft losgelöst; die bank- 
geschäftlichen Tätigkeiten überließen sie einer anderen Bank, mit der sie 
— meist unter Aktienaustausch — in Interessengemeinschaft getreten sind. 
14 Gebabö 30. A. 
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