Das Hypothekenbankgesetz will Schuldner und Gläubiger schützen: den
Schuldner, indem die allgemeinen Darlehnsbedingungen der Bank der
Genehmigungspflicht unterliegen; den Gläubiger durch Abgren
zung des Geschäftskreises der Hypothekenbank und durch Deckungsvor-
schriften (Höhe der Beleihung usw.).
Die von den Hypothekenbanken ausgegebenen Pfandbriefe müssen
in gleichem Nennbeträge durch Hypotheken gedeckt sein, die einzeln in ein
Register einzutragen sind, dessen Führung von dem durch die Aufsichts
behörde bestellten Treuhänder überwacht wird. Die Beleihung ist
grundsätzlich nur zur ersten Stelle zulässig und darf 60 °/ 0 des Wertes des
Grundstückes (dieser Höchstsatz soll nur für besonders günstig gelagerte Fälle
gelten) — bei landwirtschaftlichen Grundstücken 66 2 / 3 °/o — "ichl über
steigen.
Aufgabe der Hypothekenbanken ist: Förderung des Grundkredits. Sie
wollen die nicht vertretbare Hypothek durch vertretbare Wertpapiere er
setzen. Als Erwerbsinstitute fordern sie von den Schuldnern einen höheren
Zins, als sie auf ihre Pfandbriefe und Obligationen gewähren, und für
die Kapitalbeschaffung lassen sie sich eine Provision bewilligen.
Die Nachfrage nach Darichen entspricht nicht immer der Nachfrage
nach Pfandbriefen; bald fehlen Sparknpitalien, bald wieder haben die
Banken hierfür keine nutzbringende Verwendung. Die Pfandbriefe, die
die Besitzer verkaufen (abstoßen), nimmt die Hypothekenbank, die sie aus
gegeben hat sin der Regel durch Vermittlung des Maklers), an der Börse
auf, da sie sonst nicht in der Lage wäre, den Kurs zu regulieren. Meist
wird nur auf die zuletzt ausgegebene Serie an Banken und Bankiers,
die die Pfandbriefe als dauernde Kapitalanlage unterbringen, eine Ver-
gütung (Bonifikation) gewährt; diese ist teilweise oder voll zurückzu
vergüten, wenn die Stücke vorzeitig wieder an den Markt kommen.
Hypothekenbanken, die neben dem Hypothekengeschäft unbeschränkt Bank
geschäfte aller Art betreiben — es sind dies Institute, die bereits vor
dem 1. Mai 1893 statutarisch solch einen erweiterten Geschäftsbetrieb ge
habt haben , nennt man gemischte Banken. Einige von ihnen haben
ihre Hypothekenabteilungen vom reinen Bankgeschäft losgelöst; die bank-
geschäftlichen Tätigkeiten überließen sie einer anderen Bank, mit der sie
— meist unter Aktienaustausch — in Interessengemeinschaft getreten sind.
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