Full text : Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

lieh  der  Besitzer  zu  bewirtschaften  und  kann  zu  anderen  alszu
  wirtschaftlichen  Zwecken  nicht  benützt  werden;  d)  auf  dem.
Gute  darf  mehr  als  ein  Wohnhaus  nicht  errichtet  werden;  e)
ein  jedes  auf  dem  Gute  aufgeführte  Gebäude  ist  mit  solchen
Einrichtungen  zu  versehen,  welche  der  Grafschaftsrath  zur
Sicherung  der  sanitären  Anforderungen  und  zur  Wahrung  vor
Überfüllung  für  zweckmässig  erachtet;  f)  kein  einziges  auf  dem
Gute  befindliches  Wohnhaus  oder  Gebäude  darf  zum  Verkauf
von  geistigen  Getränken  verwendet  werden;  g)  ohne  Zustimmung
des  Grafschaftsrathes  kann  auf  dem  Gute  kein  Wohnhaus  erbaut
werden.  Wird  eine  dieser  hier  angeführten  Vorschriften  verletzt, ­
  so  steht  dem  Grafschaftsrathe  das  Recht  zu,  das  Gut  zu
verkaufen,  vorher  gibt  er  aber  —  insoweit  dies  möglich
dem  Eigenthümer  Gelegenheit,  den  Fehler  gut  zu  machen.
Sofern  die  Kleinstelle  in  Folge  Ablebens  des  Eigenthümers,
auf  Grund  letztwilliger  Verfügung,  eines  Legats  oder  gesetzlicher ­
  Vererbung  zu  zertheilen  wäre,  so  kann  der  Grafschaftsrath ­
  fordern,  dass  die  Kleinstelle  während  12  Monaten  nach
einem  solchen  Todesfälle  ausschliesslich  an  eine  Person  verkauft ­
  werde,  oder  aber,  falls  dies  erfolglos  versucht  wurde,
kann  der  Grafschaftsrath  dieselbe  verkaufen.  Ein  solcher  von
dem  Grafschaftsrath  vorgenommener  Verkauf  kann  entweder
unter  Eintragung  des  restlichen  Kaufgeldes,  oder  aber  zur  Gänze
oder  zum  Teile  (ohne  dieselbe  erfolgen;  in  beiden  Fällen  sind
die  auf  den  Kaufpreis  bezüglichen  Bestimmungen  des  Gesetzes
in  gleicher  Weise  anzuwenden,  als  wenn  der  Verkauf  ein  in
Gemässheit  des  Gesetzes  erfolgter  erstmaliger  Verkauf  wäre.
Der  aus  dem  Verkaufe  einiaufende  Betrag  ist  zur  Abtragung  des
eventuellen  Kaufschillingsrestes,  oder  zur  Ablösung  der  nicht
immerwährenden  Rente  oder  Annuität  zu  verwenden.  Der  Grafschaftsrath ­
  ist  befugt,  unter,  in  dem  durch  ihn  erlassenen  Normativ ­
  anzugebenden  besonderen  Verhältnissen  bei  Verkauf  der
Kleinstellen  in  einzelnen  Fällen  von  den  obangeführten  Vorschriften ­
  gänzlich  oder  zum  Theile  abzusehen.
Hinsichtlich  Eintragung  des  Eiigentbumsrechtes  auf  das
durch  den  Grafschaftsrath  zwecks  Ansiedlung  erworbene  Gut,,,
findet  der  Land  Transfer  Act  vom  Jahre  1875  38  &  39  Vict.
ch.  87  Anwendung.
Wenn  der  Eigenthümer  eines  Kleinbesitzes,  nach  dem
Erlöschenderauf  den  Kleinbesitz  bezüglichen  einschränkenden  Bestimmungen, ­
  denselben  zu  einem  anderen,  als  zu  landwirtschaftlichen ­
  Zwecken  zu  benützen  gedenkt,  so  hat  er  die  Kleinstelle
vorher  jenem  Grafschaftsrathe  zum  Ankauf  anzubieten,  von  wel-
            
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