Full text: Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

Die Höhe des Rentendarlehens darf einschliesslich der voran 
gehenden Lasten, jenen Betrag nicht überschreiten, welcher 
dem Dreissigfachen. des Katastralreinertrages des Gutes und der 
Hälfte des Werthes, zu welchem die für den ordentlichen Betrieb 
der Wirtschaft nothwendigen. Wohn- und Wirtschaftsgebäude 
versichert sind, oder aber drei Vierttheilen des durch eine be 
sondere Schätzung fermittelten Werthes des Gutes entspricht. Ein 
Rentendarlehen darf nur demjenigen gewährt werden, welcher 
Alleineigenthümer des Gutes ist, ausgenommen die als Mit- 
eigenthümer auftretenden Ehegatten. Ein Rentendarlehen darf 
nur gegen Einverleibung des Pfandrechtes in der, den Vorzugs 
posten bildenden Steuern, Abgaben und wassergenossenschaft 
lichen Verpflichtungen unmittelbar folgenden Rangordnung ge 
währt werden. Nach dem Entwurf ist die Sicherstellung des Ren 
tendarlehens durch Eintragung einer Simultanhypothek auf meh 
rere Grundbuchskörper unzulässig. 
Der Eigenthümer des Rentengutes hat das Rentendarlehen 
jenem Zwecke 'zuzuführen, für welchen dasselbe gewährt wurde. 
Er ist ferner verpflichtet, das Rentengut ordentlich zu bewirt 
schaften und daher auch die Wohn- und Wirtschaftsgebäude, 
ebenso das tote und das lebende Wirtschaftsinventar in gutem 
Zustande zu erhalten. Weiters hat er die Abgaben rechtzeitig 
zu entrichten und die Gebäude, das Inventar und die eingebracih- 
ten Erzeugnisse gegen Feuers gef ahr und die Saaten gegen Hagel 
schäden zu versichern (§ ll). Die Landes-Rentengüterkommis- 
sion überwacht die Erfüllung der dem Eigenthümer des Ren 
tengutes obliegenden Verpflichtungen. Der Eigenthümer des 
Renten gutes hat die zur Verzinsung und Tilgung des Rentendar 
lehens entfallende Rente halbjährig nachhinein zu bezahlen. 
Die Rente beträgt, je nachdem das Darlehen in 4perzentigen 
oder 4,5perzentigen Rentenbriefen erfolgt worden ist, 4,5 Per 
zent oder 5 Perzent des Nennwerthes der Rentenbriefe und ist 
im ersteren Falle durch 56, im zweiten Falle durch 52 Jahre zu 
entrichten. Wird ein Rentendarlehen behufs Erwerbung eines 
Gutes gewährt, so kann die Zahlung der Rente nach Ablauf eines 
Jahres begonnen werden (Freijahr). Selbstredend wird in diesem 
Falle das zu tilgende Rentenkapital um den Betrag der einjähri 
gen Zinsen der erfolgten Rentenbriefe erhöht. Der Eigenthümer 
des Rentengutes kann das Darlehen — abgesehen von besonders 
rücksichtswürdigen Fällen —• nur nach Ablauf von zehn Jahren 
behufs gänzlicher oder theilweiser Rückzahlung kündigen. Vor 
Ablauf der bezeichneten Frist kann das Darlehen nur bis zum 
vierten Theil desselben gekündigt werden. Sechs Monate nach
	        
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