Die Höhe des Rentendarlehens darf einschliesslich der voran
gehenden Lasten, jenen Betrag nicht überschreiten, welcher
dem Dreissigfachen. des Katastralreinertrages des Gutes und der
Hälfte des Werthes, zu welchem die für den ordentlichen Betrieb
der Wirtschaft nothwendigen. Wohn- und Wirtschaftsgebäude
versichert sind, oder aber drei Vierttheilen des durch eine be
sondere Schätzung fermittelten Werthes des Gutes entspricht. Ein
Rentendarlehen darf nur demjenigen gewährt werden, welcher
Alleineigenthümer des Gutes ist, ausgenommen die als Mit-
eigenthümer auftretenden Ehegatten. Ein Rentendarlehen darf
nur gegen Einverleibung des Pfandrechtes in der, den Vorzugs
posten bildenden Steuern, Abgaben und wassergenossenschaft
lichen Verpflichtungen unmittelbar folgenden Rangordnung ge
währt werden. Nach dem Entwurf ist die Sicherstellung des Ren
tendarlehens durch Eintragung einer Simultanhypothek auf meh
rere Grundbuchskörper unzulässig.
Der Eigenthümer des Rentengutes hat das Rentendarlehen
jenem Zwecke 'zuzuführen, für welchen dasselbe gewährt wurde.
Er ist ferner verpflichtet, das Rentengut ordentlich zu bewirt
schaften und daher auch die Wohn- und Wirtschaftsgebäude,
ebenso das tote und das lebende Wirtschaftsinventar in gutem
Zustande zu erhalten. Weiters hat er die Abgaben rechtzeitig
zu entrichten und die Gebäude, das Inventar und die eingebracih-
ten Erzeugnisse gegen Feuers gef ahr und die Saaten gegen Hagel
schäden zu versichern (§ ll). Die Landes-Rentengüterkommis-
sion überwacht die Erfüllung der dem Eigenthümer des Ren
tengutes obliegenden Verpflichtungen. Der Eigenthümer des
Renten gutes hat die zur Verzinsung und Tilgung des Rentendar
lehens entfallende Rente halbjährig nachhinein zu bezahlen.
Die Rente beträgt, je nachdem das Darlehen in 4perzentigen
oder 4,5perzentigen Rentenbriefen erfolgt worden ist, 4,5 Per
zent oder 5 Perzent des Nennwerthes der Rentenbriefe und ist
im ersteren Falle durch 56, im zweiten Falle durch 52 Jahre zu
entrichten. Wird ein Rentendarlehen behufs Erwerbung eines
Gutes gewährt, so kann die Zahlung der Rente nach Ablauf eines
Jahres begonnen werden (Freijahr). Selbstredend wird in diesem
Falle das zu tilgende Rentenkapital um den Betrag der einjähri
gen Zinsen der erfolgten Rentenbriefe erhöht. Der Eigenthümer
des Rentengutes kann das Darlehen — abgesehen von besonders
rücksichtswürdigen Fällen —• nur nach Ablauf von zehn Jahren
behufs gänzlicher oder theilweiser Rückzahlung kündigen. Vor
Ablauf der bezeichneten Frist kann das Darlehen nur bis zum
vierten Theil desselben gekündigt werden. Sechs Monate nach