Full text: Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

setz am 1. Juli 1902 mit weiteren 150 Millionen Mark, d. i. auf 
insgesamt 350 Millionen Mark. 1 ) Dasselbe Gesetz stellte der 
Staatsregierung 100 Millionen Mark zur Verfügung, um in den 
Provinzen Westpreussen und Posen Güter zur Verwendung als 
Domänen oder Grundstücke zu den Forsten anzukaufen und die 
Kosten ihrer ersten Einrichtung zu bestreiten. Zur Bereitstellung 
der erforderlichen Summe wird im Gesetze der Finanzminister 
zur Ausgabe von Schuldverschreibungen ermächtigt. Zufolge 
der neuerlichen Erhöhung des Ansiedelungsfonds stieg im Jahre 
1903 dei' Flächeninhalt der neuerworbenen Güter auf 42.052 ha. 
Gleichfalls im Interesse einer stärkeren Entfaltung der National 
politik wurde das Gesetz vom 10. August 1904 erlassen. * 2 ) Aus 
dem Dargelegten geht hervor, dass von der Goltz’ Lehre, wo 
nach das Ansiedelungsgesetz sich nach jeder Richtung hin be 
währte, nicht zutreffend ist. 3 ) 
Wenn auch bisher das Posener Ansiedelungsgesetz sich auf 
nationalpolitischem Gebiet erfolglos erwies, so kann es •—- wie 
wir dies auch bei den thatsächlichen Ergebnissen gesehen 
in sozialwirtschaftlicher Beziehung bedeutende Erfolge aufwei 
sen, von welchem Gesichtspunkte beurtheilt, dasselbe mit den 
Rentengutsgesetzen vom Jahre 1890 und 1891 identischen Zwecken 
dient. 
Der Hauptzweck der Rentengutsgesetze ist die Erleichte 
rung der Sesshaftmachung ländlicher Arbeiter, ferner besonders 
in jenen Landestheilen, wo die Besitzvertheilung ungleich ist, 
die Schaffung eines selbständigen mittleren und kleinen Bauern 
standes, um hiedurch den zwischen der besitzenden und be 
sitzlosen Klasse bestehenden Abstand auszufüllen; das Rentengut 
bildet das wirtschaftlich, wie auch sozial gleichwichtigei Mittel 
glied zwischen Grossgrundbesitz und den besitzlosen Arbeitern. 4 ) 
Die Erreichung des Zieles ist dadurch gesichert, dass in der 
eigenthümlichen Übertragung von Grundstücken gegen eine Ren 
tenleistung die Möglichkeit geboten wird, dass auch weniger 
4 ) Gesetz, betreffend Massnahmen zur Stärkung des 
Deutschthums in den Provinzen Westpreussen und Posen. 
Vom 1. Juli 1902. (Gesetz-Sammlung für die königlich preussischen Staaten. 
Nr. 32.) 
2 ) S. v o r 1. Arbeit S. 196. 
3 ) Freiherr von der Goltz: Die agrarischen Aufgaben der Gegen 
wart. Jena, 1895 S. 158. 
4 ) Cit. Bericht der XIX. Kommiss ion. Nr. 365. S. 6; ferner 
eit. Entwurf. Nr. 233. S. 11; cit. Denkschrift. S. 25; Ministerial 
anweisung. Vom 16. November 1891. Einleitung und Abs. 2. (Minist.. 
Bl. 1891. S. 236, ff.)
	        
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