setz am 1. Juli 1902 mit weiteren 150 Millionen Mark, d. i. auf
insgesamt 350 Millionen Mark. 1 ) Dasselbe Gesetz stellte der
Staatsregierung 100 Millionen Mark zur Verfügung, um in den
Provinzen Westpreussen und Posen Güter zur Verwendung als
Domänen oder Grundstücke zu den Forsten anzukaufen und die
Kosten ihrer ersten Einrichtung zu bestreiten. Zur Bereitstellung
der erforderlichen Summe wird im Gesetze der Finanzminister
zur Ausgabe von Schuldverschreibungen ermächtigt. Zufolge
der neuerlichen Erhöhung des Ansiedelungsfonds stieg im Jahre
1903 dei' Flächeninhalt der neuerworbenen Güter auf 42.052 ha.
Gleichfalls im Interesse einer stärkeren Entfaltung der National
politik wurde das Gesetz vom 10. August 1904 erlassen. * 2 ) Aus
dem Dargelegten geht hervor, dass von der Goltz’ Lehre, wo
nach das Ansiedelungsgesetz sich nach jeder Richtung hin be
währte, nicht zutreffend ist. 3 )
Wenn auch bisher das Posener Ansiedelungsgesetz sich auf
nationalpolitischem Gebiet erfolglos erwies, so kann es •—- wie
wir dies auch bei den thatsächlichen Ergebnissen gesehen
in sozialwirtschaftlicher Beziehung bedeutende Erfolge aufwei
sen, von welchem Gesichtspunkte beurtheilt, dasselbe mit den
Rentengutsgesetzen vom Jahre 1890 und 1891 identischen Zwecken
dient.
Der Hauptzweck der Rentengutsgesetze ist die Erleichte
rung der Sesshaftmachung ländlicher Arbeiter, ferner besonders
in jenen Landestheilen, wo die Besitzvertheilung ungleich ist,
die Schaffung eines selbständigen mittleren und kleinen Bauern
standes, um hiedurch den zwischen der besitzenden und be
sitzlosen Klasse bestehenden Abstand auszufüllen; das Rentengut
bildet das wirtschaftlich, wie auch sozial gleichwichtigei Mittel
glied zwischen Grossgrundbesitz und den besitzlosen Arbeitern. 4 )
Die Erreichung des Zieles ist dadurch gesichert, dass in der
eigenthümlichen Übertragung von Grundstücken gegen eine Ren
tenleistung die Möglichkeit geboten wird, dass auch weniger
4 ) Gesetz, betreffend Massnahmen zur Stärkung des
Deutschthums in den Provinzen Westpreussen und Posen.
Vom 1. Juli 1902. (Gesetz-Sammlung für die königlich preussischen Staaten.
Nr. 32.)
2 ) S. v o r 1. Arbeit S. 196.
3 ) Freiherr von der Goltz: Die agrarischen Aufgaben der Gegen
wart. Jena, 1895 S. 158.
4 ) Cit. Bericht der XIX. Kommiss ion. Nr. 365. S. 6; ferner
eit. Entwurf. Nr. 233. S. 11; cit. Denkschrift. S. 25; Ministerial
anweisung. Vom 16. November 1891. Einleitung und Abs. 2. (Minist..
Bl. 1891. S. 236, ff.)