Full text : Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

setz  am  1.  Juli  1902  mit  weiteren  150  Millionen  Mark,  d.  i.  auf
insgesamt  350  Millionen  Mark. 1 )  Dasselbe  Gesetz  stellte  der
Staatsregierung  100  Millionen  Mark  zur  Verfügung,  um  in  den
Provinzen  Westpreussen  und  Posen  Güter  zur  Verwendung  als
Domänen  oder  Grundstücke  zu  den  Forsten  anzukaufen  und  die
Kosten  ihrer  ersten  Einrichtung  zu  bestreiten.  Zur  Bereitstellung
der  erforderlichen  Summe  wird  im  Gesetze  der  Finanzminister
zur  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  ermächtigt.  Zufolge
der  neuerlichen  Erhöhung  des  Ansiedelungsfonds  stieg  im  Jahre
1903  dei'  Flächeninhalt  der  neuerworbenen  Güter  auf  42.052  ha.
Gleichfalls  im  Interesse  einer  stärkeren  Entfaltung  der  Nationalpolitik ­
  wurde  das  Gesetz  vom  10.  August  1904  erlassen. *  2 )  Aus
dem  Dargelegten  geht  hervor,  dass  von  der  Goltz’  Lehre,  wo
nach  das  Ansiedelungsgesetz  sich  nach  jeder  Richtung  hin  bewährte, ­
  nicht  zutreffend  ist. 3 )
Wenn  auch  bisher  das  Posener  Ansiedelungsgesetz  sich  auf
nationalpolitischem  Gebiet  erfolglos  erwies,  so  kann  es  •—-  wie
wir  dies  auch  bei  den  thatsächlichen  Ergebnissen  gesehen
in  sozialwirtschaftlicher  Beziehung  bedeutende  Erfolge  aufweisen, ­
  von  welchem  Gesichtspunkte  beurtheilt,  dasselbe  mit  den
Rentengutsgesetzen  vom  Jahre  1890  und  1891  identischen  Zwecken
dient.
Der  Hauptzweck  der  Rentengutsgesetze  ist  die  Erleichterung ­
  der  Sesshaftmachung  ländlicher  Arbeiter,  ferner  besonders
in  jenen  Landestheilen,  wo  die  Besitzvertheilung  ungleich  ist,
die  Schaffung  eines  selbständigen  mittleren  und  kleinen  Bauernstandes, ­
  um  hiedurch  den  zwischen  der  besitzenden  und  besitzlosen ­
  Klasse  bestehenden  Abstand  auszufüllen;  das  Rentengut
bildet  das  wirtschaftlich,  wie  auch  sozial  gleichwichtigei  Mittelglied ­
  zwischen  Grossgrundbesitz  und  den  besitzlosen  Arbeitern. 4 )
Die  Erreichung  des  Zieles  ist  dadurch  gesichert,  dass  in  der
eigenthümlichen  Übertragung  von  Grundstücken  gegen  eine  Rentenleistung ­
  die  Möglichkeit  geboten  wird,  dass  auch  weniger
4 )  Gesetz,  betreffend  Massnahmen  zur  Stärkung  des
Deutschthums  in  den  Provinzen  Westpreussen  und  Posen.
Vom  1.  Juli  1902.  (Gesetz-Sammlung  für  die  königlich  preussischen  Staaten.
Nr.  32.)
2 )  S.  v  o  r  1.  Arbeit  S.  196.
3 )  Freiherr  von  der  Goltz:  Die  agrarischen  Aufgaben  der  Gegenwart. ­
  Jena,  1895  S.  158.
4 )  Cit.  Bericht  der  XIX.  Kommiss  ion.  Nr.  365.  S.  6;  ferner
eit.  Entwurf.  Nr.  233.  S.  11;  cit.  Denkschrift.  S.  25;  Ministerialanweisung. ­
  Vom  16.  November  1891.  Einleitung  und  Abs.  2.  (Minist..
Bl.  1891.  S.  236,  ff.)
            
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