6. Das Rheinisch-Westfälische Rohcisensyndikat.
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flüssigen Transportkosten, indem sie jedem Betrieb sein natürliches Absatzgebiet über
weisen. Allein als Kehrseite der Medaille bleibt bei den Kartellen immer die Gefahr
einer monopolistischen Preispolitik bestehen. Ist auch das Monopol der Kartelle kein
rechtliches, sondern nur ein tatsächliches und ist es weiter kein absolutes, sondern nur
ein beschränktes, so können sie doch innerhalb der ihnen gezogenen Grenzen die Preise
so festsetzen, daß sie höher sind, als sie bei völlig freier Konkurrenz sich stellen würden.
Nicht mit Anrecht hat man daher von einem Kartellaufschlag auf die Preise gesprochen.
Den Nachteil hiervon haben nicht nur die Konsumenten, sondern vor allem auch die
Gewerbe zu tragen, welche die Produkte der kartellierten Industrien weiter verarbeiten.
Infolge der hohen Preise, die sic für ihre Rohstoffe bezahlen müssen, geht unter Am
ständen nicht nur ihr inländischer, sondern vor allem auch ihr ausländischer Absatz zurück.
Mit diesen Gefahren der Kartellbildung muß man ruhig rechnen, auch wenn man in
den Kartellen eine notwendige und berechtigte Stufe der großindustriellen Organisation
sieht. Denn es ist unklug, wie sich einmal der höchste Gerichtshof der Vereinigten
Staaten in einem Arteil über den Petroleumtrust ausgedrückt hat, es ist unklug, der
menschlichen Begierde da zu trauen, wo ihr Gelegenheit geboten ist, sich auf Kosten
anderer breit zu machen. Darum wird der Staat in Zukunft der industriellen Kartell
bewegung wohl nicht mit verschränkten Armen zusehen können, sondern er wird in irgend
einer Weise regelnd und bestimmend in das Kartellwesen eingreifen müssen. Denn
„eine Vereinigung, welche einen ganzen Zweig des nationalen Wirtschaftslebens mono
polistisch beherrscht, welche durch ihr Bestehen den obersten Grundsatz unseres seitherigen
Wirtschaftsrechts tatsächlich aufhebt, ist aus der Sphäre des Privaten herausgetreten
und steht im Bereich des öffentlichen Interesses" (Bücher). Es liegt hier eine historische
Parallele nahe. Auch die Zünfte der Handwerker, die Kartelle des Mittelalters, sind
wohl zunächst, wenigstens in ihrer die ganze Produktion der Genossen regelnden Tätigkeit,
als freiwillige Vereinigungen entstanden. Allein sehr bald schon sah sich die Obrigkeit
der Städte veranlaßt, in die Autonomie der Zünfte einzugreifen, ihre Ordnungen von
der Genehmigung der Behörde abhängig zu machen und ihr Gebaren einer beständigen
Aussicht zu unterwerfen. Genau so wird früher oder später die Autonomie, welche die
Kartelle heute genießen, durch staatliche Eingriffe im Interesse der Gesamtheit ein
geschränkt werden müssen. Die gesetzliche Regelung des Kactellwesens ist eine der
wichtigsten, aber auch eine der schwierigsten Ausgaben, welche die wirtschaftliche Ent
wickelung des 19. Jahrhunderts dem Gesetzgeber des 20. gestellt hat.
6. Das Rheinisch-Westfälische Roheisensyndikat.
Von Henry Voelcker.
voelcker, Bericht über das Kartellwesen in der inländischen Eisenindustrie. 3n: Kontra,
diktorische Verhandlungen über deutsche Kartelle, kjeft 5. Berlin, Franz Siemenroth, t?o^.
s. 25—27,
Die Bestrebungen zur Verbandsbildung in der rheinisch-westfälischen Kochofen-
industrie lassen sich bis in das Jahr 1873 zurückverfolgen. In diesem Jahre wurde
ein statistischer Verband gegründet, dessen Mitglieder sich verpflichteten, monatlich einem
Vertrauensmann die Produktion der verschiedenen Roheisensorten, ihren Absatz, Selbst
verbrauch und ihre Vorräte anzugeben. Die Angaben wurden zusammengestellt und
jedem Mitgliede summarisch mitgeteilt. Im Jahre 1879 vereinigten sich die Gießerei-