7. Gesetzliche Bestimmungen über Buchführung. 161
Privatwirtschaften, die sich nicht ohne weiteres übersehen lassen, nur denkbar, wenn
dieselben mit einer guten Buchführung versehen sind. Es ist ganz natürlich, daß sich
mit dem Fortschreiten der Wirtschaftskultur, mit der Vermehrung und Vergrößerung
der Betriebe in Handel, Industrie und selbst in der Landwirtschaft die kaufmännische
Buchführung immer mehr eingebürgert hat, ja daß selbst das einigermaßen entwickelte
Kleingewerbe das Bedürfnis nach einer geordneten Buchführung empfindet. Dazu
kommt, daß die größeren Aufwandswirtschaften — ganz abgesehen davon, daß sie häufig
zu gleicher Zeit bedeutende Erwerbswirtschaften sind, wie Staat, Provinz, Gemeinde,
Stiftungen, Vereine usw. — mit der Vermehrung ihres Budgets, dem Wachstum
ihres Kredits und der größeren Komplikation ihrer Wirtschaftsführung immer mehr zu
einem der kaufmännischen und wissenschaftlichen Buchführung gleichen Verrechnungs
system gelangen müssen.
7. Gesetzliche Bestimmungen über Buchführung.
Von Abraham Adler.
Adler, Buchführung. In: Handwörterbuch der Staatswissenschasten. Herausgegeben von
Conrad, Elster, Leris, Loening. 2. Aust. 2. Bd. Jena, Gustav Fischer, I8JJ. S. ms—U20.
Die Landelsbücher der Kaufleute haben schon im Mittelalter in Landels-
streitigkeiten Beweiskraft gehabt. Dies veranlaßte behördliche Bestimmungen über
deren ordnungsmäßige Führung. Pacciolo erwähnt schon, daß man an vielen Orten
„wie die Konsuln der Stadt Perosa" ein gewisses Bureau für Kaufleute habe, auf
welchem sie ihre Bücher vor dem Gebrauche vorlegen, damit die Zahl der Blätter
jedes Buches, die Art der Münzsorte, in welcher es geführet, die Landschrift beglaubigt
werde. Für die Sttazze (Scharteke) werde ausdrücklich bemerkt, daß alle Lausleute
hineinschreiben können. Das alles sei von dem Bureau zu beglaubigen und mit
Siegel zu versehen, „damit die Bücher anerkannt werden, falls man in den Fall
kommt, sie vorzuweisen". Auch Manzoni spricht sich in gleicher Weise über die
Beglaubigung der zwei wichttgsten Bücher (Journal und Lauptbuch) aus. Doch
scheint die Vorschrift nicht obligatorisch gewesen zu sein. Eine französische Ordonnanz vom
März 1673 enthält bereits den Lauptteil der Vorschriften, die später in den Locke
cke Lommerce übergegangen sind; so namentlich, welche Bücher zu führen sind, wie
sie ordnungsmäßig geführt werden, daß sie paraphiert (mit Landzeichen versehen) und
visiert werden müssen, daß in Landelsstreitigkeiten Auszüge aus den Büchern gemacht
werden dürfen, und daß nur in gewissen Fällen die Bücher zur vollständigen Einsicht
vorgelegt werden müssen. Savary spricht ferner davon, daß auf betrügerischen
Bankerott die härtesten Sttafen gesetzt waren. Dazu gehörte auch der Fall, daß die
Bücher (Register und Journal) nicht von der zuständigen Behörde paraphiert waren.
Seitdem das Landelsrecht kodifiziert ist, bilden die Vorschriften über die Führung der
Landelsbücher einen wichtigen Teil der Landelsgesetzgebung. Insbesondere sind die
Vorschriften des Locke cke Lommerce (seit dem 1. Januar 1808 in Frankreich in
Kraft) für viele andere Länder maßgebend geworden. Liernach muß jeder Kaufmann
ein Journal (livre journal) halten, in welches Tag für Tag die vorfallenden
Geschäfte eingetragen werden. Die empfangenen Briefe müssen in Mappe (en Hasse)
aufbewahrt, die ausgehenden in ein Kopierbuch (registre) kopiert werden. Alle
Jahre muß der Kaufmann ein Inventar seines Vermögens und seiner Schulden mit
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