Full text : Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute

162  Zweiter  Teil.  Kandel.  VIl.  Der  Betrieb  des  Kandels.
persönlicher  Unterschrift  (80118  seing  prive)  anfertigen  und  in  ein  besonderes
Inventarienbuch  eintragen.  Das  Journal  und  das  Inventarienbuch  müssen  einmal
im  Jahre  paraphiert  und  visiert  werden.  Alle  Bücher  müssen  nach  Ordnung  des
Datums  ohne  leere  Zwischenräume  und  ohne  Randbemerkungen  geführt  sein.  Die  gesetzlich
vorgeschriebenen  Bücher  müssen  (vor  dem  Gebrauche)  durch  einen  Kandelsrichter,
Maire  oder  dessen  Adjunkten  kostenlos  mit  Seitenzahlen  versehen,  paraphiert  und  visiert
werden.  Die  Kandelsbücher  sind  zehn  Jahre  lang  aufzubewahren.  Ordnungsmäßig
geführte  Bücher  werden  in  Kandelsstreitigkeiten  unter  Kaufleuten  als  Beweismittel
zugelassen.  Der  Richter  kann  die  Vorlegung  auch  von  Amts  wegen  anordnen.  Die
volle  Einsicht  ist  nur  gestattet  bei  Fallimenten,  Erbschaften,  Gütergemeinschaftsangelegenheiten ­
  und  Gesellschaftsteilungen.  Im  Falle  sich  die  Bücher  an  einem
anderen  Orte  befinden,  kann  die  Einsicht  dort  erfolgen  und  ein  amtlicher  Auszug  an
das  zuständige  Gericht  eingeschickt  werden.
Die  Führung  bestimmter  Bücher,  zum  Teil  derselben  wie  in  Frankreich,  ist  vorgeschrieben ­
  in  Kolland,  Belgien,  Italien,  Rußland,  Spanien,  Portugal,  Dänemark,
Schweden  und  Norwegen.  Kolland,  Italien,  Portugal  und  Spanien  verlangen  auch
die  Aufnahme  der  Bilanz  in  das  Znventarienbuch.  Sie  verlangen  außerdem  (ohne
Kolland)  das  Kopieren  bezw.  die  Aufbewahrung  der  Telegramme,  sowie  die  amtliche
Beglaubigung  der  Zahl  der  Blätter.  Letzteres  wird  auch  in  Belgien  gefordert,  ebenso
das  Kopieren  der  abgesandten  Telegramme.  In  Spanien  müssen  sogar  alle  Bücher
beglaubigt  werden.  Nach  welcher  Methode  die  Bücher  zu  führen  sind,  wird  begreiflicherweise ­
  in  keinem  Staate  vorgeschrieben.
Das  Allgemeine  Deutsche  Kandelsgesehbuch  von  1861  stellte  sich  schon
auf  den  richtigen  Standpunkt,  daß  die  Forderung  bestimmter  Bücher  bei  der  großen
Verschiedenartigkeit  der  kaufmännischen  Betriebe  nicht  zweckmäßig  sei,  und  daß  eine
allgemeine  Vorschrift  des  Sinnes,  der  Kaufmann  habe  Bücher  zu  führen,  aus  welchen
feine  Landelsgeschäftc  und  die  Lage  seines  Vermögens  zu  ersehen  sind,  vollständig
ausreiche.  Dagegen  hat  es  die  Führung  eines  Briefkopierbuches  vorgeschrieben.  Es
verlangt  ferner  die  jährliche  Aufmachung  eines  Inventars  und  einer  Bilanz,  die  in
ein  besonderes  Inventarienbuch  eingeschrieben  oder  in  zusammenhängender  Reihe  geordnet
aufbewahrt  werden  können.  Inventar  und  Bilanz  sind  von  deni  Kaufmann  bezw.
allen  persönlich  haftenden  Gesellschaftern  zu  unterzeichnen.  Die  Inventarisierung  des
Warenlagers  darf  unter  Amständen  spätestens  alle  zwei  Jahre  erfolgen.  Entgegen
dem  Code  de  Commerce  enthält  es  auch  Bestimmungen  über  die  Art  der  Aufnahme; ­
  so  dürfen  sämtliche  Vermögensstücke  und  Forderungen  nur  nach  ihrem  wirklichen
Werte  zur  Zeit  der  Aufnahme,  zweifelhafte  Forderungen  nur  nach  ihrem  wahrscheinlichen ­
  Werte  angesetzt  werden.  Für  die  Bilanzen  der  Aktiengesellschaften  und  Aktienkommanditgefellschaften
  wurden  im  Aktiengesetz  von  1884  außerdem  noch  besondere
Bestimmungen  getroffen;  insbesondere  dürfen  Wertpapiere  und  Waren,  welche  einen
Börsen-  oder  Marktpreis  haben,  höchstens  zu  dem  Preise  zurzeit  der  Bilanzaufstellung,
sofem  dieser  aber  den  Anschaffungs-  oder  Kerstellungswert  übersteigt,  höchstens  zu
letzterem  eingestellt  werden;  andere  Vermögensgegenstände  dürfen  höchstens  zu  dem
Anschaffungs-  oder  Kerstellungswert  angesetzt  werden.  Die  Bücher  müssen  gebunden
und  Blatt  für  Blatt  (oder  Seite  für  Seite)  mit  fortlaufenden  Zahlen  versehen  sein.
Eine  amtliche  Beglaubigung  der  Zahl  der  Blätter  ist  nicht  vorgeschrieben.  Leere
Zwischenräume  zu  lassen,  Anleserlichmachung  von  Eintragungen  durch  Durchstteichen
oder  auf  andere  Weise  und  Radieren  ist  verboten.  Bei  der  Führung  der  Bücher
dürfen  nur  eine  lebende  Sprache  und  die  Schriftzeichen  einer  solchen  angewendet  werden.
Die  Aufbewahrungspflicht  der  Bücher  auf  die  Dauer  von  10  Jahren  wurde  auch  auf  die
empfangenen  Kandelsbriefe,  Inventare  und  Bilanzen  ausgedehnt.  (In  manchen  Ländern
erstreckt  sie  sich,  wie  oben  gesagt,  auch  auf  die  Telegramme  und  ist  auf  einen  längeren
            
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