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Zweiter Teil. .Handel. X. Die Börse.
1. über die Börsenleitung und ihre Organe;
2. über die Geschäftszweige, für welche die Börseneinrichtungen bestimmt sind;
3. über die Voraussetzung der Zulassung zum Besuche der Börse;
4. darüber, in welcher Weise die Preise und Kurse zu notieren sind.
Die Genehmigung der Börsenordnungen erfolgt durch die Landesregierungen,
welche dadurch einen wirksamen Einfluß auf die Organisation der Börse erhalten.
Dieselben können insbesondere anordnen, daß in den Vorständen der Produktenbörsen
die Landwirtschaft, die landwirtschaftlichen Nebengewerbe und die Müllerei eine ent
sprechende Vertretung finden.
Der Börsenausschuß ist ein Sachverständigenorgan zur Begutachtung über die
durch das Börsengesetz der Beschlußfassung des Bundesrats überwiesenen Angelegenheiten.
Er besteht aus mindestens dreißig Mitgliedern, welche vom Bundesrat in der Regel
aus je fünf Zahre zu wählen sind. Eine erneute Wahl ist zulässig. Die Wahl der
Lälfte der Mitglieder erfolgt auf Vorschlag der Börsenorgane. Darüber, in welcher
Zahl dieselben von den einzelnen Börscnorganen vorzuschlagen sind, bestimmt der
Bundesrat. Die andere Lälfte wird unter angemessener Berücksichtigung von Land
wirtschaft und Industrie gewählt.
Der Börsenausschuß ist befugt, Anträge an den Reichskanzler zu stellen und
Sachverständige zu vernehmen.
Das Ehrengericht zieht zur Verantwortung Börsenbesucher, welche im Zusammen
hange mit ihrer Tätigkeit an der Börse sich eine mit der Ehre oder dem Anspruch auf
kaufmännisches Vertrauen nicht zu vereinbarende Handlung haben zu Schulden kommen
lassen. Als Beispiele für die Voraussetzungen ehrengerichtlichen Einschreitens sind
folgende hervorzuheben:
1. arglistige Beeinflussung der Kurse oder Preise, insbesondere durch Schein
geschäfte, Abschiebungen, Anter der Land-Regulierungen und durch Verbreitung falscher
Gerüchte;
2. Gewährung und Annahme von Geschenken in der Absicht, Äußerung in der
Presse zugunsten oder zum Nachteile gewisser Unternehmungen herbeizuführen oder
zu unterdrücken;
3. die Anwendung von Geschäftsbedingungen, welche gegen den kaufmännischen
Anstand verstoßen;
4. das Verhalten eines Emittenten, welches seine Schadenersatzpflicht begründet;
5. Anreizungen zu Börsenspekulationen, welche außerhalb des Geschäftsbetriebes
des Angereizten liegen, falls sie in einer des ehrbaren Kaufmanns unwiirdigen Weise
erfolgen, gleichviel ob die Anreizung durch den Anreizenden persönlich oder durch
Agenten, Briefe, Anzeigen, Reklamen in öffentlichen Blättern oder dergleichen erfolgt;
6. der Äbschluß mit Landelsangestellten und Personen, die im Landelsgewerbe
Gesindedienste verrichten, ohne Genehmigung der Prinzipale, desgleichen mit Kassen
beamten öffentlicher Behörden ohne Genehmigung der Dienstbehörde, bei Kenntnis dieser
Stellungen seitens des Abschließenden und bei Mangel besonderer Gründe für den
guten Glauben, daß die Geschäfte in den Kreis der durch die Verwaltung eigenen
Vermögens der Betreffenden oder ihrer Angehörigen erforderten fallen;
7. der Abschluß von Börsenspekulationsgeschäften mit Personen in unselbständiger
oder dürftiger wirtschaftlicher Lage oder mit Personen, deren Geschäftsbetrieb solche
Abschlüsse nicht gewöhnlich mit sich bringt, in einem Amfange, der in auffälligem Miß
verhältnis zu ihrer wirtschaftlichen Lage steht, wenn diese Amstände dem Abschließenden
bei Anwendung gewöhnlicher Aufmerksamkeit nicht entgehen konnten;
8. die wiederholte Benutzung unkontraktlicher Ware zur Kündigung, wenn der
Kündigende wußte oder den Amständen nach wissen mußte, daß die Ware den an die