9. Geschichte des Deutschen Börsengesetzes.
229
lieferungsfähige Qualität zu stellenden Anforderungen nicht entspricht; desgleichen alle
Kündigungen ohne vorhandene Ware, sowie alle Scheinkündigungen.
Das Ehrengericht besteht, wenn die unmittelbare Aufsicht über die Börse einen»
Handelsorgane übertragen worden ist, aus der Gesamtheit oder einem Ausschüsse dieses
Aufsichtsorgans, andernfalls aus Mitgliedern, welche von den Börsenorganen gewählt
werden. Die näheren Bestimmungen über die Zusammensetzung des Ehrengerichts
werden von der Landesregierung erlassen.
Die Verhandlungen vor dem Ehrengericht sind in der Regel nicht öffentlich; das
Ehrengericht ist indes befugt, die Öffentlichkeit anzuordnen, und sogar verpflichtet, falls
der Staatskommissar oder der Beschuldigte es beanttagt, sofern nicht die Voraussetzungen
des § 173 G. V. ©.*) vorliegen. Bemerkenswert ist die Mitwirkung des Staats
kommissars bei dem Ehrengericht. Der Staatskommissar hat weit größere Rechte als
der Staatsanwalt im strafprozessualen Verfahren. Er kann die Einleitung eines ehren
gerichtlichen Verfahrens verlangen. Diesem Verlangen, sowie allen von dem Kommissar
gestellten Beweisanttägen muß stattgegeben werden. Ja er kann selbst dann, wenn das
Ehrengericht nach eingeleiteter Voruntersuchung zur Einstellung des Verfahrens gelangt,
dennoch die Hauptverhandlung erzwingen, hervorzuheben ist, daß das Ehrengericht
befugt ist, Zeugen und Sachverständige eidlich zu vernehmen. Die Sttafen bestehen
in Verweis sowie in zeitweiliger oder dauernder Ausschließung von der Börse. Gegen
die Entscheidung des Ehrengerichts steht sowohl dem Staatskommissar als dem Beschuldigten
die Berufung an die periodisch zu bildende Berufungskammer offen. Die Berufungs-
kämm er besteht aus einem Vorsitzenden und sechs Beisitzern. Der Vorsitzende wird von dem
Bundesrat bestimmt. Die Beisitzer werden von dem Börsenausschusse aus seinen auf
Vorschlag der Börscnorgane berufenen Mitgliedern gewählt; von den Beisitzern dürfen
nicht mehr als zwei derselben Börse angehören. Für den Vorsitzenden und die Bei
sitzer werden in gleicher Weise Stellvertreter bestellt.
9. Geschichte des Deutschen Börsengesetzes.
Von Max Apt.
Axt, Das Börsengesetz mit Ausführuiigsbestiminungeii. 5. Aufl. Berlin, R. v. Decker,
»897, S. 7—15.
Das Börsengesetz macht den Anfang mit einer reichsgesehlichen Regelung des
Börsenwesens. Die erste parlamentarische Anregung wurde in der Session des Reichs
tages von 1887/88 gegeben. Die Petitionskommission des Reichstages war damals mit
der Beratung einer Petition befaßt, welche den Anttag enthielt, daß die an der Pro
duktenbörse zu Berlin, insbesondere auf dem Gebiete des Terminhandels mit Getreide
hervorgetretenen Mißstände im Wege der Gesetzgebung Abhilfe finden möchten.
Die Petitionskommission beschloß: die Petition dem Reichskanzler zur Erwägung
zu überweisen, ob aus Anlaß der von dem Gesuchsteller, sowie auch vielfach in
der Presse zur Sprache gebrachten Mißstände eine Enquete über die Zustände der
Börse vorzunehmen sei, und ob eine reichsgesetzliche Regelung der Materie sich
empfehlen möchte.
§ »75 des Gerichtsverfaffungsgesetzes für das Deutsche Reich lautet folgendermaßen: „Zn
allen Sachen kaun durch das Gericht für die Verhandlung oder für einen Teil derselben die
Öffentlichkeit ausgeschlossen werden, wenn üe eine Gefährdung der öffentlichen Vrdnung, ins
besondere der Staatssicherheit, oder eine Gefährdung der Sittlichkeit besorgen läßt. — G. 2Tt.