Full text: Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute

9. Geschichte des Deutschen Börsengesetzes. 
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lieferungsfähige Qualität zu stellenden Anforderungen nicht entspricht; desgleichen alle 
Kündigungen ohne vorhandene Ware, sowie alle Scheinkündigungen. 
Das Ehrengericht besteht, wenn die unmittelbare Aufsicht über die Börse einen» 
Handelsorgane übertragen worden ist, aus der Gesamtheit oder einem Ausschüsse dieses 
Aufsichtsorgans, andernfalls aus Mitgliedern, welche von den Börsenorganen gewählt 
werden. Die näheren Bestimmungen über die Zusammensetzung des Ehrengerichts 
werden von der Landesregierung erlassen. 
Die Verhandlungen vor dem Ehrengericht sind in der Regel nicht öffentlich; das 
Ehrengericht ist indes befugt, die Öffentlichkeit anzuordnen, und sogar verpflichtet, falls 
der Staatskommissar oder der Beschuldigte es beanttagt, sofern nicht die Voraussetzungen 
des § 173 G. V. ©.*) vorliegen. Bemerkenswert ist die Mitwirkung des Staats 
kommissars bei dem Ehrengericht. Der Staatskommissar hat weit größere Rechte als 
der Staatsanwalt im strafprozessualen Verfahren. Er kann die Einleitung eines ehren 
gerichtlichen Verfahrens verlangen. Diesem Verlangen, sowie allen von dem Kommissar 
gestellten Beweisanttägen muß stattgegeben werden. Ja er kann selbst dann, wenn das 
Ehrengericht nach eingeleiteter Voruntersuchung zur Einstellung des Verfahrens gelangt, 
dennoch die Hauptverhandlung erzwingen, hervorzuheben ist, daß das Ehrengericht 
befugt ist, Zeugen und Sachverständige eidlich zu vernehmen. Die Sttafen bestehen 
in Verweis sowie in zeitweiliger oder dauernder Ausschließung von der Börse. Gegen 
die Entscheidung des Ehrengerichts steht sowohl dem Staatskommissar als dem Beschuldigten 
die Berufung an die periodisch zu bildende Berufungskammer offen. Die Berufungs- 
kämm er besteht aus einem Vorsitzenden und sechs Beisitzern. Der Vorsitzende wird von dem 
Bundesrat bestimmt. Die Beisitzer werden von dem Börsenausschusse aus seinen auf 
Vorschlag der Börscnorgane berufenen Mitgliedern gewählt; von den Beisitzern dürfen 
nicht mehr als zwei derselben Börse angehören. Für den Vorsitzenden und die Bei 
sitzer werden in gleicher Weise Stellvertreter bestellt. 
9. Geschichte des Deutschen Börsengesetzes. 
Von Max Apt. 
Axt, Das Börsengesetz mit Ausführuiigsbestiminungeii. 5. Aufl. Berlin, R. v. Decker, 
»897, S. 7—15. 
Das Börsengesetz macht den Anfang mit einer reichsgesehlichen Regelung des 
Börsenwesens. Die erste parlamentarische Anregung wurde in der Session des Reichs 
tages von 1887/88 gegeben. Die Petitionskommission des Reichstages war damals mit 
der Beratung einer Petition befaßt, welche den Anttag enthielt, daß die an der Pro 
duktenbörse zu Berlin, insbesondere auf dem Gebiete des Terminhandels mit Getreide 
hervorgetretenen Mißstände im Wege der Gesetzgebung Abhilfe finden möchten. 
Die Petitionskommission beschloß: die Petition dem Reichskanzler zur Erwägung 
zu überweisen, ob aus Anlaß der von dem Gesuchsteller, sowie auch vielfach in 
der Presse zur Sprache gebrachten Mißstände eine Enquete über die Zustände der 
Börse vorzunehmen sei, und ob eine reichsgesetzliche Regelung der Materie sich 
empfehlen möchte. 
§ »75 des Gerichtsverfaffungsgesetzes für das Deutsche Reich lautet folgendermaßen: „Zn 
allen Sachen kaun durch das Gericht für die Verhandlung oder für einen Teil derselben die 
Öffentlichkeit ausgeschlossen werden, wenn üe eine Gefährdung der öffentlichen Vrdnung, ins 
besondere der Staatssicherheit, oder eine Gefährdung der Sittlichkeit besorgen läßt. — G. 2Tt.
	        
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