6. Die Reichsbank als deutsche Zentralbank.
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55ioüat, Volkswirtschaftliches Lesebuch.
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Wichtiger als dieser Zuwachs war für die Stellung der Reichsbank, daß sie
alsbald ihre Filialen über ganz Deutschland ausdehnte. Wie stark außerhalb Preußens
das Bedürfnis nach dem Anschluß an eine Zentralbank war, geht daraus hervor, daß
bereits im Jahre 1875 aus diesen Gebieten, namentlich aus Sachsen, zahlreiche Wünsche
an die Preußische Bank herantraten, Ivelche auf die Errichtung von Filialen bereits
vor dem Inkrafttreten der neuen Bankverfassung gerichtet waren. Dasselbe Gesetz vom
27. März 1875, das die Preußische Regierung zum Abschlüsse des Vertrages über die
Abtretung der Reichsbank ermächtigte, erteilte auch der Preußischen Bank, welche bisher
außerhalb Preußens nur in Elsaß-Lothringen und Bremen auf Grund besonderer
Gesetze Zweiganstalten errichtet hatte, für die kurze Zeit, die sie noch als solche existierte,
die ihr bisher nicht zustehende Befugnis, Zweiganstalten im ganzen Reich zu errichten,
und von dieser Befugnis wurde sofort Gebrauch gemacht, nicht nur für Sachsen,
sondern auch für Lessen, Baden, Braunschweig und Reuß ä. L. Rach dem 1. Januar
1876 kam das gesamte übrige Deutschland hinzu.
Von entscheidender Bedeutung für die Stellung der Reichsbank in der deutschen
Bankverfassung ist jedoch der Llmstand, daß die Privatnotenbanken ihrer ganzen Geschäfts
führung nach mehr und mehr aufgehört haben, einen bestimmenden Einfluß auf die
Regelung des Geldverkehrs und auf die internationalen Beziehungen unseres Geld
wesens zu üben. Die Erfüllung dieser wichtigen Aufgaben fiel mehr und mehr der
Reichsbank zu.
Die Reichsbank ist der letzte Rückhalt des inneren deutschen Geldverkehrs. Sie
befriedigt jede Steigerung des an sie heranttetenden Geldbedarfs aus eigenen Mitteln
durch eine Vermehrung ihrer Notenausgabe, auch wenn diese ihr steuerfreies Kontingent
weit überschreitet, während sie auf der anderen Seite durch die Festsetzung ihres Diskont
satzes den Geldbegehr reguliert und einer allzu starken Ausdehnung ihres Notenumlaufs
cittgegenwirkt. Sie lehnt sich weder an andere Banken an, noch rediskontiert sie
Wechsel wie die Privatnotenbanken, — um auf diese Weise ihre Anlage zu vermindern
und ihre Bettiebsmittel durch Inanspruchnahme Dritter zu verstärken.
Ebenso liegt die Überwachung der auswärtigen Beziehungen des deutschen Geld
wesens ausschließlich in den Länden der Reichsbank. Sie ist bestrebt, einen ausreichenden
Goldvorrat zu halten, aus welchem jederzeit der etwa vorhandene Überschuß unserer
Verpflichtungen an das Ausland beglichen werden kann, ohne daß unsere Währung
dadurch eine Erschütterung erfährt. Sic ist andererseits, infolge der Bestimmung des
Bankgesetzes über den Goldankauf, diejenige Stelle, welcher das vom Auslande
kommende Gold in erster Reihe zufließt. Sie übt schließlich durch die Festsetzung ihres
Diskontsatzes, ebenso wie aus den inneren Kreditbegehr, so auch auf die internationalen
Goldbewegungen, einen gewissen regulierenden Einfluß aus. Dies wurde von den
Privatnotenbanken bereits im Jahre 1887 auch formell anerkannt durch Abschluß einer
Vereinbarung, mittels welcher sie sich verpflichteten, nicht unter dem Satze der Reichs
bank zu diskontieren/) sobald diese einen drohenden Goldabfluß signalisiert.
*) vcrgl. jetzt Art. 7 der Banknovelle vom 7. Ju»i