Full text : Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute

282  Zweiter  Teil.  Lande!.  XIII.  Buch-  und  Zeitungswesen.
Wertpapiere  für  Rechnung  eines  anderen  (des  Kommittenten)  in  eigenem  Namen  zu
kaufen  oder  zu  verkaufen.  Der  buchhändlerische  Kommissionär  ist  vielmehr  der  einfache
Bevollmächtigte  des  Kommittenten  und  ist  in  dessen  Auftrag,  Namen  und  für  dessen
Rechnung  tätig.
Der  Kommissionär  wird  in  der  Regel  ein-  für  allemal  mit  der  Vertretung  einer
Firma  am  Kommissionsplatz  betraut.  Er  wird  bei  der  Etablierung  der  Firmen  auf
den  Zirkularen  angegeben,  ist  auf  den  Verlangzetteln  rc.  genannt  und  wird  außerdem
in  den  buchhändlerischen  Zeitschriften  bekannt  gegeben,  wie  er  auch  in  den  buchhändlerischen
Adreßbüchern  rc.  stets  bei  den  Firmen  der  Kommittenten  genannt  ist.  Der  Kommissionär
gilt  solange  als  Vertreter  einer  Firma,  bis  ein  öffentlicher  Widerruf  erfolgt  ist;  für
die  Mitglieder  des  „Börsenvereins  der  Deutschen  Buchhändler"  gilt  als  öffentliche
Bekanntmachung  die  diesbezügliche  Anzeige  in  dem  „Börsenblatt  für  den  Deutschen
Buchhandel".  Er  ist  ohne  weiteres  zur  Empfangnahme  von  Sendungen  aller  Art,  sowie
zur  Empfangnahme  von  Zahlungen  für  Rechnung  des  Kommittenten  befugt.  Ebenso
liefert  er  dessen  Sendungen  aus  lind  leistet  in  seinem  Auftrag  und  Namen  Zahlungen.
Für  die  Erledigung  der  Zahlungen  im  Aufträge  des  Kommittenten  wird  der
Kommissionär  von  diesem  mit  Kasse  versehen.  Zn  einzelnen  Fällen  kommt  es  vor,
daß  der  Kommissionär  seinen  Kommittenten  dabei  Vorschüsse  gewährt,  ebenso  wie  bei
den  später  zu  gewährenden  Ostermeßzahlungen,  was  teilweise  zu  einer  wenig  wünschenswerten ­
  Abhängigkeit  der  Kommittenten  von  ihrem  Kommissionär  führt.  Zm  allgemeinen
aber  werden  die  Barsummen  dem  Kommissionär  eingezahlt  oder  auch  teilweise,  wenn
dies  nicht  erfolgt,  von  diesem  per  Tratte  erhoben.  Für  die  Speditionstätigkeit  erhält
der  Kommissionär  im  allgemeinen  ein  Fixum  pro  Jahr;  eine  Einzelberechnung  für  die
Besorgung  der  Pakete  findet  nicht  statt.  Dagegen  wird  von  ihm  die  für  die  Sendung
verwandte  Emballage  meist  nach  dem  Gewicht  berechnet,  während  er  selbst  für  die  von
den  Kommittenten  erhaltene  und  wieder  verwendbare  Emballage  nichts  vergütet.
Für  die  Besorgung  der  Barpakete,  der  Auslieferungslager,  der  Abrechnungsarbeiten ­
  rc.  stehen  dem  Kommissionär  Provisionen  zu.  Bemerkenswert  ist,  daß  vom
Kommissionär  dem  Kommittenten  im  allgemeinen  kein  längerer  Kredit  wie  sonst  im
Buchhandel  gewährt  wird.  Die  festen  Kommissionsgebühren  werden  im  allgemeinen
halbjährlich  erhoben,  die  Provisionen  monatlich,  die  Emballage  ebenfalls  monatlich.
Aber  die  Besorgung  der  Auslieferungslager  wird  gewöhnlich  halbjährlich,  selten  vierteljährlich ­
  abgerechnet.  Die  Zahlungen  sind  gleich  nach  Erhalt  der  Aufstellungen  fällig,
mit  Verlegerkommittenten  werden  sie  meist  gegen  die  für  dieselben  eingenommenen
Zahlungen  aufgerechnet.
Außer  den  regulären  Tätigkeiten  des  buchhändlerischcn  Kommissionärs  besorgt
dieser  auch  ausnahmsweise  Kommissionsgeschäfte  im  Sinne  des  .Handelsgesetzbuchs,
indem  er  die  Geschäfte  mit  den  Verlegern  in  eigenem  Namen  abschließt  und  dann  von
sich  aus  ail  seine  Kommittenten  weiterliefert.  Meist  ist  der  Grund  dafür  der,  daß  die
betreffenden  Kommittenten  nicht  mit  den  Verlegern  in  Rechnungsverkehr  stehen,  von
welchen  sic  Bücher  in  feste  Rechnung  oder  ä  condition  zu  beziehen  wünschen.  Lier
springt  dann  der  kapitalkräftige  Kommissionär  ein,  welcher  allgemeinen  Kredit  genießt.
Er  bestellt  die  betreffenden  Bücher  im  eigenen  Namen  vom  Verleger  und  ist  diesem
gegenüber  auch  allein  verantwortlich  und  haftbar.  Er  selbst  tritt  dem  Kommittenten
gegenüber  an  die  Stelle  des  Verlegers.  Er  liefert  demselben,  wie  der  Verleger,
cmballageftei,  berechnet  ihm  aber  5%  mehr  als  der  Verleger.  Zm  allgemeinen  rechnet
er  mit  dem  Kommittenten  über  diese  Lieferungen  ebenfalls  zur  Ostermesse  ab.  Diese
Tätigkeit  war  früher  häufiger,  indem  die  Landlungen  an  den  Meßplähen  große
Sortimentslager  hielten,  aus  denen  sie  dem  Buchhandel  in  den  kleineren  Städten
lieferten.  Doch  möchten  wir  nicht,  wie  das  Schürmann  tut,  die  Bezeichnung
„Kommissionär"  auf  diese  Tätigkeit  zurückführen.  Von  Bedeutung  ist  sie  heute  nur
            
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