Full text: Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute

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Zweiter Teil. Landet. XV. Amtliche Landelsvertretungen. 
XV. Amtliche Handelsvertretungen. 
1. Wesen und Wert der amtlichen Handelsvertretungen. 
Von Richard v. Kaufmann. 
p. Kaufmann, Korporation und Handelskammer, ihre bestehende (Organisation und deren 
Resormbedllrstigkeit. jvortragj. Zu: Zur Reform des Handelskammerwesens in Preußen. 
Stenographischer Bericht über die öffentliche Versammlung des Vereins Berliner Kaufleute und 
Industrieller am [0. Dezember (894. Berlin, Siemenroth & Worms, (895. S. U-t4. 
Mehr als je drängt sich seit den letzten Jahrzehnten mit nnbezwinglichec Macht 
die Überzeugung in den Vordergrund, daß die Interessen der Kreise der Gesellschaft, 
d. h. die wirtschaftlichen Interessen, es sind, auf denen unsere ganze Kultur beruht. 
Mehr und mehr kontmt man zu der Erkeniltnis, daß die in den Augen der beamteten 
und dem wirtschaftlichen Leben entrückten Stände bis tu unsere Tage hinein so gering 
schätzig über die Achsel angesehene Tätigkeit der großen und kleinen Lande!, großes und 
kleines Gewerbe, große und kleine Landwirtschaft Betreibenden für die Erhaltung des 
Staates und die Förderung seiner Aufgaben nach allen Seiten hin von ausschlag 
gebender Wichtigkeit ist. Man begreift heute, daß das Gedeihen von Landet, Industrie 
und Landwirtschaft nicht allein den betreffenden ftnternchmern und deren Angestellten 
und Arbeitern nützlich ist, sondern daß von dein Befinden unserer heimischen Volks 
wirtschaft, wie das bien-etre der Gesamtheit der Bevölkerung, so auch das der Gesamt 
heit des Staates abhängt. So erklärt es sich, daß man sich mehr und mehr mit dem 
Gedanken befreundet, in den Selbstvertvaltungskörpern der Kreise des werbenden Lebens, 
d. i. in unserem Falle der Kreise von Lande! und Gewerbe, in den Landelskammern 
und kaufmännischen Korporationen, nicht mehr bloß eine mehr oder weniger beachtcns- 
tverte Spielerei oder einen Blitzableiter für die jeweilige Unzufriedenheit der Kreise 
unseres Gewerbestandes zu siichen, sondern dort eine überaus nützliche Institution zur 
Förderung der wirtschaftlichen Interessen der auf sie angetviesenen Interessenkreise zu 
erblicken, dort einen Ansatz zur Selbstverwaltung zu finden, der der Staat innner 
größere Rechte zu delegieren hat, da eine derartige richtig ausgestattete Selbstverwaltung 
sehr wohl geeignet sein kann, sowohl die Interessen der zu ihr und in ihr verbundenen 
gesellschaftlichen Klaffen zu fördern, als deut Staat Aufklärung uitd Lilfe zu bieteil, 
bei der von ihm den Interessen der in ihm verbundenen Gesellschaft zu widmenden Sorge. 
Der naive Standpunkt des seinerzeit im Preußischen Abgeordnetenhause gelegentlich 
der Beratung des Landelskammcrgesetzcs vom 24. Februar 1870 erstatteten Kommissions 
berichtes, welcher erklärte, daß eine legislative Anordnung der Landelskammern zwar 
keine Notwendigkeit sei, daß man aber, da deitselben das Zugeständnis der Nützlichkeit 
und selbst eines relativen Bedürfnisses immerhin nicht zu versagen sei, habe anerkennen 
müssen, daß prinzipielle Bedenken gegen eine Befassung der Gesetzgebung mit diesem 
Gegenstand hätten zurücktreten müssen, — eine derartig naive Auffassung, die quasi 
um Entschuldigung bittet, weil sie sich mit der Regelung dieser Selbstverwaltung des 
werbenden Lebens befassen soll, ist heute glücklicherweise nicht mehr möglich. Man 
hat unterdessen einsehen gelernt, daß in dem hastenden Getriebe des geschäftlichen Ver 
kehrs unserer Tage weder die Gesetzgebung noch die Verwaltung bei gewissenhafter 
Wahmehmung der ihnen beschiedenen Obliegenheiten eines Organs, welches sie über 
den Pulsschlag unseres wirtschaftlichen Lebens fortlatlfend unterrichtet, entraten können, 
und daß einem solchen Organ auch weitgehende Selbstverwaltung seiner eigenen Angelegen-
	        
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