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Zweiter Teil. Landet. XV. Amtliche Landelsvertretungen.
XV. Amtliche Handelsvertretungen.
1. Wesen und Wert der amtlichen Handelsvertretungen.
Von Richard v. Kaufmann.
p. Kaufmann, Korporation und Handelskammer, ihre bestehende (Organisation und deren
Resormbedllrstigkeit. jvortragj. Zu: Zur Reform des Handelskammerwesens in Preußen.
Stenographischer Bericht über die öffentliche Versammlung des Vereins Berliner Kaufleute und
Industrieller am [0. Dezember (894. Berlin, Siemenroth & Worms, (895. S. U-t4.
Mehr als je drängt sich seit den letzten Jahrzehnten mit nnbezwinglichec Macht
die Überzeugung in den Vordergrund, daß die Interessen der Kreise der Gesellschaft,
d. h. die wirtschaftlichen Interessen, es sind, auf denen unsere ganze Kultur beruht.
Mehr und mehr kontmt man zu der Erkeniltnis, daß die in den Augen der beamteten
und dem wirtschaftlichen Leben entrückten Stände bis tu unsere Tage hinein so gering
schätzig über die Achsel angesehene Tätigkeit der großen und kleinen Lande!, großes und
kleines Gewerbe, große und kleine Landwirtschaft Betreibenden für die Erhaltung des
Staates und die Förderung seiner Aufgaben nach allen Seiten hin von ausschlag
gebender Wichtigkeit ist. Man begreift heute, daß das Gedeihen von Landet, Industrie
und Landwirtschaft nicht allein den betreffenden ftnternchmern und deren Angestellten
und Arbeitern nützlich ist, sondern daß von dein Befinden unserer heimischen Volks
wirtschaft, wie das bien-etre der Gesamtheit der Bevölkerung, so auch das der Gesamt
heit des Staates abhängt. So erklärt es sich, daß man sich mehr und mehr mit dem
Gedanken befreundet, in den Selbstvertvaltungskörpern der Kreise des werbenden Lebens,
d. i. in unserem Falle der Kreise von Lande! und Gewerbe, in den Landelskammern
und kaufmännischen Korporationen, nicht mehr bloß eine mehr oder weniger beachtcns-
tverte Spielerei oder einen Blitzableiter für die jeweilige Unzufriedenheit der Kreise
unseres Gewerbestandes zu siichen, sondern dort eine überaus nützliche Institution zur
Förderung der wirtschaftlichen Interessen der auf sie angetviesenen Interessenkreise zu
erblicken, dort einen Ansatz zur Selbstverwaltung zu finden, der der Staat innner
größere Rechte zu delegieren hat, da eine derartige richtig ausgestattete Selbstverwaltung
sehr wohl geeignet sein kann, sowohl die Interessen der zu ihr und in ihr verbundenen
gesellschaftlichen Klaffen zu fördern, als deut Staat Aufklärung uitd Lilfe zu bieteil,
bei der von ihm den Interessen der in ihm verbundenen Gesellschaft zu widmenden Sorge.
Der naive Standpunkt des seinerzeit im Preußischen Abgeordnetenhause gelegentlich
der Beratung des Landelskammcrgesetzcs vom 24. Februar 1870 erstatteten Kommissions
berichtes, welcher erklärte, daß eine legislative Anordnung der Landelskammern zwar
keine Notwendigkeit sei, daß man aber, da deitselben das Zugeständnis der Nützlichkeit
und selbst eines relativen Bedürfnisses immerhin nicht zu versagen sei, habe anerkennen
müssen, daß prinzipielle Bedenken gegen eine Befassung der Gesetzgebung mit diesem
Gegenstand hätten zurücktreten müssen, — eine derartig naive Auffassung, die quasi
um Entschuldigung bittet, weil sie sich mit der Regelung dieser Selbstverwaltung des
werbenden Lebens befassen soll, ist heute glücklicherweise nicht mehr möglich. Man
hat unterdessen einsehen gelernt, daß in dem hastenden Getriebe des geschäftlichen Ver
kehrs unserer Tage weder die Gesetzgebung noch die Verwaltung bei gewissenhafter
Wahmehmung der ihnen beschiedenen Obliegenheiten eines Organs, welches sie über
den Pulsschlag unseres wirtschaftlichen Lebens fortlatlfend unterrichtet, entraten können,
und daß einem solchen Organ auch weitgehende Selbstverwaltung seiner eigenen Angelegen-