3. Die Organisation der Handelskammern in Preußen. 305
überhaupt beschließt — auszunehmen sind. Alle übrigen Vorschriften, die zur Führung
der Geschäfte erforderlich sind, trifft die Handelskammer selbständig. In der Feststellung
ihres Etats unterliegt sie nur der Beschränkung, daß ministerielle Genehmigung vor
geschrieben ist, wenn die Beschaffung des Aufwandes für ein Jahr mehr als 10 %
der staatlich veranlagten Gewerbesteuer erfordert. Ihr Kassen- und Rechnungswesen
ordnet die Handelskammer völlig selbständig. Die Einziehung der Beiträge, die
öffentliche Lasten sind, haben auf Wunsch der Handelskammer die Gemeinden und
Gutsbezirke gegen eine Vergütung von höchstens 3 % der eingezogenen Beiträge zu
bewirken.
Bei der Amlegung der Beiträge kann zur Deckung der Kosten von Anstalten,
Anlagen und Einrichtungen, die für einzelne Teile des Landelskammerbezirks oder für
einzelne Betriebszweige ausschließlich bestimmt sind oder ihnen vorzugsweise zugute
kommen, mit ministerieller Genehmigung eine Vorausbelastung der Beitragspflichtigen
dieser Bezirksteile oder Betriebszweige eintreten, wofür ihnen alsdann eine besondere
Vertretung in der Verwaltung solcher Einrichtungen zu gewähren ist.
Die Aufsicht über die Handelskammern führt der Minister für Landet und
Gewerbe. Aus seinen Antrag kann eine Landelskammer durch Beschluß des Staats-
Ministeriums aufgelöst werden. In diesem Falle müssen innerhalb dreier Monate
Neuwahlen vorgenommen werden.
Die Organisation der Landelskammern in Preußen, wie sie sich nach dem vor
stehend skizzierten Inhalte des Landelskammergesetzes vom 24. Februar 1870 in der
Fassung der Novelle vom 19. August 1897 darstellt, ist in fast allen Einzelheiten
als wohlgelungen anzusehen. Der in der Entwicklung der Landelskammern zu Tage
tretende Gedanke, diese nach ihrer ursprünglichen Bestimmung vornehmlich beratenden
Organe in steigendem Amfange zu Verwaltungsausgaben heranzuziehen, hat volle Ver
wirklichung in der Novelle gefunden, indem durch sie den Landelskammern die Mög
lichkeit gegeben worden ist, für die in ihnen vertretenen Berufszweige Selbstverwaltungs
organe zu werden und zu ihrem Ruhen Aufgaben zu übernehmen, zu deren Erfüllung
Staat und kommunale Selbstverwaltungskörper weder in gleicher Weise geeignet noch bereit
sein würden. Die materielle und rechtliche Grundlage für solche Verwaltungstätigkeit
ist dadurch gewährt, daß die Landelskammern mit weitgehendem Besteuerungsrecht aus
gestattet und durch den Besitz juristischer Persönlichkeit zum Abschlüsse von Rechts
geschäften befähigt sind. Die Übernahme von Verwaltungsausgaben zu Nutzen einzelner
räumlicher Teile des Landelskammerbezirks oder einzelner Betriebszweige wird durch
die den Landelskammern verliehene Befugnis erleichtert, die hierdurch begünstigten
Beitragspflichtigen zu Präzipualbeittägen heranzuziehen: eine Vorschrift, die für die
Tätigkeit der Landelskammern auf dem Gebiete des Fortbildungs- und Fachschulwesens
von hoher Bedeutung werden kann.
Ob die Begrenzung der in die Landelskammerorganisation einbezogenen Berufs
klassen, der durch unsere wirtschaftlichen Verhältnisse bedingten Gliederung der Erwerbs
stände völlig entspricht, kann mit Fug bezweifelt werden. Die Ausscheidung des
Landwerks mag in der historischen Entwicklung, welche zu einer selbständigen Organi
sierung dieses Standes geführt hat, eine gewisse Rechtfertigung finden. Sachlich erscheint
sie, schon im Linblick auf die Flüssigkeit der Grenze zwischen Landwerk und Industrie,
ebenso anfechtbar, wie die Ausschließung des nicht registerpflichtigen Kleingewerbes
und Kleinhandels aus der Landelskammerorganisation.
Zu rühmen ist, daß für die Zusammensetzung der Landelskammer auf jede Schablone
verzichtet ist. Von der richtigen Erwägung ausgehend, daß das zu erstrebende Ziel,
daß in den Landelskammern die Interessen, deren Wahrnehmung ihnen obliegt, eine
wirkliche Vertretung finden, bei der Mannigfaltigkeit der Verhältnisse in den ver-
Wollat, Volkswirtschaftliches Lesebuch. 20