Full text: Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute

3. Die Organisation der Handelskammern in Preußen. 305 
überhaupt beschließt — auszunehmen sind. Alle übrigen Vorschriften, die zur Führung 
der Geschäfte erforderlich sind, trifft die Handelskammer selbständig. In der Feststellung 
ihres Etats unterliegt sie nur der Beschränkung, daß ministerielle Genehmigung vor 
geschrieben ist, wenn die Beschaffung des Aufwandes für ein Jahr mehr als 10 % 
der staatlich veranlagten Gewerbesteuer erfordert. Ihr Kassen- und Rechnungswesen 
ordnet die Handelskammer völlig selbständig. Die Einziehung der Beiträge, die 
öffentliche Lasten sind, haben auf Wunsch der Handelskammer die Gemeinden und 
Gutsbezirke gegen eine Vergütung von höchstens 3 % der eingezogenen Beiträge zu 
bewirken. 
Bei der Amlegung der Beiträge kann zur Deckung der Kosten von Anstalten, 
Anlagen und Einrichtungen, die für einzelne Teile des Landelskammerbezirks oder für 
einzelne Betriebszweige ausschließlich bestimmt sind oder ihnen vorzugsweise zugute 
kommen, mit ministerieller Genehmigung eine Vorausbelastung der Beitragspflichtigen 
dieser Bezirksteile oder Betriebszweige eintreten, wofür ihnen alsdann eine besondere 
Vertretung in der Verwaltung solcher Einrichtungen zu gewähren ist. 
Die Aufsicht über die Handelskammern führt der Minister für Landet und 
Gewerbe. Aus seinen Antrag kann eine Landelskammer durch Beschluß des Staats- 
Ministeriums aufgelöst werden. In diesem Falle müssen innerhalb dreier Monate 
Neuwahlen vorgenommen werden. 
Die Organisation der Landelskammern in Preußen, wie sie sich nach dem vor 
stehend skizzierten Inhalte des Landelskammergesetzes vom 24. Februar 1870 in der 
Fassung der Novelle vom 19. August 1897 darstellt, ist in fast allen Einzelheiten 
als wohlgelungen anzusehen. Der in der Entwicklung der Landelskammern zu Tage 
tretende Gedanke, diese nach ihrer ursprünglichen Bestimmung vornehmlich beratenden 
Organe in steigendem Amfange zu Verwaltungsausgaben heranzuziehen, hat volle Ver 
wirklichung in der Novelle gefunden, indem durch sie den Landelskammern die Mög 
lichkeit gegeben worden ist, für die in ihnen vertretenen Berufszweige Selbstverwaltungs 
organe zu werden und zu ihrem Ruhen Aufgaben zu übernehmen, zu deren Erfüllung 
Staat und kommunale Selbstverwaltungskörper weder in gleicher Weise geeignet noch bereit 
sein würden. Die materielle und rechtliche Grundlage für solche Verwaltungstätigkeit 
ist dadurch gewährt, daß die Landelskammern mit weitgehendem Besteuerungsrecht aus 
gestattet und durch den Besitz juristischer Persönlichkeit zum Abschlüsse von Rechts 
geschäften befähigt sind. Die Übernahme von Verwaltungsausgaben zu Nutzen einzelner 
räumlicher Teile des Landelskammerbezirks oder einzelner Betriebszweige wird durch 
die den Landelskammern verliehene Befugnis erleichtert, die hierdurch begünstigten 
Beitragspflichtigen zu Präzipualbeittägen heranzuziehen: eine Vorschrift, die für die 
Tätigkeit der Landelskammern auf dem Gebiete des Fortbildungs- und Fachschulwesens 
von hoher Bedeutung werden kann. 
Ob die Begrenzung der in die Landelskammerorganisation einbezogenen Berufs 
klassen, der durch unsere wirtschaftlichen Verhältnisse bedingten Gliederung der Erwerbs 
stände völlig entspricht, kann mit Fug bezweifelt werden. Die Ausscheidung des 
Landwerks mag in der historischen Entwicklung, welche zu einer selbständigen Organi 
sierung dieses Standes geführt hat, eine gewisse Rechtfertigung finden. Sachlich erscheint 
sie, schon im Linblick auf die Flüssigkeit der Grenze zwischen Landwerk und Industrie, 
ebenso anfechtbar, wie die Ausschließung des nicht registerpflichtigen Kleingewerbes 
und Kleinhandels aus der Landelskammerorganisation. 
Zu rühmen ist, daß für die Zusammensetzung der Landelskammer auf jede Schablone 
verzichtet ist. Von der richtigen Erwägung ausgehend, daß das zu erstrebende Ziel, 
daß in den Landelskammern die Interessen, deren Wahrnehmung ihnen obliegt, eine 
wirkliche Vertretung finden, bei der Mannigfaltigkeit der Verhältnisse in den ver- 
Wollat, Volkswirtschaftliches Lesebuch. 20
	        
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