Full text : Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute

306  Zweiter  Teil.  Landet.  XV.  Amtliche  Handelsvertretungen.
schiedenen  Larrdelskanrmerbezirken  verschiedene  Wege  erheische,  gewährt  das  Gesetz  die
Möglichkeit,  bei  dem  Aufbau  der  Handelskammern  den  besonderen  Verhältnissen  des
einzelnen  Bezirks  gerecht  zu  werden,  indem  es  die  Regelung  sowohl  des  Wahlsystems
als  des  Wahlverfahrens  dein  nur  durch  das  Erfordernis  ministerieller  Gcnehinigung
beschränkten  Selbstbestimmungsrechte  der  Handelskammern  überläßt.
Nicht  minder  verdient  Anerkennung  die  fast  unberenzte  Bewegungsfreiheit,  die
den  Handelskammern  ftir  ihre  Geschäftsführung  gewährt  ist.  Nur  vereinzelte  Normen
stellt  in  dieser  Hinsicht  das  Gesetz  auf;  im  übrigen  ist  alles  der  Entschließung  der
Kammern  überlassen.  Sie  sind  allerdings  staatlicher  Beaufsichtigung  unterworfen;  doch
ist  —  abgesehen  davon,  daß  dieselbe  sich  nicht  auf  den  sachlichen  Inhalt  ihrer  Gutachten ­
  erstreckt,  —  schon  deshalb,  weil  die  Aufsicht  unmittelbar  bei  dem  Minister  liegt,
nicht  anzunehmen,  daß  sie  je  zu  bureaukratischcr  Herrschaft  ausarten  könnte.  Für  die
Finanzverwaltung  der  Handelskammern  bestehen  Schranken  nur  insoweit,  als  ihre  Aufwendungen
  nur  für  Zwecke  erfolgen  dürfen,  welche  innerhalb  des  —  übrigens  sehr  weit
gespannten  —  Rahmens  ihrer  Aufgaben  liegen,  und  als  die  Genehmigung  des  Ministers
erforderlich  ist,  wenn  zur  Deckung  des  Bedarfs  mehr  als  10  0 / 0  der  Gewerbesteuer
ausgeschrieben  werden  sollen.
Wenn  hiernach  die  Organisation  der  Handelskammern  iin  einzelnen  befriedigend
geregelt  ist,  so  kann  der  Einrichtung  als  Ganzem  der  Vorwurf  nicht  erspart  bleiben,
daß  sie  auf  falscher  Grundlage  aufgebaut  ist.  Vom  Standpunkte  dessen,  welcher  eine
Einmischung  des  Staats  in  die  Gestaltung  der  wirtschaftlichen  Verhältnisse  grundsätzlich
ablehnt,  ist  jede  staatliche  Organisierung  einzelner  Bcrufsständc  zur  Wahrnehmung
ihrer  einseitigen  Wirtschastsintcressen  zu  verwerfen,  und  es  war  nur  folgerichtig,  daß
bei  der  Beratung  des  Gesetzes  von  1870  von  den  Anhängern  dieser  Anschauung  die
Aufhebung  des  ganzer»  Znsütuts  der  Handelskammern  beantragt  wurde.  Wer  dagegen
anerkennt,  —  und  diese  Auffassung  ist  gegenwärtig  die  unbedingt  vorherrschende  —
daß  der  Staat  auf  wirtschaftlichem  Gebiete  wichtige,  in  der  Gegenwart  vielleicht  seine
wichtigsten  Aufgaben  zu  erfüllen  habe,  und  wer  demzufolge  für  eine  Organisierung
der  verschiedenen  Interessengruppen  überhaupt  eintritt,  für  den  ist  der  Standpunkt
gegeben,  daß  die  zu  schaffende  Organisation  diejenigen  Wirtschaftsgruppcn,  für  welche
sie  bestimmt  ist,  vollständig  erfasse,  und  daß  sie  eine  Gestalt  erhalte,  in  der  sie  befähigt
ist,  die  ihr  im  Staatsorganismus  zugewiesene  Stellung  auszufüllen.  Diesen  Anforderungen
entspricht  die  preußische  Handelskammerorganisation  nicht.
Denn  es  sind  große  Teile  des  Staatsgebiets  in  die  Handclskammcrorganisation
nicht  einbezogen.  Ebensowenig  kann  in  Abrede  gestellt  werden,  daß  unter  den  bestehenden
Handelskammern  nicht  wenige  sind,  welche  nach  ihrer  wirtschaftlichen  Bedeutung  und
Leistungsfähigkeit  auf  eine  selbständige  Existenz  keinen  Anspruch  haben.
Im  Verwaltungswege  wird  man  zu  einer  befriedigeirden  Lösung  der  Handelskammerfrage
  schwerlich  gelangen.  Gewiß  wird  erreicht  werden  können,  daß  manche
bislang  unvertretenen  Gebiete  in  die  Landclskammcrorganisation  einbezogen  tverden.
Zu  einer  zweckentsprechenden  Abgrenzung  der  Kammerbezirke  wird  man  dagegen
solange  nicht  kommen,  als  für  die  Einrichtung  und  Abgrenzung  der  Handelskammern  die
Wünsche  der  Interessenten  entscheidend  sind.  Solange  dies  der  Fall  ist,  wird  der  Lokalpatriotismrrs
  der  beteiligten  Gebietsteile  sich  fast  stets  als  stärker  erweisen  als  Erwägungerr,
die  von  den  Allgerneininteressen  des  Handels  und  der  Industrie  ausgehend,  auf  eine
planmäßige  Ausgestaltung  des  Instituts  der  Handelskammern  abzieleir.  Eine  solche  ist
nur  zu  erreichen,  wenn  die  Abgrenzung  der  Handelskammerbezirkc  der  entscheidenden
Mitwirkung  der  Beteiligten  entzogen  wird,  sei  es,  daß  sie  unmittelbar  durch  Gesetz
geschieht,  sei  es,  daß  sie  einer  nach  freiem  Ermessen  entscheidenden  Staatsbehörde  übertragen ­
  wird.  Hiernach  kann  in  dem  Handelskammcrgesetze  von  1870  trotz  der  Ver-
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.