Full text: Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute

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sumvereine ermahnt. Das einzelne Mitglied kommt dem aber nicht 
immer nach. — Der mit dem Bäckerverbande abgeschlossene 
Tarif, der am 1. August 1914 iu Kraft tritt und bis zum 1. August 
1919 dauert, mag als eiu getreues Bild konsumgenossenschaftlicher 
Arbeitsverhältnisse iu der Anmerkung teilweise zum Abdruck ge 
langend) 
4 ) Bückcrtarif. 
1. Arbeitszeit. 
Die tägliche Arbeitszeit beträgt in allen kontinuierlichen Betrieben ein 
schließlich 20 Minuten Essenspause acht Stunden, in allen nichtkontinuierlichen 
Betrieben ausschließlich der Essenspause von einer halben Stunde neun Stun 
den. Es sind wöchentlich nur sechs Arbeitsschichten zu leisten. 
2. Lohn. 
Der Grundlohn für Bäcker und Konditoren beträgt wöchentlich: 
in Orten mit 0 bis 10% Ortszuschlag 26,50 M. 
„ „ „ 12i/ 2 bis 20 0/0 Ortszuschlag 27,— „ 
„ „ „ 221/2 bis 30% Ortszuschlag 28,— „ 
Der Grundlohn für ungelernte Bäckerei- und Konditoreihilfsarbeiter 
beträgt wöchentlich 2 M. weniger als der Lohn der gelernten Bäcker. 
Vom 1. August 1916 ab erhöhen sich die Grundlöhne der vorstehend 
angeführten Kategorien um 1 M. wöchentlich. 
Der Grundlohn für Arbeiterinnen in Bäckereien, Konditoreien 
sowie iu der Nudel- und Zwiebackfabrikation beträgt: 
in Orten mit 0 bis 10% Ortszuschlag 13,— M. 
„ „ „ 121/2 bis 20% Ortszuschlag 13,50 „ 
„ „ „ 221/2 bis 30% Ortszuschlag 14,— „ 
Vom 1. August 1916 ab erhöhen sich die Grundlöhne der weiblichen 
Arbeiter um 50 Pfg. wöchentlich. 
Der Verbandsvorstand ist berechtigt, in Orten mit weniger als 10 000 
Einwohnern und ohne Ortszuschlag bei Tarifabschlüssen mit jungen oder 
kleineren Vereinen bis zu 2 M. per Woche unter den hier festgesetzten Grund 
lohn jeder Gruppe von Arbeitern herunterzugehen. 
Zu diesen Löhnen treten für alle Gruppen in den einzelnen Orten die 
auf 10 Pfg. nach oben abgerundeten Ortszuschläge. Soweit keine besonderen 
Vereinbarungen bestehen, gelten die im Buchdruckertarif vorgesehenen Orts 
zuschläge. 
Arbeiter und Arbeiterinnen bis zum vollendeten 18. Lebensjahre gelten 
als jugendliche Arbeiter. Für deren Entlohnung werden zwischen 
den Tariskontrahenten entsprechende Vereinbarungen von Fall zu Fall ge 
troffen. 
Wo bisher ein höherer Lohn gezahlt wurde, als in diesem Tarif vor 
gesehen ist, dürfen Lohnabzüge nicht gemacht werden. 
Auch für Wochenfeiertage dürfen Lohnabzüge nicht gemacht werden. 
3. Ueber st unden und Feiertagsarbeit. 
Ueberstunden sind möglichst zu vermeiden. Wo sie dennoch angeordnet 
werden müssen, sind sie mit 250/0 Zuschlag zu dem tariflichen Stundenlohn 
zu vergüten.
	        
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