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sumvereine ermahnt. Das einzelne Mitglied kommt dem aber nicht
immer nach. — Der mit dem Bäckerverbande abgeschlossene
Tarif, der am 1. August 1914 iu Kraft tritt und bis zum 1. August
1919 dauert, mag als eiu getreues Bild konsumgenossenschaftlicher
Arbeitsverhältnisse iu der Anmerkung teilweise zum Abdruck ge
langend)
4 ) Bückcrtarif.
1. Arbeitszeit.
Die tägliche Arbeitszeit beträgt in allen kontinuierlichen Betrieben ein
schließlich 20 Minuten Essenspause acht Stunden, in allen nichtkontinuierlichen
Betrieben ausschließlich der Essenspause von einer halben Stunde neun Stun
den. Es sind wöchentlich nur sechs Arbeitsschichten zu leisten.
2. Lohn.
Der Grundlohn für Bäcker und Konditoren beträgt wöchentlich:
in Orten mit 0 bis 10% Ortszuschlag 26,50 M.
„ „ „ 12i/ 2 bis 20 0/0 Ortszuschlag 27,— „
„ „ „ 221/2 bis 30% Ortszuschlag 28,— „
Der Grundlohn für ungelernte Bäckerei- und Konditoreihilfsarbeiter
beträgt wöchentlich 2 M. weniger als der Lohn der gelernten Bäcker.
Vom 1. August 1916 ab erhöhen sich die Grundlöhne der vorstehend
angeführten Kategorien um 1 M. wöchentlich.
Der Grundlohn für Arbeiterinnen in Bäckereien, Konditoreien
sowie iu der Nudel- und Zwiebackfabrikation beträgt:
in Orten mit 0 bis 10% Ortszuschlag 13,— M.
„ „ „ 121/2 bis 20% Ortszuschlag 13,50 „
„ „ „ 221/2 bis 30% Ortszuschlag 14,— „
Vom 1. August 1916 ab erhöhen sich die Grundlöhne der weiblichen
Arbeiter um 50 Pfg. wöchentlich.
Der Verbandsvorstand ist berechtigt, in Orten mit weniger als 10 000
Einwohnern und ohne Ortszuschlag bei Tarifabschlüssen mit jungen oder
kleineren Vereinen bis zu 2 M. per Woche unter den hier festgesetzten Grund
lohn jeder Gruppe von Arbeitern herunterzugehen.
Zu diesen Löhnen treten für alle Gruppen in den einzelnen Orten die
auf 10 Pfg. nach oben abgerundeten Ortszuschläge. Soweit keine besonderen
Vereinbarungen bestehen, gelten die im Buchdruckertarif vorgesehenen Orts
zuschläge.
Arbeiter und Arbeiterinnen bis zum vollendeten 18. Lebensjahre gelten
als jugendliche Arbeiter. Für deren Entlohnung werden zwischen
den Tariskontrahenten entsprechende Vereinbarungen von Fall zu Fall ge
troffen.
Wo bisher ein höherer Lohn gezahlt wurde, als in diesem Tarif vor
gesehen ist, dürfen Lohnabzüge nicht gemacht werden.
Auch für Wochenfeiertage dürfen Lohnabzüge nicht gemacht werden.
3. Ueber st unden und Feiertagsarbeit.
Ueberstunden sind möglichst zu vermeiden. Wo sie dennoch angeordnet
werden müssen, sind sie mit 250/0 Zuschlag zu dem tariflichen Stundenlohn
zu vergüten.