fullscreen: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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590. Maßregeln zur Ueberwachung des Verkehrs. 
b) Wer zur Ertheilung derselben ermächtiget ist. 
590. Zur Bewilligung solcher Verlängerungen sind ermächtiget: 
1. Die Hauptzollämter im inneren Zollgebiete für 
-Maaren, welche an andere Gewerbetreibende abgetreten werden, bis zu 
einem Monate; (nur für Zuckersyrup dürfen selbe die Giltigkeitsdauer 
vrs auf drei Monate verlängern). (F- Erl. b. 13. Feb. 1853, Nr. 974.) 
Die Gesuche um diese Verlängerung können bei der die Gefälls- 
angelegenheiten leitenden Bezirksbehörde oder wenn sich ein Zollamt in 
ber Nähe befindet, bei Letzterem überreicht werden. Das Zollamt beför- 
bert solche Gesuche an die Bezirksbehörde. 
(§. 127 %. 9)., §§. 338 u. 339 A. U.) 
2. Die Finanzbehörden sind nach Maß der ihnen einge 
zäunten Befugnisse zur Verlängerung der für die Anwendbarkeit der 
Deckungsurkunden vorgeschriebenen Zeiträume ermächtiget, wenn die Ver 
engerung zwar nicht 14 Tage vor Ablauf des vorgeschriebenen Zeit 
raumes^ jedoch ehe derselbe vollständig verstrichen ist, angesucht wurde, 
venn die übrigen vorschriftsmäßigen Bedingungen zur Verlängerung vor 
landen sind, und der Verdacht eines verübten oder versuchten Miß 
brauches der Urkunde oder einer Gefällsübertretung nicht obwaltet; 
und zwar: v. 21. April 1837, Nr. 8934.) 
a) Die zur Leitung der Gefällsangelegenheiten bestellten Bezirks 
behörden und die A mtsdirectoren (mit Ausschluß der Deckungs- 
Urkunden über Monopolsgegenstände) im Grenzbezirke um einen 6 Monate 
Ulcht überschreitenden Zeitraum, im inneren Zollgebiete für Zucker und 
^nffee um einen 6 Monate, für andere controlpflichtige Gegenstände um 
ein Jahr nicht überschreitenden Zeitraum. (Vdgb. 1857, Nr. 23.) 
Hat der Inhaber einer Waare, zu deren Ausweisung die Urkunde 
êu dienen hat, zwar nach Ablauf der vorschriftsmäßigen Dauer der An- 
endbarkeit, jedoch noch ehe die Waare angehalten oder überhaupt die 
(Löschung der Anwendbarkeit der Urkunde von einer Gefällsbehörde, 
'Ne,ņ ausübenden Amte oder einer Wachanstalt entdeckt worden ist, um 
erlängerung der Dauer der Anwendbarkeit angesucht, so werden die 
Aezirksbehörden ermächtiget, von. der Forderung der Ausweisung des 
Abzugs, Ursprungs oder der Verzollung abzugehen und die angesuchte 
Verlängerung zu bewilligen, wenn 
g, 1. in dem Zeitpuncte, in welchem der Inhaber der Waare um die 
erlängerung ansucht, der Zeitraum noch nicht verstrichen war, auf 
Elchen die Bezirksbehörde die Dauer der Anwendbarkeit der Urkunde zu 
Ollangern berechtiget ist, und wenn 
. 2. nebstdem sowol darüber, daß der Gegenstand, um den es sich 
^ndelt, derselbe sei. über den die Urkunde ausgestellt wurde und daß 
, . 3. das Einschreiten um die Verlängerung der Dauer der Anwend- 
. "dit nur aus Versehen oder durch ein zufälliges Ereigniß verzögert 
v'<den sei, kein Zweifel obwaltet, als auch 
qn, . 4. von den Bedingungen des §. 126 V. V. (Z. 589) keine andere, 
lene der Beobachtung der für dieses Einschreiten vorgeschriebenen Frist
	        
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