Full text : Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute

3.  Verwaltung  und  Betrieb  der  Eisenbahnen.

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Lande  gerade  das  Entgegengesetzte  eintritt.  Auch  politische  Schattenseiten  des  Konzessionswesens ­
  sind  nicht  zu  verkennen.
Der  spezifisch-sozialpolitische  Standpunkt,  welcher  das  Nichtaufkommenlassen  großer
mächtiger  Erwerbsgesellschaften  (deren  Macht  übrigens  durch  die  staatliche  Regulierung
beschränkt  ist),  die  bewußte  „Einengung  des  Gebiets  privatwirtschaftlicher  Spekulatton"
und  die  „Vermehrung  des  öffentlichen  gegenüber  dem  privaten  Eigentum"  anstrebt,  ist
erklärlicherweise  für  diejenigen,  welche  denselben  etwa  teilen,  gleichfalls  ein  in  die
Wagschale  fallendes  Motiv  für  das  Staatsbahnsystem.

3.  Verwaltung  und  Betrieb  der  Eisenbahnen.
Von  Alfred  von  der  Leyen.
von  der  Leye»,  Lisenbahnpolitik.  In:  Handwörterbuch  der  Staatswissenschaften,  herausgegeben ­
  von  Lonrad,  Elster,  kexis,  koening.  2.  Aufl.  5.  Bd.  Jena,  «8ustav  Mischer,  tstvo.
b.  555—556.
Die  Verwaltung  und  der  Betrieb  der  Eisenbahnen  erfolgt  unter  dem  Staatsbahnsystem ­
  durch  staatliche  Behörden,  Staatsbeamte  und  Arbeiter,  bei  den  Privatbahnen ­
  durch  die  Organe  der  Gesellschaft.  Die  Beamten  müssen  zur  Wahrnehmung
ihrer  Geschäfte  befähigt  sein.  Auch  die  Privatbahnen  dürfen  nur  solche  Betriebsbeamte ­
  anstellen,  die  ihre  Befähigung  nachgewiesen  haben,  und  so  weit  ist  ihre  Anstellung
von  der  Genehmigung  der  Regierung  abhängig  zu  machen.  Bei  Einführung  des
Staatsbahnsystems  hat  man  cs  vielfach  für  bedenklich  erachtet,  daß  die  Zahl  der  Staatsbeamten ­
  vermehrt  und  der  politische  Einfluß  der  Regierung  zu  sehr  verstärkt  werde.
Wenn  dies  in  der  Tat  ein  Bedenken  gegen  das  Staatsbahnsystem  wäre,  so  erscheint
cs  noch  viel  bedenklicher,  daß  die  großen  Privatbahnen  durch  ihr  Beamtenpersonal
gegen  den  Staat  wirken  können;  denn  die  meist  nur  auf  Zeit  angestellten  Privatbahnbeamten ­
  sind  viel  abhängiger  als  die  lebenslänglich  auf  Grund  gesetzlicher  Vorschriften
angestellten  Staatsbeamten.
Die  Verwaltung  ist  so  zu  führen,  daß  allen  berechtigten  Bedürfnissen  des
Personen-  und  Güterverkehrs  Genüge  geleistet  wird.  hiernach  ist  der  Zugverkehr  einzurichten, ­
  sind  die  Fahrpläne  aufzustellen,  die  Preise  im  Personen-  und  Güterverkehr
zu  bemessen.  Am  dieser  Aufgabe  zu  genügen,  wird  die  Eisenbahn  mit  dem  öffentlichen
Leben,  mit  Pandel  und  Verkehr  tunlichst  Fühlung  halten  müssen,  die  Äußerungen  der
Presse  zu  beachten,  Beschwerden  schnell  und  sorgfältig  zu  prüfen  haben.
Ein  besonders  wichtiger  Zweig  der  Eisenbahnvcrwaltung  sind  die  Tarife  für
Personen-  und  Güterbeförderung.  Die  Pauptgrundsähe  der  Eisenbahntarifpolitik ­
  gehen  dahin,  daß  den  Eisenbahnen  völlige  Freiheit  bei  Bemessung  der  Beförderungspreise ­
  nicht  gegeben  werden  darf.  Sie  würde  grobe  Mißbräuche  zur  Folge  haben,
insbesondere  der  persönlichen  Begünstigung  des  einen  auf  Kosten  und  zum  Schaden
des  andern  Vorschub  leisten.  Der  oberste  Grundsatz  der  Tarifpolitik  wird  also  sein
müssen,  die  Öffentlichkeit  und  die  gleichmäßige  Geltung  der  Tarife  für  jedermann ­
  sicherzustellen,  einerlei,  welches  Eisenbahnsystem  das  herrschende  ist;  ferner  eine
möglichste  Einfachheit,  Übersichtlichkeit  und  Stetigkeit  der  Tarife  zu  erstreben.  Sinter
dem  Staatsbahnsystem  ist  die  Feststellung  der  Tarife  Sache  der  Regierung,  die  sich
indessen  zwcckmäßigerweisc  des  Beirats  wirtschaftlicher  Sachverständiger  bedienen  wird.
Auch  den  Privatbahncn  gegenüber  muß  sich  die  Regierung  das  Recht  vorbehalten.
            
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