3. Verwaltung und Betrieb der Eisenbahnen.
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Lande gerade das Entgegengesetzte eintritt. Auch politische Schattenseiten des Konzessionswesens
sind nicht zu verkennen.
Der spezifisch-sozialpolitische Standpunkt, welcher das Nichtaufkommenlassen großer
mächtiger Erwerbsgesellschaften (deren Macht übrigens durch die staatliche Regulierung
beschränkt ist), die bewußte „Einengung des Gebiets privatwirtschaftlicher Spekulatton"
und die „Vermehrung des öffentlichen gegenüber dem privaten Eigentum" anstrebt, ist
erklärlicherweise für diejenigen, welche denselben etwa teilen, gleichfalls ein in die
Wagschale fallendes Motiv für das Staatsbahnsystem.
3. Verwaltung und Betrieb der Eisenbahnen.
Von Alfred von der Leyen.
von der Leye», Lisenbahnpolitik. In: Handwörterbuch der Staatswissenschaften, herausgegeben
von Lonrad, Elster, kexis, koening. 2. Aufl. 5. Bd. Jena, «8ustav Mischer, tstvo.
b. 555—556.
Die Verwaltung und der Betrieb der Eisenbahnen erfolgt unter dem Staatsbahnsystem
durch staatliche Behörden, Staatsbeamte und Arbeiter, bei den Privatbahnen
durch die Organe der Gesellschaft. Die Beamten müssen zur Wahrnehmung
ihrer Geschäfte befähigt sein. Auch die Privatbahnen dürfen nur solche Betriebsbeamte
anstellen, die ihre Befähigung nachgewiesen haben, und so weit ist ihre Anstellung
von der Genehmigung der Regierung abhängig zu machen. Bei Einführung des
Staatsbahnsystems hat man cs vielfach für bedenklich erachtet, daß die Zahl der Staatsbeamten
vermehrt und der politische Einfluß der Regierung zu sehr verstärkt werde.
Wenn dies in der Tat ein Bedenken gegen das Staatsbahnsystem wäre, so erscheint
cs noch viel bedenklicher, daß die großen Privatbahnen durch ihr Beamtenpersonal
gegen den Staat wirken können; denn die meist nur auf Zeit angestellten Privatbahnbeamten
sind viel abhängiger als die lebenslänglich auf Grund gesetzlicher Vorschriften
angestellten Staatsbeamten.
Die Verwaltung ist so zu führen, daß allen berechtigten Bedürfnissen des
Personen- und Güterverkehrs Genüge geleistet wird. hiernach ist der Zugverkehr einzurichten,
sind die Fahrpläne aufzustellen, die Preise im Personen- und Güterverkehr
zu bemessen. Am dieser Aufgabe zu genügen, wird die Eisenbahn mit dem öffentlichen
Leben, mit Pandel und Verkehr tunlichst Fühlung halten müssen, die Äußerungen der
Presse zu beachten, Beschwerden schnell und sorgfältig zu prüfen haben.
Ein besonders wichtiger Zweig der Eisenbahnvcrwaltung sind die Tarife für
Personen- und Güterbeförderung. Die Pauptgrundsähe der Eisenbahntarifpolitik
gehen dahin, daß den Eisenbahnen völlige Freiheit bei Bemessung der Beförderungspreise
nicht gegeben werden darf. Sie würde grobe Mißbräuche zur Folge haben,
insbesondere der persönlichen Begünstigung des einen auf Kosten und zum Schaden
des andern Vorschub leisten. Der oberste Grundsatz der Tarifpolitik wird also sein
müssen, die Öffentlichkeit und die gleichmäßige Geltung der Tarife für jedermann
sicherzustellen, einerlei, welches Eisenbahnsystem das herrschende ist; ferner eine
möglichste Einfachheit, Übersichtlichkeit und Stetigkeit der Tarife zu erstreben. Sinter
dem Staatsbahnsystem ist die Feststellung der Tarife Sache der Regierung, die sich
indessen zwcckmäßigerweisc des Beirats wirtschaftlicher Sachverständiger bedienen wird.
Auch den Privatbahncn gegenüber muß sich die Regierung das Recht vorbehalten.